Accredis Postbank Umzug

13. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Peterpupa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)
Accredis Postbank Umzug

Guten Tag,

ich habe vor ungefähr 5 Jahren ein Girokonto bei der Postbank eröffnet(Wurde mir in der Post aufgeschwatz). Das Konto blieb nach einiger Zeit ungenutzt und geriet in Vergessenheit.
Vor 3 Jahren bin ich in meine jetzige Wohnung gezogen und habe es versäumt bei der Postbank mich umzumelden.
Im Frühling 2009 hat die Postbank anscheinend die AGB´s geändert und Kontoführungsgebühren erhoben( ungefähr 5€ pro Monat).Davon hab ich natürlich nichts mitbekommen, weil ich zu dem Zeitpunkt ja schon 2 Jahre in einer anderen Wohnung lebte und nun wirklich nicht damit gerechtnet habe, dass zu meiner alten Wohnung noch meine Post gelangt.

Zu dem Zeitpunkt hatte ich noch keine Minusbeträge auf dem Konto.
Dieses änderte sich natürlich mit der Zeit, bis ich einen Minusbetrag von ungefähr 50€ hatte und mein Konto gekündigt wurde.
Dann wurden anscheinend Mahnungen zu meiner alten Adresse geschickt.

Dezember 2009 kam die letzte Mahnung von der Postbank zu meiner alten Wohnung.
Ab diesen Zeitpunkt hat mein Nachmieter( mit dem ich nichts zu tuen habe aber meine icqnummer noch irgendwo gefunden hat)
mir über icq geschrieben, dass er meine Post geöffnet und irgendwas von Inkasso gelesen hat.

In dem Brief standen folgende Forderungen:
-Sollsaldo zum Zeitpunkt der Auflösung 50,60
-zuzüglich fälliger Zinsen 1,50
-fölliges Portogelt 0,00
-Entgelt für die Kontoführung 17,70
Gesamtforderung 69,80

Daraufhin habe ich natürlich sofort mit der Postbank telefoniert und meinen Fall geschildert.
Sie erzählten mir von der plötzlichen Kontoführungsgebühr und der damit zustande gekommenen Kontoauflösung.
Außerdem sagten sie, dass sie die Forderung schon zu dem Accredis-Inkasso-Unternehmen abgetreten haben.

Ich rief Accredis an und erfuhr, dass ich nun einen Betrag von 127,33 € zu zahlen habe.
Ich wollte wissen wie der Betrag zustande kommt und gab deswegen meine aktuelle Adresse an.

Heute habe ich dann zum ersten Mal ein Brief bekommen:

1. Hauptforderung 69,80
2. 5,12% Verzugszinsen seit dem 02.12.2009 0,40
3. Bisherige Mahnauslagen/Kosten und Kontoführungsgebühren 3,58
ab 02.12.2009 1,79 € pro Monat
Zwischensumme 73,78
4. Kosten unserer Tätigkeit, die im Rahmen des Verzugsschandens
gem. §§ 284/286 ff BGB mit geltend gemacht werden:
a) Bearbeitungskosten 37,50
b) Auslagepauschale 7,50
c) 19% MwSt 8,55
[b]Gesamtforderung 127,33

Darunter steht:
Um Ihnen weitere Kosten und Maßnahmen zu ersparen, ersuchen wir Sie, den oben angebenen Gesamtbetrag bis zum 25.01.2010 unter Angabe des Aktenzeichens auf unser unten genanntes Konto zu überweisen. Wir machen darauf aufmerksam, dass wir Inkassovollmacht besitzen und bitten Sie, den Schriftwechsel ausschließlich mit uns unter der oben angegebenen Postanschrift zu führen und auch Zahlungen nur an uns leisten.

Sollten wir zu dem oben genannten Zahlungstermin den Geldeingang nciht verzeichnen können, so sind wir gehalten, den von der Deutsche Postbank Ag beauftragten Anwalt umgehen mit der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung zu beauftragen. Die hierdurch zu erwartenden erheblichen weiteren Unannehmlichkeiten und Kosten sollten Sie zu vermeiden wissen.


So werden aus wenig Guthaben sehr schnell fast 130€ schulden...

Wie gehe ich am Besten vor???

Vielen Dank für eure Ratschläge



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47 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Wie gehe ich am Besten vor???

Die 73,78 EUR an das Inkasso überweisen mit Aktenzeichen und Text 'Hauptforderung' im Verwendungszweck.

Beim nächsten Brief des Inkasso mitteilen die Hauptforderung sei beglichen und bezüglich der Inkassogebühren den Rechtsweg empfehlen.

Dann folgt brieflicher und eventuell telefonischer Kontakt (sehr intensiv und nervig) bis die Forderung irgendwann ausgebucht wird.


Oder man zahlt die geforderte Gesamtsumme und hat Ruhe.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Kann dem obigen nur zustimmen ,

wobei:

[color=red] Bisherige Mahnauslagen/Kosten und Kontoführungsgebühren 3,58
ab 02.12.2009 1,79 € pro Monat[/color]

hört wohl schon zum Inkasso ?

Aber grundsätzlich gilt : Lieber 5€ zuviel wie 5 cent zuwenig!

lg actrostom


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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich würde ebenfalls wie von @Harry und @actro empfohlen die 76 zweckgebunden auf das Inkasso Konto überweisen und die kommenden Bausteinbriefe herabregnen lassen bzw . besser noch - schriftlich nachweisbar den Inkassogebühren widersprechen
Anschließend schiebt der Hausasadvokat Heyl sehr wahrscheinlich noch 2 oder Briefe nach. Hier bitte Cool bleiben und nicht nervös werden


-- Editiert am 13.01.2010 22:59

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Bisherige Mahnauslagen/Kosten und Kontoführungsgebühren 3,58
ab 02.12.2009 1,79 € pro Monat

hört wohl schon zum Inkasso ?

Da war ich mir unsicher, würde es wegen der Zwischensumme aber eher der Hauptforderung zuschlagen



quote:
Aber grundsätzlich gilt : Lieber 5€ zuviel wie 5 cent zuwenig!

Ja, das hatte ich auch im Hinterkopf ...




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Peterpupa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

ok danke schon mal, dass ihr euch die Zeit genommen habt.
Dann werde ich wahrscheinlich so vorgehen

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Peterpupa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

was kann mir denn im schlimmsten Fall passieren, wenn ich nur die Hauptforderung zahle?

Hat jemand schon ähnlich gehandelt und es damit durchgekommen?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
was kann mir denn im schlimmsten Fall passieren, wenn ich nur die Hauptforderung zahle?


Das du noch einige Drohbriefe bekommst !

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Hat jemand schon ähnlich gehandelt und es damit durchgekommen?

So ziemlich alle hier die das gleiche/ähnliche Problem hatten, sind bisher damit durchgekommen.



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
seol
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Was steht denn in solchen Drohbriefen? Bei mir ist genau das selbe Schema. Vor jahren ein Konto eröffnet, jetzt auf einmal eine Forderung.

Mal am Rande, wenn jetzt AGB's geändert wurden zwecks Kontoführungsgebühren, muss ich diese nicht erst annehmen, bevor sie für mich rechtens werden?

Ich werde also auch nur die Hauptforderung überweisen und dann mal gucken was kommt, hoffe außer Drohungen nicht noch mehr Forderungen oder am Ende noch ein Gerichtsprozess.

Gibt es irgendwo etwas "offizielles" was passiert, wenn man nur die Hauptforderung bezahlt, bzw. das man nur die Hauptforderung zahlen muss?

Mfg

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wie oben erwähnt : Konsequenzenankündigende Bausteinbriefe - Telefon Inkasso -
RA Heyl schreibt etc
Wichtig ist das die HF zweckgebunden vom Tisch ist.
Poste doch mal die gebühren

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
seol
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Also bei mir steht
1. Hauptforderung (Wobei ich immer noch nicht weiß wieso) 80,15€
2. 5,12 % Verzugszinsen seit dem 02.10.2009 0,62€
3. Bisherige Mahnauslagen/Kosten und Kontoführung ab
02.12.2009 1,79€ pro Monat 13,58€
Zwischensumme 94,35€
4. Kosten unserer Tätigkeit, die im Rahmen des Verzugsschadens
gem. §§ 284/286 ff BGB mit geltend gemacht werden:
a) Bearbeitungskosten 37,50€
b) Auslagenpauschale 7,50€
c) 19% MwSt 8,55€

Gesamtforderung: 147,90€

Was meint ihr, was ich davon bezahlen soll?

Danke für eure Hilfe!

Mfg

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ist das Konto gekündigt worden ?

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
seol
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Von meiner Seite her nicht, ich hab es auch schon gar nicht mehr aufn Zettel gehabt. Habe es irgendwann 2004 eröffnet, kurz benutzt als "Sammelkonto" ca. 6 Monate. Für einen Internetanschluß, den ich mir mit 12 Leuten geteilt habe. Dann sind wir alle aus der Ausbildungseinrichtung ausgezogen, das Konto war auf 0,00€ Und dann hab ich mich auch nie wieder darum gekümmert. Habe keine Post seit dem erhalten oder Kontoauszüge. Daher war ich ja auf 180, als ich das Schreiben bekommen hatte. Weil ich nicht mal eine Rechnung von der Postbank bekommen habe. Dann hätte ich die gleich bezahlt und ich säße nicht in dem Schlamassel. Ich habe wirklich Angst, dass das Weitere Konsequenzen hat.

