Ärger mit neuer Reinigungskraft

9. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tiger1963
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Ärger mit neuer Reinigungskraft

Hallo zusammen,
seit ca. 1,5 Jahren haben wir in unserer Arztpraxis eine neue Reinigungskraft bzw. Bürogehilfin eingestellt. Sie arbeitet auf Teilzeitbasis (entspricht in etwa 110 Std/Mo).
Nun aber das Problem, ständig fehlt sie weil ihr kleines Kind krank ist bzw. durch Anruf von der Kita, dass wegen irgendetwas (Husten, Schnupfen...) abgeholt werden muss. Daraufhin verlässt sie ihren Arbeitsplatz bei uns um ihr Kind in der Kita abzuholen und erscheint erst wieder am nächsten Tag oder will von uns krankgeschrieben werden.
Irgendwann reicht es auch dem besten Arbeitgeber, da sie zum Teil nicht uns informiert das sie geht sondern nur ihre Arbeitskolleginnen, mit dem Hinweis das sie nicht so lange bleiben kann um mit uns zu sprechen.
Zwischen den Jahren (Praxis war vom 22.12. bis 7.1.18) war sie nicht da um die Praxis zu reinigen, obwohl wir das ausdrücklich mit ihr ausgemacht hatten, dass alles in Ordnung ist wenn die Praxis am 8.1. wieder öffnet. Am 7.1.18 haben wir es als Arbeitgeber halt selbst gemacht. Am 8.1.18 kam per WhatsApp die Mitteilung, dass sie diese Woche nicht kommen kann, da ihr Kind den Kindergarten gewechselt hat und sie jetzt dort bleiben müssen, zwecks Eingewöhnungsphase. Weder hat sie es mit uns vorher abgesprochen, noch Urlaub beantragt. Ihr Jahresurlaub hat sie auch sehr ausgedehnt als ihr eigentlich zu steht.
Was muss man sich als Arbeitgeber bieten lassen? Wie ist die Rechtslage in Bezug auf Eingewöhnungszeit in der Kita? Wieviele Tage im Jahr kann sie wegen krankem Kind daheim bleiben? Darf sie ihren Arbeitsplatz verlassen, wenn die Kita wegen jedem "Mist" anruft?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6499x hilfreich)

Abmahnen, abmahnen und abmahnen.
Abmahnen wegen unentschuldigten Fehlens
Abmahnen wegen regelwidriger bzw. nicht erfolgter Abmeldung usw.
Abmahnen wegen nicht erbrachter Leistung.
Und - da ihr ein Kleinbetrieb sein dürftet mit weniger als 10 AN - dürfte auch eine Kündigung infrage kommen; dazu muss nicht einmal ein Grund gegeben sein. Das KSchG gilt da nicht. - Wahrscheinlich ist das der angesagte Schritt. Denn auch für eine Abmahnung muss man einige Regeln beachten, d.h. einiges wissen.

Es gibt kein Recht, 'wegen Kita-Eingewöhnung' der Arbeit fern zu bleiben.
Möglicherweise hat die Frau ein Recht auf Freistellung, wenn das Kind von der Kita abzuholen ist, für die Zeit des Abholens udn bis sie Beaufsichtigung organisiert hat - aber sie hat sicher nicht das Recht, dann einfach daheim zu bleiben. Und schon gar nicht muss der AG dies bezahlen - sie müsste diese Zeit nacharbeiten. (unbezahlte Freistellung von der Arbeit).

Nachsatz: als AG sollte man Arbeitsrecht schon ein wenig kennen.

-- Editiert von blaubär+ am 09.01.2018 17:44

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Dem ist kaum etwas hinzuzufügen, außer vielleicht, daß man sich mal sehr gründlich überlegen sollte, warum einem eine Putzfrau 1.5 Jahre(!!) auf der Nase herumtanzen kann.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120337 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Tiger1963):
Am 8.1.18 kam per WhatsApp die Mitteilung, dass sie diese Woche nicht kommen kann, da ihr Kind den Kindergarten gewechselt hat und sie jetzt dort bleiben müssen, zwecks Eingewöhnungsphase. Weder hat sie es mit uns vorher abgesprochen, noch Urlaub beantragt.

Das nennt sich Arbeitsverweigerung.
Das mit der Abnahnung würde ich mir sparen und gleich fristlos kündigen (hilfsweise fristgerecht).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.326 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen