Abzocke beim Kfz-Leasing

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Sparen auch Sie mehrere Tausend Euro bei der Rückgabe Ihres Leasingautos!

Immer mehr Menschen entscheiden sich mittlerweile fürs Kfz-Leasing. Das typische Modell bei Privatkunden ist der Kilometerleasingvertrag. Bei diesem Vertragstyp ist eine Kilometeranzahl vereinbart, z.B. 30.000 Kilometer bei einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit wird das Leasingfahrzeug meist wieder an den Leasinggeber zurückgegeben.

Hierbei zeigen sich als Folge normalen Verschleißes regelmäßig Beschädigungen (z.B. Kratzer in der Fahrertür), welche den Wert des Leasingfahrzeugs um mehrere Tausend Euro mindern. Der Leasinggeber verlangt nunmehr den Ausgleich dieses Minderwerts zuzüglich Umsatzsteuer, obwohl der Leasingnehmer für die Benutzung des Leasingfahrzeugs bereits die monatlichen Leasingraten bezahlt hat. Dass ein Auto nach jahrelanger Benutzung verschleißbedingte Beschädigungen aufweist, ist normal. Deshalb ist die gewöhnliche Abnutzung bereits mit den Leasingraten abgegolten und darf dem Leasingnehmer am Ende nicht ein zweites Mal berechnet werden.

Erst recht ist auf den Minderwert keine Umsatzsteuer zu entrichten, da es sich beim Minderwertausgleich im umsatzsteuerlichen Sinne um einen echten Schadensersatzanspruch handelt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Mai 2011 entschieden. Da die meisten Leasingnehmer das jedoch nicht wissen, zahlen Sie anstandslos mehrere Tausend Euro Minderwert und mehrere Hundert Euro Umsatzsteuer, obwohl sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet sind. Rechtsanwalt Marnitz hat mehrere Jahre Unternehmen aus der Automobilbranche im Kfz-Leasingrecht beraten. Profitieren auch Sie vom Spezialwissen der Verkehrsrechtskanzlei Marnitz.