Änderung der Rechtsprechung des BFH im Rahmen von § 33 EStG
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Kosten eines Zivilprozesses stellen nach erneuter geänderter Rechtsprechung des BFH nunmehr im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG mehr dar.
Mit Urteil des BFH vom 18.06.2015 (Az. VI R 17/14) änderte dieser seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der steuerrechtlichen Behandlung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG (erneut).
Während der BFH in seiner vormaligen Rechtsprechung (BFHE 234, 30) die Erfassung von Zivilprozesskosten über § 33 EStG damit begründete, dass die Kosten eines Zivilprozesses den Beteiligten "zwangsläufig" (Anknüpfungspunkt für § 33 EStG) erwachsen würden, änderte der BFH nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtssprechung seine Rechtsmeinung.
seit 2014
Zwar könne sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozess — unabhängig davon, ob er als Kläger oder als Beklagter an ihm beteiligt war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745) — der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um aus rechtlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 2 EStG anzunehmen. Entscheidend für die Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, ist vielmehr die wesentliche Ursache, die zu den Aufwendungen geführt hat.
Etwas anderes kann jedoch ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.