Änderung Ankunftsflughafen (Rüclflug)

5. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Erik2007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)
Änderung Ankunftsflughafen (Rüclflug)

Wir haben vor Weihnachten für Ende Jan. einen Flug von Köln nach Hurghada und im Feb retour bei Air Berlin gebucht.

Nun hat Air Berlin die Ankunft im Feb. von Köln nach Düsseldorf verlegt.

Das ist außerordenlich ärgerlich. Wenn wir das vorher gewußt hätten, hätten wir gleich Condor von DUS nach Hurghada und retour gebucht und EUR 150 gespart.

Nun kann ich natürlich den Rückflug stornieren.
Ich würde aber gerne gleich komplett stornieren und bei Condor buchen (immer noch günstig). Ist dies rechtlich möglich ?

Es ist keine Pauschalreise.

Gruß,
Erik

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

ich unterstelle, dass Sie den Hin- und Rueckflug zusammen bei der Fluggesellschaft gebucht haben. Dadurch, dass diese nun den vereinbarten Rueckflug nicht einhaelt, koennen Sie meiner Auffassung nach die gesamte Buchung kostenfrei stornieren.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

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#2
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Air Berlin hat sich hier sehr zickig.
Gemäß Artikel 8 der EU Fluggastrichtlinie ist eine kostenfreie Stornierung möglich.
Das Geld für die Tickets wird Air Berlin aber wohl nur über den Klageweg rausrücken (außer man hat per Lastschrift bezahlt).

Wir reden hier aber von einer reinen Flugbuchung, keiner Pauschalreise?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:
.....Air Berlin hat sich hier sehr zickig.....

Und was soll das heissen??
quote:
.....Wir reden hier aber von einer reinen Flugbuchung, keiner Pauschalreise?....

Tja, wenn es schon daran scheitert, dass man nicht lesen kann....


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
....Air Berlin hat sich hier sehr zickig.....
Und was soll das heissen??


... dass Airberlin vermutlich keine kostenfreie Stornierung erlaubt, d.h. der Fluggast darf seinem Geld hinterherrennen.
quote:

quote:.....Wir reden hier aber von einer reinen Flugbuchung, keiner Pauschalreise?....
Tja, wenn es schon daran scheitert, dass man nicht lesen kann....

Wir gehen auf Nummer Sicher - nicht dass der Fluggast da ein gewissen Teil vergessen hat zu erwähnen.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Nun hat Air Berlin die Ankunft im Feb. von Köln nach Düsseldorf verlegt.


Können Sie bitte den Originaltext der E-Mail hier veröffentlichen (die genauen Flugdaten und Namen können Sie natürlich anonymisieren)!

Das Problem ist nämlich, dass hier von "verlegt" gesprochen wird. Es ist so, dass viele Fluggesellschaften gerne von Flugplanänderungen sprechen, obwohl es eigentlich Annulierungen sind. Logisch: Denn eine Flugplanänderung ist nach Ansicht der Airline keine Annulierung, demnach gelte Artikel 8 der Fluggastverordnung (also kostenfreie Stornierung) nicht mehr.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Erik2007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Zusammen,

zunächst mal vielen Dank für die Antworten. Air Berlin teilte folgendes mit:

***
Sehr geehrter Fluggast,
aus bislang nicht vorhersehbaren Gründen war es leider erforderlich, die Durchführung des Fluges teilweise zu ändern:

- es folgen Flugdaten beider Flüge, Hinflug planmäßig + Rückflug geändert -

Wir bitten für diese Flugzeiten-/Flugnummernänderung und die dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten um
Verständnis und wünschen Ihnen einen angenehmen Flug.
***

Da nur von "Flugnummernänderung" die Rede war, ist der geänderte Flughafen beim ersten Lesen gar nicht aufgefallen.

Wir haben mit Lastschrift bezahlt ;-)

Gruß,
Erik

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

@Steffen Meier

quote:
.....Wir gehen auf Nummer Sicher - nicht dass der Fluggast da ein gewissen Teil vergessen hat zu erwähnen.
.....

Erik2007 erscheint mir recht logisch und intelligent handelnd. Er schreibt in seinem Eingangsthread klar und deutlich - keine Pauschalreise. Was soll also dieser ueberfluessige Nachfrageschwachsinn.

quote:
.....Das Problem ist nämlich, dass hier von "verlegt" gesprochen wird. Es ist so, dass viele Fluggesellschaften gerne von Flugplanänderungen sprechen, obwohl es eigentlich Annulierungen sind. Logisch: Denn eine Flugplanänderung ist nach Ansicht der Airline keine Annulierung, demnach gelte Artikel 8 der Fluggastverordnung (also kostenfreie Stornierung) nicht mehr.....


Ihre Sprueche zeigen einmal mehr auf, dass Sie alles, nur keine Ahnung haben. Die EU-Fluggastverordnung greift hier naemlich ueberhaupt nicht! Der Kunde hat nach deutschem Recht einen Befoerderungsvertrag geschlossen, der nun einseitig von der Fluggesellschaft gebrochen wurde. Damit kann der Kunde selbstverstaendlich kostenfrei den Gesamtvertrag kuendigen.

Uns selbst wenn, sollte die EU-Fluggastverordnung Anwendung finden kann man bei einem Wechsel des Flughafens nicht von einer Flugplanaenderung sprechen.

Jetzt bin ich mal gespannt, wenn Sie nun wieder in Grimm's Maerchenkiste greifen um sich zu rechtfertigen!!


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Ich brauche überhaupt nicht in die Märchenkiste zu greifen.

quote:
EU-Fluggastverordnung greift hier naemlich ueberhaupt nicht! Der Kunde hat nach deutschem Recht einen Befoerderungsvertrag geschlossen, der nun einseitig von der Fluggesellschaft gebrochen wurde. Damit kann der Kunde selbstverstaendlich kostenfrei den Gesamtvertrag kuendigen.


Natürlich greift hier die EU-Fluggastverordnung. Die besagt, dass bei Annulierung (egal wie lange der Flug noch hin ist) der Fluggast den Hin und Rückflug kostenfrei stornieren kann.
Wenn nach "deutschem Recht" auch eine kostenfreie Stornierung möglich ist, um so besser.
Bei einem Rechtsstreit würde ich mich aber lieber auf die EU Fluggastverordnung beziehen. Diese ist da eindeutiger.

quote:
Uns selbst wenn, sollte die EU-Fluggastverordnung Anwendung finden kann man bei einem Wechsel des Flughafens nicht von einer Flugplanaenderung sprechen.

Sie sollten zwischen der rechtlichen Situation und dem Benehmen von Air Berlin unterscheiden.
Selbstverständlich sprechen wir hier von einer Annulierung und keiner Flugplanänderung.
Aber schauen Sie doch mal auf die Formulierung von Air Berlin: "- es folgen Flugdaten beider Flüge, Hinflug planmäßig + Rückflug geändert -"
Air Berlin spricht eben von einer Änderung der Flugdaten. Das ist natürlich Kalkül, damit der Fluggast nicht auf die Idee, von einem Vertragsbruch nach Deutschem Recht oder Annulierung nach der EU Fluggastverordnung auszugehen -> die sehen einen kostenfreie Stornierung vor.
Das will Air Berlin natürlich nicht (die wollen lieber das Geld der Fluggäste behalten) und lässt die Fluggäste an der Nase herumtanzen.



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Wir haben mit Lastschrift bezahlt ;-)


Es existieren jetzt 4 mögliche Alternativen:
1) Neuen Flug annehmen und die Zusatzkosten Air Berlin in Rechnung stellen. i.d.R. wird hier Air Berlin nicht zicken, denn die Sache ist relativ klar.

2) Frist setzen (7 Tage) per Einschreiben um die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Artikel 8 der Fluggastverordnung aufgrund der Annulierung zu fordern. Ersatzflug selbst buchen. Hier wird Air Berlin herumzicken und meinen, dass eine Stornierung so und so viel Stornokosten mit sich bringt. Wenn der Zugang des Einschreibens nachgewiesen werden kann, kann man danach den Rechtsweg verfolgen (Mahnbescheid, Klage) mit gar nicht so schlechten Chancen.

3) Frist setzen (7 Tage) per Einschreiben um die Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft, die nach Köln fliegt, zu fordern. Air Berlin wird diesen Wunsch höchstwahrscheinlich nicht entsprechen. Jetzt könnte man den Ersatzflug selbst buchen und die kompletten Kosten an Air Berlin weiterreichen. Wenn der Zugang des Einschreibens nachgewiesen werden kann, kann man danach den Rechtsweg verfolgen (Mahnbescheid, Klage) mit etwas schlechteren Chancen.

4) Das ist der rabiate und gefährliche Weg! Frist setzen (7 Tage) per Einschreiben um die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Artikel 8 der Fluggastverordnung aufgrund der Annulierung zu fordern. Ersatzflug selbst buchen. Hier wird Air Berlin herumzicken und meinen, dass eine Stornierung so und so viel Stornokosten mit sich bringt. Dann könnte man die Lastschrift zurückbuchen (bei vielen Kreditinstituten ist das bis zum 11.02.2012 laut AGB möglich, solange die Lastschrift nach dem 30.09.2011 geschehen ist).
Jetzt müsste man seinem Geld hinterrennen. Das Risiko ist aber, dass Air Berlin dieses Geld versucht, einzuklagen. Vor Gericht ist man auf Hoher See, insb. wenn der Richter zum 1. Mal mit der EU Fluggastverordnung konfrontiert wird. Das wird am Amtsgericht des Wohnorts des Fluggastes ausgefochten.


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#10
 Von 
AntoniaW
Status:
Schüler
(400 Beiträge, 248x hilfreich)

@Steffen Meier
Wieso sehen Sie für 2) bessere Chancen als für 3)? Was macht die Forderung der Erstattung gegenüber der Umbuchung aus?

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#11
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Wie nicht anders zu erwarten, mal wieder Endlosgelaber von Steffen Meier.

quote:
.....Natürlich greift hier die EU-Fluggastverordnung. Die besagt, dass bei Annulierung (egal wie lange der Flug noch hin ist) der Fluggast den Hin und Rückflug kostenfrei stornieren kann.....

Es ist vollkommen ueberfluessig auf die EU-Fluggastverordnung Bezug zu nehmen, da das deutsche BGB-Recht eindeutig ist - Airline (deutsch) bricht den in Deutschland mit einem Fluggast nach deutschem Recht geschlossenen Befoerderungsvertrag. Das ist mehr als eindeutig.
quote:
.....Wenn nach "deutschem Recht" auch eine kostenfreie Stornierung möglich ist, um so besser..... und wenig spaeter:.....damit der Fluggast nicht auf die Idee, von einem Vertragsbruch nach Deutschem Recht oder Annulierung nach der EU Fluggastverordnung auszugehen -> die sehen einen kostenfreie Stornierung vor......

Was Sie zunaechst als evtl. moeglich hinstellen, ist dann wenige Saetze spaeter Realitaet. Huehhott macht das Pferdchen.

quote:
.....Sie sollten zwischen der rechtlichen Situation und dem Benehmen von Air Berlin unterscheiden.
Selbstverständlich sprechen wir hier von einer Annulierung und keiner Flugplanänderung......

Ja, richtig = ganz klare Verhaeltnisse. Aber icht verstehe nicht, dass Sie kurz vorher noch wirr rumlabern und nicht klar sagen, dass es eine Annullierung ist, naemlich so argumentieren:
quote:
.....Das Problem ist nämlich, dass hier von "verlegt" gesprochen wird. Es ist so, dass viele Fluggesellschaften gerne von Flugplanänderungen sprechen, obwohl es eigentlich Annulierungen sind. Logisch: Denn eine Flugplanänderung ist nach Ansicht der Airline keine Annulierung, demnach gelte Artikel 8 der Fluggastverordnung (also kostenfreie Stornierung) nicht mehr.....

quote:
.....Das will Air Berlin natürlich nicht (die wollen lieber das Geld der Fluggäste behalten).....

Na, dass sind aber boese Buben......
quote:
.....Neuen Flug annehmen und die Zusatzkosten Air Berlin in Rechnung stellen. i.d.R. wird hier Air Berlin nicht zicken, denn die Sache ist relativ klar.....

Erik2007 will nun doch mit Condor fliegen, da wohl um einiges guenstiger. Warum denn diese Laberei, ach so, dass mit dem Lesen klappt nicht so richtig.
quote:
.....Vor Gericht ist man auf Hoher See, insb. wenn der Richter zum 1. Mal mit der EU Fluggastverordnung konfrontiert wird.....

Tja, da greift man doch direkt zum deutschen BGB-Recht. Da wird sich der Richter hoffentlich mit auskennen.......
quote:
.....Air Berlin spricht eben von einer Änderung der Flugdaten.....