Mfg

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

80 €
Das werden dann die Kto Gebühren für 5 Jahre sein ?!
Falls diese Hauptforderung unstrittig ist :
DAS würde ich zahlen (zweckgebunden)
1. Hauptforderung 80,15€
2. 5,12 % Verzugszinsen seit dem 02.10.2009 0,62€
Plus 10 € Mahngebühr

Bist Du in den letzten Jahren umgezogen ?

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
80 €
Das werden dann die Kto Gebühren für 5 Jahre sein ?!


Ich würde 0€ zahlen !

Und erst mal Widerspruch mit Einrede der Verjährung erheben !
( Einschreiben/Rückschein)

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)


quote:
Und erst mal Widerspruch mit Einrede der Verjährung erheben !
( Einschreiben/Rückschein)

Ein Versuch ist es evtl wert
Ich denke aber das das Konto erst 2009 gekündigt wurde
quote:
2. 5,12 % Verzugszinsen seit dem 02.10.2009 0,62€



lg

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
seol
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

quote:
Bist Du in den letzten Jahren umgezogen ?


Ja Mehrmals. Ich habe aber noch einmal an die Anschrift meiner Eltern Kontoauszüge bekommen vor 2-3 Jahren. Also hätten die mir Ja die AGB Änderung oder auch die Rechnung an die Adresse meiner Eltern schicken können. Mittlerweile wohne ich seit 3 Jahren alleine, aber meine Eltern schmeißen keine Post weg.

Ich habe gerade bei Accredis angerufen. Und gefragt über was die Forderung ist. Aussage: Die Post hat eine Adresse, an der ich vor 6 Jahren gewohnt habe als Anschrift genommen, und da angeblich die Informationen hingeschickt. Dann meinte die Freundliche Dame, das die Post seit letztem Jahr eine Änderung hat, das das Konto nur bis zum 26 Lebensjahr umsonst ist. Dann sagte ich Ihr, dass ist ja schön, denn ich bin erst 25. Dann kam nur ein verhaspeln und "Ja ach ne sorry, ich meinte bis zum 22 Lebensjahr...." Sehr Professionell. Dann habe ich Ihr gesagt, dass ich zwischendurch mal Kontoauszüge bekommen habe, aber nicht irgendwelche Änderungen der AGB oder Rechnungen. Dann meinte Sie ich solle schriftlichn Wiederspruch einlegen.

Also Ihr meint ich soll einfach die Punkte 1-3 überweisen und dann ist gut? Dann einfach die Drohbriefe kommen lassen und ignorieren?

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Noch eine Frage:

Wenn ich Wiederspruch einlege, entstehen dann im Endeffekt noch mehr Kosten, die auf mich zukommen können? Ich will da keine schlafenden Bären wecken, dann zahl ich lieber die ~90€ und der Ärger ist vorbei.

Und was soll ich in den Wiedespruch schreiben? Dass ich seit dem 4 mal umgezogen bin. Das letzte mal mit Nachsendeantrag. Und das sogar einmal Kontoauszüge an die Anschrift meiner Eltern kam, die immer noch besteht? Und ich daher das ganze nicht akzeptiere?

Danke euch wirklich für eure Mühen!

-- Editiert am 02.02.2010 11:54

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
seol
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Könnte bitte nochmal einer Was zum Wiederruf sagen? Folgekosten / Inhalt fürs Schreiben!

Danke!

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>DAS würde ich zahlen (zweckgebunden)
1. Hauptforderung 80,15€
2. 5,12 % Verzugszinsen seit dem 02.10.2009 0,62€
Plus 10 € Mahngebühr <hr size=1 noshade>

Auf dem Überweisungsträger im Verwendungszweck : Nur HF

Das Einklagen expl von IB Gebühren ist wirtschaftlich unrentabel zumal Inkassogebühren von den meisten gerichten erheblich deziomiert bzw sogar komplett gestrichen werden

quote:<hr size=1 noshade>AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern <hr size=1 noshade>




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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
seol
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Boah super vielen dank, damit habe ich wenigstens eine gute grundlage. Letzte frage, dann nerv ich nicht mehr :D

Also zahl ich nur die Punkte 1-3 richtig?

Vielen Vielen Dank für deine Mühen!

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Also zahl ich nur die Punkte 1-3 richtig?

Ja ICH würde das so machen (Privatmeinung)
Das IB wird aber trotzdem nicht umgehend aufgeben
U.U schreibt auch nochmal Hausadvokat RA Heyl und fordert Taler


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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
seol
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Er fordert aber nur, und das kann ich dann getrost ignorieren oder?

Danke!

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Er fordert aber nur, und das kann ich dann getrost ignorieren oder?

Danke!

