Änderungskündigung – Annahme unter Vorbehalt

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Die Ä nderungskündigung ist ein probates Mittel, um Arbeitsverhältnisse inhaltlich neu auszurichten. Eine Ä nderungskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber das alte Arbeitsverhältnis kündigt und im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu neuen Bedingungen anbietet (§ 2 KSchG).   Die Ä nderungskündigung ist dabei ein echte Kündigung. Unter anderem gilt das Schriftformgebot, der Betriebsrat muss beteiligt werden, der Sonderkündigungsschutz ist zu beachten.

 

I. Drei Möglichkeiten

Der Arbeitnehmer, der sich mit einer Ä nderungskündigung konfrontiert sieht hat drei Reaktionsmöglichkeiten.

  1. Er nimmt das Angebot vorbehaltlos an. Dies hat die Folge, dass der Arbeitsvertrag einvernehmlich geändert wird und mit Ablauf der Kündigungsfrist die neuen Arbeitsbedingungen gelten.
  2. Er lehnt das Angebot ab. Dann wirkt die Ä nderungskündigung als Beendigungskündigung. Mit Ablauf der Kündigungsfrist verliert der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz. Er kann dann Kündigungsschutzklage   erheben, um die Sozialwidrigkeit der Kündigung feststellen zu lassen.
  3. Er nimmt das Ä nderungsangebot unter dem Vorbehalt, dass die Ä nderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt ist.

 

II. Annahme unter Vorbehalt

Die Annahme der Ä nderungskündigung unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung hat erhebliche Vorteile für den Arbeitnehmer. Sie gibt ihm die Möglichkeit, die soziale Rechtfertigung der Ä nderungskündigung mit einer Ä nderungsschutzklage überprüfen zu lassen ohne Gefahr zu laufen, seinen Arbeitsplatz ganz zu verlieren. Wird die Klage verloren, wird das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fortgesetzt. Wird die Klage gewonnen, wird das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen fortgesetzt. In dem Prozess wird somit nur über die Rechtmäßigkeit der Ä nderung entschieden und nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Mit der Annahme unter Vorbehalt ist das Arbeitsverhältnis rechtswirksam unter die neuen Bedingungen gestellt worden, die ab der Annahme (unter Vorbehalt) sofort gelten. Es besteht lediglich eine sog. auflösende Bedingung. D.h. der Arbeitnehmer muss auch sofort unter den neuen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses seine Arbeit verrichten. Ein Anspruch, während der Prozesses zu den alten Bedingungen weiterzuarbeiten besteht nicht (LAG München, Urteil v 31.07.1986; BAG, Urteil v 18.01.1990).

 

III. Einhaltung der Klagefrist

Wie auch bei allen anderen Kündungsschutzklagen, ist auch bei der Ä nderungsschutzklage eine Klagefrist einzuhalten. Die beträgt gem. § 4 KSchG drei Wochen ab Zugang der Ä nderungskündigung. Wird diese Frist schuldhaft versäumt, ist eine Ü berprüfung der sozialen Rechtfertigung der Ä nderungskündigung ausgeschlossen. Der Vorbehalt entfällt. Das Arbeitsverhältnis kommt entgültig zu den neuen Bedingungen zu stande. Es ist also nicht möglich einen Vorbehalt zu erklären und sich diesen auf „Vorrat" zu legen, um zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen zu ergreifen.

 

IV. Einhaltung der Erklärungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber

Es ist zudem erforderlich, dem Arbeitgeber gegenüber den Vorbehalt zu erklären. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Klagefrist von drei Wochen und die Erklärungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht identisch sein müssen. Die Vorbehaltserklärungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber entspricht der im Einzelfall geltenden Kündigungsfrist, höchstens aber drei Wochen (Klagefrist), § 2 S. 2 KSchG. Beträgt die Kündigungsfrist z.B. zwei Wochen, ist innerhalb dieser Zeit der Vorbehalt gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Ä nderungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang zu erheben. Zu beachten ist, dass die Klage bei Gericht eingereicht werden muss und die Vorbehaltserklärung gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären ist. Soll der Vorbehalt mit der Klageschrift erklärt werden, ist zu beachten, dass die Erklärungsfrist nicht eingehalten ist, wenn die Zustellung der Klage beim Arbeitgeber nach Ablauf der geltenden Kündigungsfrist bzw. nach Ablauf von drei Wochen erfolgt. Die Erklärung wäre dann verspätet, das Arbeitsverhältnis würde unter den neuen Bedingungen fortgelten.

 

Wer die Kündigungsfrist verstreichen läßt und zu den geänderten Bedingungen ohne Vorbehaltserklärung weiterarbeitet, erklärt sich regelmäßig einverstanden mit den neuen Arbeitsbedingungen. Dies hat insbesondere bei tariflich kurzen Kündigungsfristen unter Umständen zur Folge, dass noch während des Laufs der Klagefrist nach § 4 KSchG durch die Weiterarbeit ohne Vorbehaltserklärung das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen begründet wird. Grundsätzlich aber gilt, dass die vorbehaltslose Weiterarbeit während der Kündigungs- bzw. Erklärungsfrist noch nicht als stillschweigende Annahme des Ä nderungsangebots gilt (BAG, Urteil v 27.03.1987). Nur im Einzelfall kann dies der Fall sein, wenn der Arbeitgeber nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Arbeitnehmer mache von seinem Recht der Vorbehaltserklärung keinen Gebrauch nachdem er widerspruchslos die Arbeit zu den geänderten Bedingungen aufgenommen hatte (BAG, Urteil v 19.06.1986).

 

V. Schlussbemerkung

Natürlich bleibt es dem Arbeitnehmer belassen, auch die Ä nderungskündigung mit der „normalen" Kündigungsschutzklage anzugreifen, vorbehaltlich einer Weiterbeschäftigung nach § 102 V BetrVG erstmal nicht im Betrieb zu arbeiten und den Prozessausgang abzuwarten. Er läuft dann natürlich Gefahr seinen Arbeitsplatz ganz zu verlieren, wenn der Prozess endgültig verloren wird.

Es ist stets anzuraten, den Vorbehalt unter Beachtung der Fristen zu erklären und die soziale Rechtfertigung der Ä nderungskündigung arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen.