Änderung der Wohnungsgröße nach 9,5 Jahren

2. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
MarkoR.
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderung der Wohnungsgröße nach 9,5 Jahren

Hallo in die Runde ,

erst einmal wünsche ich Euch ein gesundes neues Jahr.

Nun zu meiner Frage:
Ich wohne seit Juni 2002 in meiner jetzigen Wohnung.
Nun haben wir seit 3 Monaten einen neuen Vermieter da der alte insolvent war.
Der neue Vermieter hat ein Architekten-Büro beauftragt meine Wohnung neu zu vermessen.
Dabei stellte sich heraus das meine Terrasse nur mit 1,89 qm berechnet wird. nun habe ich ein Schreiben vom neuen Vermieter bekommen in dem steht das meine Wohnfläche jetzt um 4,78 qm sich erhöht zum 01.01.2012 .
Meine Terrasse ist insgesamt ca. 12,2 qm groß.
Bisher wurden also ca. 15 % der Terrasse berechnet und nun sollen es ca. 50 % sein.
Kann er die Fläche jetzt einfach so ändern ?
Ich habe doch einen gültigen Mietvertrag aus dem Jahre 2002 mit den anderen Werten.
Bitte helft mir denn ich denke das es hier auch Fristen gibt um dieses zurückzuweisen !?!?

Vielen Dank im Vorfeld für Eure Hilfe.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 833x hilfreich)

Der Mietvertrag bleibt auch mit dem neuen Vermieter unverändert bestehen. Einer Änderung muss nicht zugestimmt werden.
Der neue Vermieter könnte allerdings im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine Mieterhöhung durchsetzen - aber das Mieterhöhungsverlangen muss zahlreiche formale Anforderungen erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein - bitte mal googeln.

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#2
 Von 
MarkoR.
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank ,
eine Mieterhöhung auf die bisher bestehende Wohnfläche kann ich ja verstehen .
Meine Frage aber lautet : Kann er die Wohnfläche der Terrasse jetzt einfach erhöhen ? Dadurch würde sich die Miete ja automatisch erhöhen da ich ja dann 4,78 qm mehr Wohnfläche hätte.

Vielen Dank.

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#3
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Eine automatische Erhöhung der Miete auf Grund der festgestellten größeren Gesamtwohnfläche gibt es nicht.

Googeln Sie auch mal nach der Wohnflächenverordnung und lesen Sie dort den § 4 Ziffer 4. 50 % der Terrassenfläche anzusetzen ist danach nicht zwingend, sondern ein Höchstwert.

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meine Frage aber lautet : Kann er die Wohnfläche der Terrasse jetzt einfach erhöhen ? Dadurch würde sich die Miete ja automatisch erhöhen da ich ja dann 4,78 qm mehr Wohnfläche hätte. <hr size=1 noshade>


Nein, die Miete bleibt, wie sie ist.

Die Terrassenfläche darf nach § 4 WoFlVO "in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte" angesetzt werden.

Der BGH hat sich hier VIII ZR 86/08 (Ziff. 23) damit befasst. Da mietvertraglich vereinbart ist, dass zu 1/4 angerechnet wird, hat das auch so zu bleiben.

Sonst drohen Nachteile bei der NK-Abrechnung und bei der nächsten Mieterhöhung.

Der Vm. kann das also nicht einseitig ändern, das musst du ihm jetzt nur noch beibringen.

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#5
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Kann er die Fläche jetzt einfach so ändern ?

Wie groß ist denn deine WHG ?

quote:
Nein, die Miete bleibt, wie sie ist.

Aber nur bis zur nächsten Erhöhung, da wird mit den richtigen m² gerechnet.

quote:
Der Vm. kann das also nicht einseitig ändern, das musst du ihm jetzt nur noch beibringen.

Wer wäre da nicht gern Mäuschen ?
10% Toleranz ?