Die Airline kann schreiben was sie will, meinetwegen, dass am Sonntag Schnee faellt, aber die entstehende klare Rechtslage, die durch die vorgenommene Aenderung entsteht, koennen sie nicht mit seidenen Worten umschiffen und ausser Kraft setzen.

Der Weg fuer Erik2007 ist ganz einfach, wenn man seine Schilderung der Dinge beruecksichtigt und, so er denn will:
Befoerderungsvertrag mit airberlin fristlos kuendigen (Einschr./Ruecksch.), Rueckzahlungsfrist 7 Tage setzen. Wenn das nicht erfolgt bei seiner Bank der Lastschrift widersprechen. Wie sagt man so schoen: Fakten schaffen!


Viele Gruesse
bernardoselva




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"Touristiker"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Wieso sehen Sie für 2) bessere Chancen als für 3)? Was macht die Forderung der Erstattung gegenüber der Umbuchung aus?


Zusammenfassung:
2) Stornierung mit kompletter Rückzahlung des Flugpreises (Artikel 8 1a))
3) Eigenständiges Buchen eines Ersatzflugs und Einreichung der Flugkosten bei Air Berlin

-> 2) Der Fall ist relativ eindeutig, da gemäß EU Fluggastverordnung bei einer Annulierung die Flugkosten erstattet werden müssen.

-> 3) Hier liegt das Risiko größer, denn auch der Fluggast hat eine Schadensminderungspflicht (ich bezweifele das der Ersatzflug kurzfristig noch billig zu haben ist). Das kann zumindest ein Gericht so sehen.
Konnte dem Fluggast nicht zugemutet werden nach Düsseldorf zu fliegen und dort ein Taxi nach Köln zu nehmen? Musste der Fluggast für EUR 500,- mehr unbedingt einen Ersatzflug buchen?
Fluggast müsste sich bei einer Klage gegen Air Berlin auf Artikel 8 1b) stützen: "b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder" und damit auf Schadensersatz pochen, da Air Berlin keinen Ersatzflug organisiert hat. Bei Schadensersatz kommt eben die Schadensminderungspflicht ins Spiel.
Der Fall 3) ist wesentlich komplexer und damit in meinen Augen riskanter für den Kläger.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Es ist vollkommen ueberfluessig auf die EU-Fluggastverordnung Bezug zu nehmen, da das deutsche BGB-Recht eindeutig ist - Airline (deutsch) bricht den in Deutschland mit einem Fluggast nach deutschem Recht geschlossenen Befoerderungsvertrag. Das ist mehr als eindeutig.


So eindeutig ist die Sache nicht. Nicht jeder Mangel in einem Beförderungsvertrag führt dazu, dass der Reisende den Vertrag kostenfrei stornieren darf.
Köln und Düsseldorf sind zwar zwei verschiedene Flughäfen, aber ein Gericht kann es trotzdem als zumutbar sehen, dass die Fluggäste ein Taxi zwischen den beiden Flughäfen hätten nehmen können.
Noch einmal: Die Chancen vom Fluggast sind gut, aber dass er auch siegt, ist mitnichten "mehr als eindeutig. "

So und deshalb ist Option 2) - also die kostenfreie Stornierung - mitunter die sicherste Option, denn hier kann man sich direkt auf Artikel 8 1a) der EU Fluggastverordnung beziehen und entzieht damit den Richter und Beklagten weiteren Ermessungsspielraum (z.B. Ist der Vertragsbruch so bedeutend, dass der Vertrag kostenfrei storniert werden darf?).

quote:
Erik2007 will nun doch mit Condor fliegen, da wohl um einiges guenstiger.

Wie gesagt, Flugpreise ändern sich täglich - in beide Richtungen. Meine Glaskugel sagt mir, dass der Ersatzflug so kurzfristig schon teurer sein wird, als der Preis noch vor einigen Monaten.

quote:
Die Airline kann schreiben was sie will, meinetwegen, dass am Sonntag Schnee faellt, aber die entstehende klare Rechtslage, die durch die vorgenommene Aenderung entsteht, koennen sie nicht mit seidenen Worten umschiffen und ausser Kraft setzen.

Können Sie mir Urteile zitieren, wo ein Gericht über den Unterschied "Flugplanänderung" und "Annulierung" zu entscheiden hatte (bei Nur-Flügen natürlich).


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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Erik2007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Streithähne ;-)

Es herrscht wohl Einigkeit, daß der Rückflug stornierbar ist. Da ist es für mich zunächst nachrangig, welcher § zuständig ist

Meine Ausgangsfrage zielte ja mehr darauf, ob ein Vertrag oder 2 Verträge vorliegen.

