Abwehr einer Abmahnung bzgl. Markenfälschung

6. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
hauself90
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)
Abwehr einer Abmahnung bzgl. Markenfälschung

Danke für die Sperrung des Themas, ohne es durchgelesen zu haben, Moderator9...

Wie du feststellen wirst, geht es nicht darum, einen Rechtsbruch zu begehen oder zu erfahren wie man diesen anstellen könnte.

Vielmehr geht es um die Rechtslage für den Fall, dass man unverschuldet in diese Situation gerät, was jedem jederzeit passieren kann, sei es durch ein Versehen des Lieferanten oder durch einen üblen "Streich".

Hier nochmal der ursprüngliche Fall für alle Interessierten:
- Markenfälschung wird aus dem EU-Ausland an eine Person versendet
- Der Zoll behält den Artikel ein und informiert den Rechteinhaber
- Rechteinhaber lässt die Person durch einen Anwalt kostenpflichtig abmahnen

Frage: Kann die Person sich irgendwie wehren, z.B. durch abstreiten der Bestellung?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119628 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Danke für die Sperrung des Themas, ohne es durchgelesen zu haben, Moderator9... <hr size=1 noshade>

Doch hat er ihn gelesen.

quote:<hr size=1 noshade>Wie du feststellen wirst, geht es nicht darum, einen Rechtsbruch zu begehen oder zu erfahren wie man diesen anstellen könnte. <hr size=1 noshade>

Doch, Inhalt Deiner Frage war wie man sich durch Falschaussage zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen entziehen kann.

Das DU das auch recht gut verstanden hast, zeigt ja die nun umformulierte Fragestellung.



quote:<hr size=1 noshade>Frage: Kann die Person sich irgendwie wehren, z.B. durch abstreiten der Bestellung? <hr size=1 noshade>

Wenn man nichts bestellt hat, oder den gelieferten Artikel nicht bestellt hat, dann kann man das natürlich auch zu seiner Verteidigung anführen.
Sofern das nur eine Schutzbehauptung darstellt, können die Probleme dann erst richtig losgehen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hauself90
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Ok, scheinbar war meine erste Fragestellung zweideutig, das tut mir leid. Nochmal zur Klarstellung, es geht nur um den Fall, dass die Person tatsächlich keine Markenfälschung bestellt hat.

Ich finde, erst wenn man die Grenzen einer Regelung ausreizt, versteht man sie wirklich.

quote:
Wenn man nichts bestellt hat, oder den gelieferten Artikel nicht bestellt hat, dann kann man das natürlich auch zu seiner Verteidigung anführen.


Das bedeutet, der Fall ist dann erledigt bis die Gegenseite einen Beweis für die Schuldigkeit erbringt?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119628 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das bedeutet, der Fall ist dann erledigt bis die Gegenseite einen Beweis für die Schuldigkeit erbringt? <hr size=1 noshade>

"Erledigt" ist das für die Gegenseite eher nicht.
Die werden weiter nerven, eventuell auch per Inkasso.

Wie man dann weiter verfährt, muss dann je nach Sachlage und Argumentation situationsbedingt entschieden werden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hauself90
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Ok, vielen dank für die Auskunft.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sofern das nur eine Schutzbehauptung darstellt, können die Probleme dann erst richtig losgehen. <hr size=1 noshade>


Als Beschuldigter in einem Strafverfahren darf man durchaus die Unwahrheit sagen, sofern man damit keine weiteren Straftaten begeht.

Das wird nicht so streng ausgelegt, daß man sagt, ein pauschales Bestreiten erfülle je nach Situation einen §145d StGB oder einen §164 StGB .

quote:<hr size=1 noshade>Kann die Person sich irgendwie wehren, z.B. durch abstreiten der Bestellung? <hr size=1 noshade>


Da stellt sich die Frage, wie glaubwürdig das ist, daß jemand anders etwas für einen bestellt haben soll, oder daß eine ganz andere Ware bestellt wurde (ohne daß man einen Beweis dafür hat).

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hauself90
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

quote:
Da stellt sich die Frage, wie glaubwürdig das ist, daß jemand anders etwas für einen bestellt haben soll, oder daß eine ganz andere Ware bestellt wurde (ohne daß man einen Beweis dafür hat).


Hallo, danke für deinen Kommentar.
Gesetzt den Fall, derjenige hat wirklich einen Artikel bestellt und kann durch Ausdruck der Artikelbeschreibung und der Bestellung nachweisen, dass es sich bei dem bestellten Artikel nicht um eine Markenfälschung handelt. Der tatsächlich gelieferte, gefälschte Artikel wäre dann eine Falschlieferung, für die der Besteller keine Haftung übernehmen kann. Ist das so richtig?

Gesetzt den Fall, derjenige hat keinen Artikel bestellt und bekommt trotzdem eine Lieferung mit einem gefälschten Artikel. Der Nachweis der Unschuld ist hier natürlich schwer, da ja überhaupt keine Belege vorliegen. Deshalb kam ich ja zu dem Schluss, dass eigentlich der Kläger die Schuld beweisen muss und nicht der Beschuldigte seine Unschuld.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119628 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gesetzt den Fall, derjenige hat wirklich einen Artikel bestellt ... <hr size=1 noshade>

Dann wäre die Annahme richtig




quote:<hr size=1 noshade>Gesetzt den Fall, derjenige hat keinen Artikel bestellt .. <hr size=1 noshade>
.
Die Annahme ist in der Theorie korrekt.

In der Praxis ist meine Erfahrung, das je besser, je vollständiger die Beweismittel sind welche der Verdächtige zu seiner Entlastung bereits frühzeitig präsentiert, sehr geeignet sind unnütze ermittlungstechnische oder gerichtliche Weiterungen bereits im Vorfeld zu unterbinden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
kann durch Ausdruck der Artikelbeschreibung und der Bestellung nachweisen, dass es sich bei dem bestellten Artikel nicht um eine Markenfälschung handelt


Jein. Es ist nicht notwendig, daß man "Fake Rolex" bestellt, um "dran" zu sein. Es genügt billigende Inkaufnahme, was etwa beim Kauf einer "Original Rolex" in China für 100 EUR der Fall wäre.

quote:
Deshalb kam ich ja zu dem Schluss, dass eigentlich der Kläger die Schuld beweisen muss und nicht der Beschuldigte seine Unschuld.


Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber eben "nur" zur Überzeugung des Gerichtes. Wir reden hier im übrigen von Zivilrecht und nicht von Strafrecht, wo "jenseits begründeten Zweifels" die (inoffizielle) Maxime ist, die Hürde ist hier also für den Kläger kleiner als die für den Ankläger im Strafverfahren.

Mal als Beispiel, ich habe es da gut, da im Nachbarhaus (das dank nur einseitig bebauter Straße auch eine direkt folgende Hausnummer hat und nicht eine um 2 höhere) eine andere Frau mit gleichem Nachnamen wohnt. Da wäre schon glaubhaft, daß der Versender sich in der Hausnummer geirrt oder die Bestellungen von uns beiden verwechselt hat (auch wenn die Nachbarin eine Bestellung bestreitet, dazu hätte sie ja auch allen Grund, wenn in Wahrheit sie die Fälschung bestellt hat).

Aber einfach ins Blaue hinein zu sagen "da muß es eine Verwechslung beim VK gegeben haben" könnte evtl. einem Richter nicht ausreichen. Man weiß es nicht.

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