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#6
 Von 
MarkoR.
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wohnung hat eine Heizfläche von 37,73 qm und die Wohnfläche war bisher bei 39,62 qm .
Nun wurde die Wohnfläche um 4,78 qm erhöht wegen der Terrasse .
Dieses entspricht über 10 % Änderung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Dieses entspricht über 10 % Änderung.



Auf die 10%-Regel kommt es nur an, wenn die Wfl. falsch im MV angegeben ist und real abweicht.

Das ist bei dir doch gar nicht der Fall. Die Wfl. im MV ist richtig, das 1/4 Anrechnung ist vertaglich vereinbarte Berechnungsgrundlage. Soll = Istzustand.

Davon darf der Vm. nicht einseitig abweichen, Verträge sind bindend, die Wfl. bleibt, wie sie ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Auf die 10%-Regel kommt es nur an, wenn die Wfl. falsch im MV angegeben ist und real abweicht.

Was wird wohl passieren, wenn der VM nun mit den neuen, richtigen Zahlen rechnet ?

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Was wird wohl passieren, wenn der VM nun mit den neuen, richtigen Zahlen rechnet ?



Falsche NK-Abrechnungen, falsche Mieterhöhungen, ggf. verlorene Prozesse, die Vm. zahlt?

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)


Meiner Meinung nach kann sich die Miete ändern, und zwar dann, wenn im Mietvertrag festgelegt ist, dass der Mieter x Euro pro Quadratmeter bezahlt.
Sicher wird der VM allerdings die Nebenkosten nach den korrigierten Werten abrechnen wollen. Falls also im Mietvertrag die Fläche nicht explizit festgelegt ist, würde ich das mal prüfen lassen.

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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Meiner Meinung nach kann sich die Miete ändern, und zwar dann, wenn im Mietvertrag festgelegt ist, dass der Mieter x Euro pro Quadratmeter bezahlt.



Nein, das kann hier eben nicht sein.

Auch die Berechnungsgrundlage, 1/4 Anrechnung, ist Bestandteil der mietvertraglichen Bindung. Das kann Vm. nicht einseitig ändern.

Die Wfl. ist hier nach § 4 WoFlVO korrekt berechnet.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Hier hilft nur eine beidseitige Vereinbarung.
Geht der M keine Kompromisse ein gibts eben eine Mieterhöhung, die auf Dauer teurer ausfällt.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
MarkoR.
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry , ich werde hier nicht ganz schlau draus ;o((( .

Ich habe jetzt ein wenig gegoogelt und dabei ist mir ein Urteil von 2007 vom BGH unter die Augen gekommen.

Dort steht das für Terrassen bei den Mietverträgen die vor 2004 abgeschlossen wurden bis max. 50 % ´der Größe angesetzt werden können .
Für Mietverträge die nach 2004 abgeschlossen wurden steht das max. 25 % der Fläche berechnet werden dürfen.
Nun habe ich meinen Mietvertrag 2002 abgeschlossen und der neue Vermieter kommt jetzt und will statt 15 % wie bisher 50 % meiner Terrasse anrechnen zur Wohnfläche .
Gilt jetzt der Zeitpunkt von 2002 oder die aktuelle Rechtssprechung für Verträge ab 2004 mit bis zu max. 25 % der Terrasse ?

Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ich habe jetzt ein wenig gegoogelt und dabei ist mir ein Urteil von 2007 vom BGH unter die Augen gekommen.



Das und die anderen entspr. Urt. haben aber nichts mit deinem Fall zu tun.

Da war ein Mangel im Streit, d.h. eine zuungunsten (!) des M negative (!) Abweichung der Ist- von der Sollbeschafenheit. Bei dir liegt kein Mangel vor, der Vm. ist an die im MV vereinbarte Wohnfläche gebunden.

Ohne deine Zustimmung kann er nicht eigenmächtig die Berechnungsgrundlage ändern, die Wfl. erhöhen und so den MV ändern.

Ggf. solltest du fachkundigen Rat einholen, falls dir das nicht einleuchtet.

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