Abwicklungsvertrag - früher ausscheiden als urspr. vereinbart

20. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hathi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Abwicklungsvertrag - früher ausscheiden als urspr. vereinbart

Guten Tag an alle,

Ich wurde am 23.11.17 betriebsbedingt zum 8.12.17 gekündigt (Probezeit > 2 Wochen Kündigungsfrist).
Mir wurde einen Abwicklungsvertrag angeboten, in dem ich bis zum 30.04.18 bei meinem aktuellen AG beschäftigt sein kann (+ Prämie unter Konditionen).

Mir wurde diese Woche eine neue Stelle angeboten, aber nur wenn ich sie zum 01.02 annehmen kann (oder spätestens zum 06.02).
Mein AG will mich aber nicht vor dem 15.03 gehen lassen. Sie meinen, dass sie kein Ersatz für mich hätten (sie bräuchten jemand, der Französisch sprechen und schreiben kann). Das stimmt aber nicht, weil es 2 weitere MA gibt, die meine Aufgaben übernehmen könnten und mich schon vertreten, wenn ich im Urlaub bin.

Ich habe den Fall mit mehrere Rechtsabteilungen besprochen (potentiellen AG, u.a.) und sie haben gemeint, dass ich einfach fristgerecht kündigen könnte (2 Wochen bei der Probezeit), oder dass ich sogar nicht kündigen müsste, da den Arbeitsvertrag schon seit dem 8.12 gekündigt ist.

Kann man einen Abwicklungsvertrag einfach kündigen und noch früher ausscheiden als geplant ? Und wenn ja, unter welchen Kündigungsfrist ?
Absolut keine Klausel über eine mögliche frühere Ausscheidung oder über eine mögliche Kündigung steht nicht in dem Vertrag.

Hier ist das Kapitel über die Beendigung :
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ("Arbeitsverhältnis") arbeitgeberseitig veranlasst aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2018 ("Beendigungsdatum") enden wird sowie jedwedes etwaige sonstige, auch ruhende, Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen einerseits dem Mitarbeiter und andererseits der Arbeitgeberin und/oder einem Verbundunternehmen, welches im Rahmen dieses Vertrages vorsorglich jeweils von der Arbeitgeberin vertreten wird, zeitlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch zum Beendigungsdatum, endet."

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Hathi):
(2 Wochen bei der Probezeit)

Und wie genau lautet die Probezeit-Klausel im Abwicklungsvertrag?
Wann wurde der Abwicklungsvertrag abgeschlossen?



Zitat (von Hathi):
oder dass ich sogar nicht kündigen müsste, da den Arbeitsvertrag schon seit dem 8.12 gekündigt ist.

Das ist wohl falsch, da man ja dann einen Abwicklingsvertrag geschlossen hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hathi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Hathi):
(2 Wochen bei der Probezeit)

Und wie genau lautet die Probezeit-Klausel im Abwicklungsvertrag?
Wann wurde der Abwicklungsvertrag abgeschlossen?


Es gibt keine Probezeit-Klausel im Abwicklungsvertrag. Es ist nur, weil ich in die Probezeit war, als ich gekündigt wurde.
Die weitere Punkte sind Abrechnung; Sonderzahlung; Zwischenzeugnis, Zeugnis und Arbeitspapiere; Geschäfts und Betriebsgeheimnisse, Geheimhaltungspflicht; Herausgabe; Anrechnung, Abgeltungsklausel; Belehrung.
(Ich kann weitere Paragraphs kopieren, wenn es nötig ist.)

Er wurde am 5.12.17 abgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Von einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit lese ich nichts in dem Abschnitt über die Beendigung.
Gleichwohl: ich würde es wohl versuchen. Mit der K-Frist lt. § 622 Abs. 1, 14 Tage zum 15. oder zu Ultimo.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hathi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier ist fast den ganzen Abwicklungsvertrag :

"Die Arbeitgeberin hat das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters aus betrieblichen Gründen gekündigt. Zur ordnungsgemässen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren die Parteien nach entsprechenden Vorgesprächen das Folgende :

1. Beendigung
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ("Arbeitsverhältnis") arbeitgeberseitig veranlasst aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2018 ("Beendigungsdatum") enden wird sowie jedwedes etwaige sonstige, auch ruhende, Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen einerseits dem Mitarbeiter und andererseits der Arbeitgeberin und/oder einem Verbundunternehmen, welches im Rahmen dieses Vertrages vorsorglich jeweils von der Arbeitgeberin vertreten wird, zeitlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch zum Beendigungsdatum, endet.

