Für Flüge im Januar hat die Airline die ganzen Flüge als direkte Strecke gestrichen, jetzt gibt es nur noch Umsteigeverbindungen mit Aufenthalt über Nacht.
Jetzt ist die Frage wer muss jetzt dann die Übernachtung bezahlen? und macht es dafür einen Unterschied wenn ich mich auf einen Flug einen Tag früher umbuchen lasse damit ich wie geplant ankommen kann trotz Übernachtung?
Airline streicht direkte Flugstrecke welche Rechte gelten?
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
Hallo,
war nur der Flug gebucht??? Welche Strecke wird geflogen??? Handelt es sich bei der Airline um eine in der EU registrierte Airline???
Viele Gruesse
bernardoselva
klar war es nur eine Flugbuchung sonst könnte man ja dem Veranstalter aufs Dach steigen.
Klar ist es eine EU Airline und Start ist in der EU sonst bräuchte man ja gar nicht über Fluggastrechte nachdenken.
Die genaue Strecke steht eben im Moment nicht fest.
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Da es eine EU-Fluglinie ist, gilt vermutlich die EU-Verordnung.
Da die Änderung mehr als 14 Tage im Voraus angekündigt wurde, ist ihr Anspruch:
- kostenlose Umbuchung um anderweitig ans Ziel zu kommen (hier wohl geschehen)
- Recht, kostenlos zu stornieren: Die Fluggesellschaft darf keinerlei Stornogebühren verlangen und hat das Ticket zeitnahe auszuzahlen.
Wenn Sie bei der Zwischenlandung ein Hotelzimmer buchen, ist das allerdings ihr Privatvergnügen.
ja klar anderweitig aber aus 11Reisezeit sind jetzt 32 geworden und 19Stunden am Flughafen abhängen ist absolut indiskutabel.
Das einzige worum es geht: Wenn geflogen wird wie von der Airline angeboten dann wird auch eine Übernachtung nötig aber die Ankunft ist logischerweise einen Tag später was sehr ungünstig wäre.
Die Frage ist muss die Übernachtung übernommen werden wenn der Flug wie angeboten nur einen Tag früher statt findet und damit die Ankunft etwa zur selben Zeit wie ursprünglich geplant möglich ist.
Zitat.....Die Frage ist muss die Übernachtung übernommen werden..... :
Ja klar - von Ihnen!
Hat doch der Vorschreiber deutlich und verstaendlich zum Ausdruck gebracht. Ey, klar.......
Haben Sie es endlich verstanden, klar.......Ey
Viele Gruesse
bernardoselva
Man muss hier zwei Sachverhalte unterscheiden:
1. Anspruch auf Ersatzbeförderung
2. unter Umständen Anspruch auf Bereuungsleistungen
1. Anspruch auf Ersatzbeförderung besteht grundsätzlich immer und kann auch entsprechend eingefordert werden. (Ausnahme stellt nur eine Insolvenz dar)
Dies kann in folgender Weise geschehen:
- man akzeptiert die Angebotene Ersatzbeförderung
- man lehnt die Angenotene Ersatzbeförderung ab
im Falle der Ablehnung müssen allerdings folgende Bedingungen geprüft werden:
- findet die angebotene Ersatzbeförderung unter vergleichabren Umständen statt?
- handelt es sich um den frühstmöglichen Zeitpunkt?
Dies sollte sehr genau geprüft werden denn sollte das erhaltene Angebot die entsprechenden Kriterien erfüllen so bestehen keinen weiteren Alternativen Ansprüche.
Sollte die angebotene Ersatzbeförderung nicht den entsprechen so kann ein alternatives Angebot angefordert welches auch die Durchführung durch eine andere Fluggesellschaft kann sofern dies den ursprünglichen Flugzeiten der Buchung entspricht.
Sollte einem solchen Anspruch nicht nachgekommen werden, weil zum Beispiel die Umbuchung auf eine Fremdairline verweigert wird, so besteht die Möglich der eigenständigen Buchung der entsprechenden Fl***erbindung und die dafür anfallenden Kosten geltend zu machen.
Allerdings sind auch hier die üblichen Grundsätze der Schadenminderungspflicht zu beachten.
Betreuungsleistungen sind zu gewähren wenn eine erhebliche Verzögerung im Vergleich zum geplanten Flugablauf entsteht, die genauen Leistungen sind von Dauer und Strecke abhängig.
Sind Aufenthalte über Nacht notwendig so auch in diesem Fall die Fluggesellschaft für die Kosten auf zu kommen.
Im hiesigen Fall bedeutet es daher:
1. der Flug wird zum ursprünglich gebuchten Datum angetreten die Ankunft erfolgt einen Tag später als in der ursprünglichen Buchung vorgesehen --> Es besteht Anspruch auf Kostenerstattung von Übernachtungskosten in angemessener Höhe bzw die Stellung einer Übernachtungsmöglichkeit.
2. der Flug wird einem Tag vor dem ursprünglichen Datum angetreten und die Ankunft erfolgt daher in etwa der ursprünglich geplanten Ankunftszeit --> Es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung
Zitat......auch die Durchführung durch eine andere Fluggesellschaft kann sofern dies den ursprünglichen Flugzeiten der Buchung entspricht..... :
Nein, dass muss die urspruenglich gebuchte Fluggesellschaft eben nicht, siehe Urteil LG Potsdam: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE531702011&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
unter Punkt 17.
Die Fluggesellschaft hat nur Alternativen bei sich zu suchen, nicht aber bei dritten Fluggesellschaften deren Flugplaene zu waelzen..
Zitat......Sind Aufenthalte über Nacht notwendig so auch in diesem Fall die Fluggesellschaft für die Kosten auf zu kommen...... :
Nicht so, wenn die Aenderung langfristig ist. Artikel 9 ist derart schwammig formuliert, meiner Meinung nach ist der nur auf kurzfristige Annullierungen anwendbar.
Viele Gruesse
bernardoselva
Wie bereits in einem ähnlichen Thema bereits erörtert entspricht das zitierte Urteil nicht mehr den aktuellen Entwicklungen der Lehre und der herrschenden Meinung. Nochmals der Verweis auf: Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung.
Es ist daher nur noch eine Frage der Zeit bis es zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung kommen wird, welche sich vom oben genannten Urteil abwendet. (Oder auch nicht weil keine Bekklagte es auf ein solches Verfahren ankommen lässt)
Der Zeitpunkt der Annullierung ist nur für die Entstehung des Anspruchs auf Ausgleichzahlung relevant, dies ist eindeutig da hierfür der eigene Absatz c der Artikel 5 geschaffen wurde, auf alle anderen Ansprüche hat daher der Zeipunkt der Anullierung, oder genauer wann die Fluggesellschaft die Unterrichtung des Fluggastes nachweisen kann, keinen Einfluss.
Artikel 9 Absatz b ist im Gegenteil sehr präzises formuliert:
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist
oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt
notwendig ist
Daraus folgt wird die Reiseroute durch die Fluggesellschaft in massiver Form verändert, so dass die Reisedauer drastisch erhöht und ein Aufenthalt über Nacht an einem Flughafen notwendig wird, sind selbstverständlich Betreuungsleistungen zu gewähren.
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