Änderungskündigung Teilzeitarbeitsvertrag?

10. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
pete1968
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
Änderungskündigung Teilzeitarbeitsvertrag?

Hallo Leute,

folgende Annahme:
Der Arbeitnehmer arbeitet seit mehr als zwölf Jahren in einer Firma. Zunächst als studentische Hilfskraft und dann als Teilzeitarbeitskraft. Im Arbeitsvertrag wird nur eine vierwöchige Kündigungsfrist zugestanden. Nach zwölf Jahren -auch in Teilzeit- wohl nicht sehr gesetzeskonform.

Zum eigentlichen Problem:
Seit Mai 2012 arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig feste vier Tage in der Woche, davor als Student zunächst einen Tag und später zwei bzw. drei Tage. Bis vor mehr als zwei Jahren gab es keinen Arbeitsvertrag und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, aber man war nachweislich sozialversichert und hat die entsprechenden Lohnauszüge von Beginn an. Im Teilzeitarbeitsvertrag steht folgender Absatz: "Die Arbeitszeit beträgt zur Zeit zwei bis fünf Arbeitstage zu je 8 Stunden pro Woche. Die Lage der Arbeitszeit wird bei Bedarf neu besprochen. Die Firma ist berechtigt, bei betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunhemen." .
Jetzt ist es so, dass es mit dem Chef der Firma eine Unstimmigkeit gab und er die Arbeitszeit von heute auf morgen von vier auf zwei Tage heruntersetzen will. Bedarf es dafür aber nicht eine schriftliche Änderungskündigung oder ist dies wirklich ohne Weiteres möglich, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre fest zu bestimmten Zeiten arbeiten war (und es angenommen eigentlich laut Meister ohnehin Bedarf an Arbeitskraft gibt)?
Wie kann sich der AN dahingehend dann am besten Verhalten?

Vielen Dank und schöne Grüße
Pete

-- Editiert pete1968 am 10.09.2014 15:39

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

// Wie kann sich der AN dahingehend dann am besten Verhalten?

AN kann und sollte seinen AV vom Fachanwalt prüfen lassen.

// Die Firma ist berechtigt, bei betrieblichen Erfordernissen ...

... nennt eine Bedingung für dieses Recht und die Entscheidung muss auch mit dem AN besprochen werden - das könnte heißen: die Entscheidung muss sachlich begründet sein. Willkürliche Maßnahmen sind ohnehin verboten.

Auch die Idee, dass über die Jahre eine betriebliche Gewohnheit entstanden sein könnte, wäre zu prüfen. Aber dazu braucht es Unterlagen.

Bis dahin geht es noch um die Frage, ob der AG dieses (vermeintliche) Recht auf diese Weise ausschöpfen darf.
Eine Änderungskündigung wäre dagegen ganz etwas anderes: eine Beendigungskündigung bei gleichzeitiger Vorlage eines neuen Vertrags zu anderen Konditionen.
Ansonsten wird es nur um die aktuelle Anweisung des Chefs gehen - alles andere ist Schnee nicht nur von gestern, sondern von vorvorgestern, sofern länger als 3 Jahre vergangen. Also verjährt.

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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pete1968
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
(...)... nennt eine Bedingung für dieses Recht und die Entscheidung muss auch mit dem AN besprochen werden - das könnte heißen: die Entscheidung muss sachlich begründet sein. Willkürliche Maßnahmen sind ohnehin verboten.


Das hieße, dass der AG auch hier einen trifftigen Grund wie z.B. stagnierende Produktion oder Einsparmaßnahmen nennen müsste. Und das ginge dann relativ kurzfristig und mündlich?

quote:
Auch die Idee, dass über die Jahre eine betriebliche Gewohnheit entstanden sein könnte, wäre zu prüfen. Aber dazu braucht es Unterlagen.


