Änderung der Rechtsprechung des BFH im Rahmen von § 33 EStG

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Rechtsprechungsänderung, Zivilprozesskosten, außergewöhnliche, Belastungen
3,42 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
12

Änderung der Rechtsprechung des BFH im Rahmen von § 33 EStG

Kosten eines Zivilprozesses stellen nach erneuter geänderter Rechtsprechung des BFH nunmehr im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG mehr dar.

Mit Urteil des BFH vom 18.06.2015 (Az. VI R 17/14) änderte dieser seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der steuerrechtlichen Behandlung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG (erneut).

Während der BFH in seiner vormaligen Rechtsprechung (BFHE 234, 30) die Erfassung von Zivilprozesskosten über § 33 EStG damit begründete, dass die Kosten eines Zivilprozesses den Beteiligten "zwangsläufig" (Anknüpfungspunkt für § 33 EStG) erwachsen würden, änderte der BFH nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtssprechung seine Rechtsmeinung.

Holger Traub
Partner
seit 2014
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Albstraße 45
73249 Wernau
Tel: 07153/9964381
Web: http://www.dr-traub.legal
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Erbschaftssteuerrecht, Vertragsrecht, Immobilienrecht, Verwaltungsrecht
Preis: 87 €
Antwortet: ∅ 5 Std. Stunden

Zwar könne sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozess — unabhängig davon, ob er als Kläger oder als Beklagter an ihm beteiligt war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745) — der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um aus rechtlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 2 EStG anzunehmen. Entscheidend für die Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, ist vielmehr die wesentliche Ursache, die zu den Aufwendungen geführt hat.

Etwas anderes kann jedoch ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Steuerrecht Ein Einspruch gegen den erlassenen Steuerbescheid kann sich lohnen
Steuerrecht Steuerersparnis durch die Umwidmung privat angeschaffter Gegenstände
Steuerrecht Ansatz von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung zweifelhaft