2. Abrechnung
Die Arbeitgeberin rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu seiner Beendigung ordnungsgemäss ab.

3. Sonderzahlung
3.1 Ermöglicht der Mitarbeiter durch seine tatkräftige Unterstützung eine professionnelle Überleitung seiner Aufgaben bis zum Beendigungsdatum und erfüllt alle der nachfolgend definierten Ziele, hat er Anspruch auf die Zahlung einer einmaligen, individuellen Sonderzahlung in Höhe von EUR 5.000,00 brutto ("Prämie"):
a) Der Mitarbeiter stellt die ordnungsgemässe Erledigung seiner übertragenen Aufgaben bis zum Beendigungdatum sicher;
b) Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet nicht vor dem Beendigungsdatum;
c) Der Mitarbeiter hat der Arbeitgeberin zwischen dem Datum der Unterzeichnung dieses Vertrags und dem Beendiungsdatum mit Ausnahme der ihm arbeitsvertraglich zustehenden Urlaubstage seine Arbeitsleistung an mindestens 93% der möglichen Arbeitstage zur Verfügung gestellt;
d) Der Mitarbeiter hat der Arbeitgeberin zwischen dem Datum der Unterzeichnung dieses Vertrags und dem Beendigungsdatum keinen Grund geboten, arbeitsvertragliches Fehlverhalten rechtswirksam abzumahnen.

3.2 Wenn und soweit sich die Parteien nicht darüber einigen können, ob der Mitarbeiter die in Abs. 4.1 lit. a) geregelten Aufgaben erfüllt hat, bestimmt dies die Arbeitgeberin für beide Parteien verbindlich nach billigem Ermessen gemäss § 315 BGB .
3.3 Die Prämie ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der letzten Gehaltsabrechnung fällig.

4. Zwischenzeugnis, Zeugnis und Arbeitspapiere
4.1 Binnen drei Wochen nach entsprechendem schriftlichen Verlangen erhält der Mitarbeiter über seine Tätigkeit für die Arbeitgeberin ein qualifiziertes und für die weitere berufliche Entwicklung förderliches, wohlwollendes Zwischenzeugnis.
4.2 Binnen drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Mitarbeiter über seine Tätigkeit für die Arbeitgeberin ein entsprechendes Endzeugnis.
4.3 Die Arbeitgeberin schickt dem Mitarbeiter alle Arbeitspapiere bis spätestens drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu.

5. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Geheimhaltungspflicht
[...]

6. Herausgabe
[...]

7. Anrechnung
7.1 Soweit aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten und/oder auf Basis anderer Rechtsgrundlagen Ansprüche bzw. Leistungen aufgrund solcher Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Abwicklungsvertrag angerechnet.
7.2 Der Mitarbeiter und die Arbeitgeberin sind sich einig, dass durch den Abschluss dieses Abwicklungsvertrages mit Ausnahme der in diesem Abwicklungsvertrag geregelten Ansprüche sowie etwaiger unverfallbarer Ansprüche aus und/oder auf betriebliche Altersversorgung sämtliche Ansprüche des Mitarbeiters gegenüber der Arbeitgeberin ausgeschlossen und vollumfänglich abgegolten sind.
7.3 Der Mitarbeiter verzichtet - soweit rechtlich zulässig - auf etwaige ihm zustehende Rechte auf oder aus Weiterbeschäftigung, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder auf Wiedereinstellung gegenüber der Arbeitgeberin und/oder den Verbununternehmen sowie auf ihm etwaig zustehende Rechte auf klageweise Geltendmachung dieser Ansprüche. Die Arbeitgeberin nimmt diesen Verzicht an, wobei die Verbundunternehmen im Rahmen der vorstehenden Erklärungen von der Arbeitgeberin vertreten werden.

8. Belehrung
[...]

9. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre."

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