Über die Unterlagen würde der AN in Form von Lohnabrechnungen und Steuerkarten der letzten drei Jahre verfügen. Oder ist die betriebliche Gewohnheit anders gemeint?

quote:
Bis dahin geht es noch um die Frage, ob der AG dieses (vermeintliche) Recht auf diese Weise ausschöpfen darf.


Hier geht es um das Recht der Arbeitszeitkürzung?

quote:
Ansonsten wird es nur um die aktuelle Anweisung des Chefs gehen - alles andere ist Schnee nicht nur von gestern, sondern von vorvorgestern, sofern länger als 3 Jahre vergangen. Also verjährt.


Ok, d.h., dass die Jahre der studentischen Hilfstätigkeit ohnehin nicht mit einbezogen werden, sondern im Großen und Ganzen nur die Teilzeitbeschäftigung der letzten zweieinhalb Jahre.

Noch eine Nachfrage:
Wenn es sich um einen "Abrufarbeitsvertrag" handeln sollte, dann müsste dieser widerum auch als solcher gekennzeichnet sein, oder?



-- Editiert pete1968 am 10.09.2014 18:26

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

// Hier geht es um das Recht der Arbeitszeitkürzung?

Wenn ich es richtig lese, räumt der Vertrag dem AG einen Spielraum ein, dich zwischen 2 und 5 Tagen zu je 8 h zu beschäftigen - eine ganz hübsche Spanne. Ob das so zulässig ist, wissen die Rechtsgelehrten, oder sie streiten darüber und am Ende gibt es ein Urteil. Begründen wird der AG m.E. schon müssen, eher nicht aber beweisen, darin liegt u.U. die Crux.
Dass "Arbeit auf Abruf" drauf oder drüber stehen muss, glaube ich nicht so recht - ein Richter wird eher nicht auf den Text schauen, sondern auf das, was drin ist. Aber "Arbeit auf Abruf" könnte ganz interessant sein hinsichtlich der Ankündigungsfristen (4Tage, § 12 TzBefrG).
Dass drei Jahre zur betriebliche Übung reichen sollen, glaube ich auch nicht - da ist meist von mehr Jahren die Rede

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-- Editiert :blaubär: am 10.09.2014 18:38

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Gibt es einen Betriebsrat? Der hätte hier mitzureden.

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
pete1968
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
Wenn ich es richtig lese, räumt der Vertrag dem AG einen Spielraum ein, dich zwischen 2 und 5 Tagen zu je 8 h zu beschäftigen - eine ganz hübsche Spanne.


Genau. Nach meinen bisherigen Recherchen sollte der AG selbst bei einem Vertrag auf Abruf, einem Teilzeitarbeitsvertrag sowieso, eine fest Kernarbeitszeit vereinbaren.

quote:
Dass "Arbeit auf Abruf" drauf oder drüber stehen muss, glaube ich nicht so recht - ein Richter wird eher nicht auf den Text schauen, sondern auf das, was drin ist.


Bisher konnte ich nur Abrufarbeitsverträge finden, in denen eben dieses auch genau definiert ist. Ein Teilzeitarbeitsvertrag stellt m.M. nach doch wieder einen ganz anderen Vertragsstatus da.

quote:
Dass drei Jahre zur betriebliche Übung reichen sollen, glaube ich auch nicht - da ist meist von mehr Jahren die Rede


Hier kann ich mich jetzt auch nur auf Recherchen beziehen. Danach wird die Arbeitszeit der letzten Jahre als Grundlage genommen. Alternativ habe ich auch etwas von einem Durchschnitt der letzten Jahre gelesen. Ich meine auch eine Zeitspanne von zwei oder drei Jahren gelesene zu haben. Allerdings bin ich mir da nicht mer sicher.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
pete1968
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
Gibt es einen Betriebsrat? Der hätte hier mitzureden.


Hallo!
Nein, einen BEtriebsrat gibt es leider nicht!

2x Hilfreiche Antwort

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