Änderungen im Straßenverkehrsrecht

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Handyverbot und andere StVO-Neuerungen für mehr Sicherheit

Seit dem 1. Februar 2001 ist das lange angekündigte Handyverbot am Steuer eines Autos und Fahrrads in Kraft. Weitere Neuregelungen der Straßenverkehrsordnung, die ebenfalls mit dem 1. Februar wirksam geworden sind, betreffen den Kreisverkehr, Tempo-30-Zonen und Einbahnstraßen. Die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften regelt im Einzelnen:

  • Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung fahren, wenn die Straße eine Breite von mindestens drei Metern aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erlaubt ist. Ein entsprechendes Verkehrsschild wird an diesen Straßen zu finden sein.
  • Bei einer Fahrspurverengung müssen Autofahrer ab jetzt offiziell bis zu dem Beginn der Verengung vorfahren und dort im Sinne des "Reißverschlusssystems" einfädeln.
  • Ein neues Verkehrsschild ("Blaue Ronde mit drei weißen Pfeilen") weist von nun an in Verbindung mit dem Schild "Vorfahrt gewähren" auf Kreisverkehr hin. Bei Einfahrt in den Kreisverkehr darf nicht mehr geblinkt werden - bei Verlassen ist ein Blinken allerdings unbedingt erforderlich.
  • Von nun an besteht die Möglichkeit, außerhalb von Hauptverkehrsstraßen Tempo-30-Zonen ohne baulichen Umgestaltungsaufwand mit Verkehrszeichen anzuordnen.
  • Die Benutzung des Mobiltelefons für den Fahrzeugführer ist ab dem ersten Februar 2001 definitiv während des Fahrzeugbetriebs untersagt. Der Autofahrer darf sein Handy lediglich bei stillstehendem Fahrzeug und ausgestelltem Motor gebrauchen. Während der Fahrt darf nur noch mit Freisprechanlage oder mit Headset telefoniert werden. Verstöße werden mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 60 Mark (30 Euro) geahndet. Fahrradfahrer haben bei Nutzung des Handys während der Fahrt mit einem Bußgeld in Höhe von 30 Mark (15 Euro) zu rechnen.

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