Im Moment tendiere ich dazu, daß nur ein Vertrag für Hin- u. Rückflug vorliegt. Es gibt nur einen Buchungscode und die Preise sind pro Person und nicht pro Stecke ausgewiesen. Zudem habe ich am Wochenende festgestellt, daß ein "Nur-Hinflug" mit Air Berlin gar nicht gebucht werden kann. Das geht nur in Verbindung mit einem Rückflug.

Im Moment warten wir ab, ob es in den kommenden 10 Tagen ein günstiges Angebot von Condor gibt. Falls ja, wird Air Berlin storniert.
Falls nein, buchen wir evtl. bei Air Berlin um. Man mag es kaum glauben, aber es gibt bei AB immer noch am gleichen Tag einen Rückflug von Hurghada nach Köln, aber nicht Nonstopp sondern via MUC. Dauert nur 2,5 Std. länger.
Sofern das keinen Aufpreis kostet eine echte Option. Man fragt sich, warum die das nicht selber anbieten !?! Nun ja, vielleicht steht auch diese Variante kurz vor der Annulierung ;-)

Gruß,
Erik

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Ist es eigentlich, möglich einen One-Way Flug mit Condor von Ägypten nach Deutschland zu buchen?

quote:
Meine Ausgangsfrage zielte ja mehr darauf, ob ein Vertrag oder 2 Verträge vorliegen.


Relativ einfach -> Fluggast darf entweder nur den Rückflug bzw. Hin- und Rückflug stornieren.

quote:
Zudem habe ich am Wochenende festgestellt, daß ein "Nur-Hinflug" mit Air Berlin gar nicht gebucht werden kann. Das geht nur in Verbindung mit einem Rückflug.

Das Luftfahrtabkommen zwischen Deutschland (bzw. EU) und Ägypten sieht eben vor, dass die sog. "Urlaubsflieger" auch nur wirklich Urlaubstouristen von der EU nach Ägypten und wieder zurück befördern. Ägypten schützt damit die heimischen Fluggesellschaften vor Konkurrenz. Geschäftsleute oder Personen, die von Ägypten aus nach Deutschland fliegen wollen, sollen halt lieber mit den heimischen Airlines fliegen.

Es ist aber das Problem von Air Berlin, wie sie einen Nur-Hinflug für die Fluggäste organisiert (falls die Fluggäste nur den Rückflug stornieren). Notfalls muss eben Air Berlin eine Strafe an Ägypten wg. einem Verstoß gegen das Luftfahrtabkommen zahlen. Dann sieht Air Berlin, wo teuer einseitige Annulierungen sein können. Man kann über die ägyptische Botschaft die ägyptische Regulierungsbehörde über das Fehlverhalten von Air Berlin nach dem Flug informieren.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:
.....aber ein Gericht kann es trotzdem als zumutbar sehen, dass die Fluggäste ein Taxi zwischen den beiden Flughäfen hätten nehmen können.....

Wieder Unsinn! Nimmt der Kunde die Aenderung hin, hier also den Wechsel des Rueckflugflughafens, dann akzeptiert er die neuen Vertragsdaten und kann keine Mehrkosten geltend machen.
quote:
.....Meine Glaskugel sagt mir.....

Na - da wird mir doch einiges klar......

quote:
.....Im Moment warten wir ab, ob es in den kommenden 10 Tagen ein günstiges Angebot von Condor gibt. Falls ja, wird Air Berlin storniert......

Bitte denken Sie daran, dass Sie nicht unendlich mit der Stornierung warten koennen. Eigentlich muessen Stornierungen bei Vertragsaenderungen unverzueglich erklaert werden, das aber ist ein recht dehnbarer Begriff. Aber innerhalb von zwei Wochen sollte es schon sein, oder sagen die airberlin-AGB etwas dazu.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
quote:.....aber ein Gericht kann es trotzdem als zumutbar sehen, dass die Fluggäste ein Taxi zwischen den beiden Flughäfen hätten nehmen können.....


Wieder Unsinn! Nimmt der Kunde die Aenderung hin, hier also den Wechsel des Rueckflugflughafens, dann akzeptiert er die neuen Vertragsdaten und kann keine Mehrkosten geltend machen.