ICH würde das ignorieren und erst wieder bei einem gerichtlichen Mahnbescheid mit Widerspruch reagieren.
Die kommenden 3 oder 4 Briefe können durchaus einen hohen Nervfaktor haben ! Wenn Du die Sache schnell vom Tisch haben willst solltest Du alles zahlen.
Dann hast Du zumindest Deine Ruhe.
Kommt auf das Nervenkostüm an

lg



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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
seol
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Und was soll dann in den Widerspruch, der Auszug aus dem Gesetzt den du mir da gepostet hattest? Das kein Rechtsanspruch auf Inkassogebühren besteht?

Danke!

Mfg

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Das kein Rechtsanspruch auf Inkassogebühren besteht?

So habe ich das nicht gesagt
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich !
Die meisten Gerichte dezimieren diese Gebühren teilweise erheblich bzw streichen komplett.(im gegensatz zu Anwaltsgebühren)
Wenn die HF inkl Mahngebühren zweckgebunden bezahlt sind macht es aus wirtschaftluchen Gesichtspunkten keinen Sinn eine Klage expl wg Inkassogebühren durchzuziehen.
Ich habe selbst 2 jahre in einem Inkassobüro gearbeitet

lg

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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Peterpupa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Guten Tag,
mittlerweile hab ich Post vom RA Heyl bekommen mit einer Gesamtforderung von 175,88 euro.

Ich habe nun gemerkt, das Accredis mir die 73,78 euro (Hauftforderung +Zinsen) mir wieder zurück überwiesen haben, da ich die Aktenzeichen vergessen habe anzugeben.

Soll ich nun wieder die Hauptforderung von 73,78€ zu Accredis schicken oder zu Heyl?

im Brief von Heyl steht, dass zukünftige Zahlung und Schrittwechsel nur noch an ihm gerichtet werden sollen. Kann man das ignorieren?

Vielen Dank



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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Ich habe nun gemerkt, das Accredis mir die 73,78 euro (Hauftforderung +Zinsen) mir wieder zurück überwiesen haben, da ich die Aktenzeichen vergessen habe anzugeben.

Woher weißt Du das mit den fehlenden AZ `?

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1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Peterpupa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

ist mir im Nachhinein eingefallen und stand auch im Verwendungszweck bei der Rücküberweisung

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1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

@ Peterpupa

Hallo,
nicht so doll gelaufen !
Jetzt

Hauptforderung
Zinsen
RA- Gebühren

zügig auf das Konto vom RA Überweisen.
Verwendundszweck: "Aktenzeichen" Verrechnung auf HF, Zinsen , RA-Gebühren

Sonst drohen nochmal 25€ für Mahnbescheidkosten!
Den Inkassokram nicht überweisen !

___________________________________________________________________

Oder lies dir diesen Text durch:

___________________________________________________________________
Irgendwann hat die Postbank mal kostenlose Konten in kostenpflichtige Konten umgewandelt.
Die meisten hier im Forum haben davon gar nichts mehr mitbekommen und wurden Irgendwann von Mahnbriefen überrascht.
Viele ( auch ich ) haben geraten NUR die Hauptforderung zu überweisen !
Heute und nach einiger Recherche sehe ich das nicht mehr so !
Ich würde gar nichts zahlen und einem Mahnbescheid widersprechen !
Es gibt verschiedene Urteile über versteckte Kostenerhöhungen pro Kunde ( leider noch nicht bei der Postbank)
Denn der Kunde MUSS der Preiserhöhung zustimmen ! Oder zumindest mal Kenntnis davon erhalten!
Sätze wie "es hängt ja in der Bank aus" würden meiner Meinung nach vor Gericht nicht Bestand haben. Ein Kunde der das Konto jahrelang nicht benutzt hat geht vermutlich auch nicht mehr hin und liest die AGB´S !
Ich tendiere stark dazu das ein Urteil alleine schon wegen" Treu und Glauben" pro Kunde ausfallen würde.

Und jetzt das wichtigste :
Bei aller Recherche habe ich nicht ein einziges Urteil gefunden wo ein Kunde zur Zahlung verdonnert wurde !
Ich bin sogar fest überzeugt das die Postbank es nie auf eine Klage ankommen lassen würde weil sie danach erhebliche Zahlungseinbussen durch Accredis und RA erwarten dürfte da diese Klage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewiesen würde !

Wenn hier jemand zahlen musste weil er Verklagt wurde dann bitte melden und mich eines besseren belehren!

Denkt mal darüber nach,

lg actrostom


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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Peterpupa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

so ich hab das Geld ohne die Inkassogebühren jetzt zum RA geschickt.
ich frage mich nur, ob das mit den plötzlich erhobenen Kontoführungsgebühren überhaupt rechtens ist.
Die Postbank erlässt doch eigentlicht die Kontoführungsgebühren für Studenten bis 26. Zu dem Zeitpunkt war ich aber noch 25.


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1x Hilfreiche Antwort

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