Liebe bernardoselva! Haben Sie sich eigentlich schon mit der EU Fluggastverordnung auseinandergesetzt?

Ihre Aussage wage ich nämlich ernsthaft zu bezweifeln.
In der EU Fluggastverordnung (die auf jeden Fall gilt) steht in Artikel 8, der bei einer Annulierung zum Greifen kommt:

quote:
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können
Fluggäste wählen zwischen
[..]
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt


Die Fluggäste haben ein Recht, nach Köln befördert zu werden -> dann eben via Düsseldorf und die Reststrecke mit Taxi, Mietwagen oder Charterbus... Das Transportmittel mag strittig sein, aber die Airline muss sicherstellen, dass der Fluggast zeitnah an seinem Endziel ankommt.


Zitat:
Bitte denken Sie daran, dass Sie nicht unendlich mit der Stornierung warten koennen. Eigentlich muessen Stornierungen bei Vertragsaenderungen unverzueglich erklaert werden, das aber ist ein recht dehnbarer Begriff.


Woher haben Sie eigentlich Ihre Weisheiten? Ich würde Ihnen dringend nahelegen, das BGB Buch zur Seite zu legen und sich die EU Fluggastrechte durchlesen.

Wo steht das mit dem "unverzüglich"? Dort kann ich kein "unverzüglich" lesen.
Zitat:
Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können
Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen
Erstattung der Flugscheinkosten


Die Systematik ist Folgende: Air Berlin annuliert den Flug Ägpyten-Köln. Wenn der Fluggast nun sich für die Erstattung entscheidet, hat er so viel Zeit die Forderung zu stellen bis die Verjährung eintritt. Wenn Air Berlin den Fluggast nun ohne seine Genehmigung auf Ägypten-Düsseldorf umbucht und der Fluggast zu diesem Flug nicht erscheint (ohne vorher zu stornieren), dann ist das das Problem von Air Berlin. Ein Fluggast kann ja nicht einen Flug stornieren, den er gar nicht gebucht hat. Den Flugpreis für Ägypten-Köln muss Air Berlin trotzdem erstatten.

Entscheidet sich der Fluggast für die anderweitige Beförderung zum Endziel, sollte er etwas schneller sein, denn der Fluggast möchte ja nicht 3 Jahre jetzt in Ägypten bleiben.

Bevor Sie mich wieder angiften -> Die Fluggäste können sich den Flugpreis erstatten ODER anderweitiger Beförderung zum Endziel verlangen. Beides geht natürlich nicht.

Na bernardoselva! Wo ist mein Fehler oder besser Ihr Fehler?

-- Editiert Steffen Meier am 11.01.2012 14:47

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

@Steffen Meier

Korrekt, in der EU-Fluggastverordnung sind hinsichtlich Erklaerungsaeusserungen, die fuer den Kunden z.B. bei einer Annullierung und einem Neuangebot einzuhalten waeren, keine Angaben zu finden.

In der Rechtsprechung, besser gesagt in der Auslegung, ist es in solchen Faellen dann so, dass das zustaendige Gericht, hier ein deutsches Gericht, auf nationales Recht zugreift. Und in Deutschland ist es nun mal so, dass man von unverzueglich spricht wenn keine zumutbare Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wurde, da ja unverzueglich, wie ich schon gesagt habe, ein ziemlich dehnbarer Begriff ist.

Der von Ihnen zitierte Artikel der EU-Fluggastverordnung verlangt der Airline zwar ab, dass sie den Fluggast zu seinem Ausgangsflughafen befoerdert, sagt aber auch 'unter vergleichbaren Reisebedingungen'. Und da ein Taxi mit einem Flugzeug zu vergleichen, das gibt es nur bei James Bond......
Wenn Sie schon zitieren, dann bitte komplett, denn in Artikel 8, 3 spricht man davon, dass andere Befoerderungsmittel nur dann zur Benutzung vorgesehen sind, wenn sich die Flughaefen in einer Region/Ort/Stadt befinden, und das ein Richter Duesseldorf und Koeln in einer Region liegend sieht, wage ich zu bezweifeln.

Schliesslich lassen Sie ausser Acht, dass die EU-Fluggastverordnung auch davon spricht, dass bei Annullierungen von mehr als zwei Wochen vor urspruenglich vorgesehenem Reisedatum keine Zahlungen seitens der Airline zu leisten sind, aber das, und das gebe ich sehr gerne zu, ist sehr unklar formuliert, soll aber, wie ich mir habe sagen lassen, durchweg angewandt werden.

Aber ueber unklare Formulierungen in der EU-Fluggastverordnung hat die Forengemeinde in einem anderen Thread schon ausfuehrlichst diskutiert - Sie gehoerten auch dazu, wenn ich mich recht erinnere. Aber da hatten Sie wahrscheinlich noch nicht Ihre Glaskugel, sondern nur die schwarze Katze mit dem Buckel auf Ihrer Schulter sitzen und die ist zwischenzeitlich gestorben und mit ihr die Erinnerung......

Schliesslich koennte man jetzt noch eine ellenlange Diskussion ueber vorrangiges Recht anfangen, aber auch da bin ich mir sicher! Jeder Richter wird sagen, dass er nach deutschem Recht urteilt, wenn das EU-Recht keine entscheidenden (nachteiligen) Abweichungen im deutschen Recht fuer den Verbraucher feststellt. Und das ist hier ja nicht gegeben - also BGB-Recht. Und wie weit EU-Recht hilfsweise durchaus als Argumentation vor Gericht einsetzbar ist, dafuer gibt es geschickte Anwaelte.

So, dass war es jetzt fuer mich - Ihre unendliche und zum groessten Teil widersprechende Laberei geht mir ja sowas auf den Geist.....


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

-- Editiert bernardoselva am 11.01.2012 16:26

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Schliesslich lassen Sie ausser Acht, dass die EU-Fluggastverordnung auch davon spricht, dass bei Annullierungen von mehr als zwei Wochen vor urspruenglich vorgesehenem Reisedatum keine Zahlungen seitens der Airline zu leisten sind , aber das, und das gebe ich sehr gerne zu, ist sehr unklar formuliert, soll aber, wie ich mir habe sagen lassen, durchweg angewandt werden.


Man sollte Sie ungehend aus diesem Forum ausschließen!!!
Die Frist von 2 Wochen bezieht sich auf Artikel 7 "Ausgleichszahlungen". Von diesen Ausgleichszahlungen habe ich aber nie hier gesprochen. Ich spreche von Artikel 8 "Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung". Bei Artikel 8 gibt es keine Frist von 2 Wochen vor dem Abflugszeitpunkt.
Der Fluggast kann immer die Rechte nach Artikel 8 nutzen, egal mit wie viel Vorlauf der Flug annuliert wurde.

quote:
Der von Ihnen zitierte Artikel der EU-Fluggastverordnung verlangt der Airline zwar ab, dass sie den Fluggast zu seinem Ausgangsflughafen befoerdert, sagt aber auch 'unter vergleichbaren Reisebedingungen'. Und da ein Taxi mit einem Flugzeug zu vergleichen, das gibt es nur bei James Bond......


Deshalb habe ich vorhin geschrieben, dass die Wahl des Transportmittels strittig sein kann.
Nichtsdestotrotz muss die Airline die Fluggäste zum Endziel befördern oder befördern lassen.

quote:
Korrekt, in der EU-Fluggastverordnung sind hinsichtlich Erklaerungsaeusserungen, die fuer den Kunden z.B. bei einer Annullierung und einem Neuangebot einzuhalten waeren, keine Angaben zu finden.


Der Fluggast muss sich bzgl. der Erstattung überhaupt nicht zeitnah erklären, denn der gebuchte Flug wurde ja von der Airline einseitig annuliert.
Nun zum Thema "Neuangebot":
Können Sie bitte die deutsche Rechtssprechung zitieren, wonach ein Schweigen eines Endverbrauchers zu einem Angebot eine Zustimmung bedeutet!
Air Berlin kann doch anbieten, was es will. Solange der Fluggast das Angebot nicht annimmt, kann Air Berlin von keinem neuen Vertrag ausgehen bzw. darf die Erstattung der Flugkosten wg. einer verspäteten Erklärung ablehnen.

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Erik2007
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Wir haben storniert und Air Berlin hat unmittelbar retour überwiesen. Bis auf einen kleinen Restbetrag - EUR 15 oder so.

Gruß,
Erik

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Auf die EUR 15,- haben Sie auch noch Anspruch.

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Artikel 8 EU Fluggastverordnung

quote:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können
Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen
Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7
Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem
der Flugschein erworben wurde
, für nicht zurückgelegte
Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab-
schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli-
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gegebenenfalls in Verbindung mit


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