Abteilungsbeirag ohne Satzungsgrundlage ?

26. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)
Abteilungsbeirag ohne Satzungsgrundlage ?

Hallo zusammen,

ein Mehrsparten-Sportverein erhebt in einzelnen Abteilungen zusätzliche Beiträge zum allgemeinen Beitrag der Hauptversammlung des Hauptvereins.

In der Satzung steht : "Mitgliedsbeiträge, Umlagen u.a. Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt". Und: "Alles Weitere regelt die Beitragsordnung". Hier ist nichts von Abt.beiträgen zu lesen.

In keiner Publikation steht ein Detail zu diesen Beiträgen. Versteckt auf der Webseite ist ein Hinweis, dass Abteilungen Beiträge erheben.

Neumitglieder und Bestandsmitglieder einer solchen Abteilung erhalten einen Zettel mit Lastschriftaufforderung in die Hand gedrückt. Kein Hinweis von "Freiwilligkeit". Die Lastschriften werden vom Schatzmeister des Hauptvereins eingezogen und das Geld den Abteilungen zur Verfügung gestellt.

Einige haben jetzt den Verdacht, dass es nicht ausreichend ist, wenn den Abt.Beitrag nur die betroffene Abteilungsversammlung beschlossen hat.
Es ist auch bekannt, das Einzelne nicht diese Lastschrift ausgefüllt haben und es kein Inkasso gibt. Das stellt die Frage nach Beitragsgerechtigkeit.

Es findet also wohl auf einer Skala von "schlecht gemacht" über "Intransparent" bis "unseriös" oder gar "strafbar" statt.
Könnte man vielleicht sogar schon Betrug nach STGB annehmen ? Beim "Offertenbetrug" werden ja auch Leuten Rechnungen untergejubelt, wo der Anschein erweckt wird, dass eine Zahlungspflicht besteht.

Wie seht Ihr das so?

Wäre ein eindeutige Regelung für die Abteilungsbeträge in der Satzung unerlässlich ? Z.B. durch Abteilungsbeschlüsse mit Einverständnis des Hauptvorstandes.
Kann eine Hauptversammlung die alten -wohl nicht so sattelfasten- Regelungen per Beschluss gültig machen oder müssen die Abteilungen vorher nochmal ran ?

Vielen Dank für Meinungen.








-- Editiert von maestro1000 am 26.10.2017 00:43

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Vorbemerkung: Ich gehe davon aus, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen und wegen Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt ist.

Meinung:
Ohne Verankerung in einer von der Hauptversammlung beschlossenen Beitragsordnung ist ein solcher Spartenbeitrag nicht verpflichtend.

Vielmehr ist er als freiwillige Spende an den Verein anzusehen, über den eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann bzw. muss.

"Abteilungsversammlungen" oder "Spartenversammlungen", die in der Satzung nicht genannt werden, sind keine beschlussberechtigten Organe des Vereins. Zu Entscheidungen über grundlegende Fragen des Vereins (und dazu gehören immer Beitragsfragen) ist ausschließlich die Mitgliederversammlung berechtigt (§ 32 BGB ).

Zu den Fragen:
1. Wäre ein eindeutige Regelung für die Abteilungsbeträge in der Satzung unerlässlich?
Antwort: In der Satzung nicht, aber in der von einer Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

2. Kann eine Hauptversammlung die alten Regelungen per Beschluss gültig machen oder müssen die Abteilungen vorher nochmal ran?
Antwort: Die Mitgliederversammlung kann eine neue Beitragsordnung beschließen. Dazu sollten die Mitglieder angehört werden, ggfls. in Abteilungsversammlungen. Den Beschluss über eine Beitragsordnung kann allerdings nur die Mitgliederversammlung treffen, Beschlüsse von Abteilungsversammlungen sind unerheblich.

Davon abgesehen: Soweit und solange der Verein gemeinnützig tätig ist, sind alle Mitgliedsbeiträge und Spenden, egal auf welcher Grundlage, für die Spender und Mitglieder steuerlich abzugsfähig. Spendenbescheinigungen sind vom Verein zu erteilen. Wenn zweifelhaft ist, ob es sich um Beitrag oder Spende handelt, dann ist es eine Spende.

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#2
 Von 
ugoetze
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat:
Soweit und solange der Verein gemeinnützig tätig ist, sind alle Mitgliedsbeiträge und Spenden, egal auf welcher Grundlage, für die Spender und Mitglieder steuerlich abzugsfähig.

Diese Aussage ist falsch!

Nach § 10b Abs. 1 Satz 8EStG gilt:
Zitat:
8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
1 den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),... fördern


Nach dem Sachverhalt fehlt es bei den Spartenbeiträgen überdies an der Voraussetzung "freiwillig".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6442 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Ohne Verankerung in einer von der Hauptversammlung beschlossenen Beitragsordnung ist ein solcher Spartenbeitrag nicht verpflichtend.


Diese Verankerung kann aber in verschiedener Weise erfolgen.

Um dieses herauszufinden muss man sich den genauen Aufbau innerhalb des Vereins und der Abteilungen ansehen.
Man kann natürlich auch einfach die für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieder danach befragen.

Es wäre zum Beispiel denkbar, dass die Vereinssatzung die Einrichtung von Abteilungen zulässt und darin den Abteilungen die Beschlusskompetenz für eigene Abteilungssatzungen / Ordnungen einräumt.

Wenn jedes Mitglied mit dem Eintritt auch die Zuordnung zu einer gewählten Abteilung billigt, unterwirft es sich dann auch dieser Abteilungssatzung /Ordnung.

Fragen: Gibt es solche Abteilungssatzungen/ Ordnungen ?

Wenn ja, enthalten diese Abteilungssatzungen Rechte zur Beschlussfassung über finanzielle Verpflichtungen der Abteilungsmitglieder ?
Wer ist danach zuständig für die Beschlussfassung über solche Verpflichtungen und deren Höhe ?
Sind solche Verpflichtungen irgendwann von dem zuständigen Gremium beschlossen worden ?

Nach der Schilderung ist die Transparenz des Vereins sicherlich mangelhaft wenn nicht ersichtlich ist, welche Vereinsgrundlagen die Zahlungspflicht hat. Allerdings führt dieser Mangel nicht zur Unwirksamkeit einer evtl. Zahlungspflicht.






-- Editiert von Spezi-2 am 06.11.2017 10:45

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Hallo, danke schon mal für die Antworten.

Zitat:
Fragen: Gibt es solche Abteilungssatzungen/ Ordnungen ?

Leider nein. Es wird nur in der Satzung des Hauptvereins erwähnt:
- Abteilungen werden bei Bedarf vom Vorstand gegründet
- Der Abt.Leiter ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich
- Die Abt.Leiter sind Mitglieder im Sportausschuss.
Sonst gibt es nichts.


Zitat:

Sind solche Verpflichtungen irgendwann von dem zuständigen Gremium beschlossen worden ?

Zuständig wäre formal lt. Satzung die Hauptversammlung. Abteilungsbeiträge waren die letzten Jahre dort nie Thema. In der Beitragsordnung tauchen die Abt. Beiträge auch gar nicht auf.

Auf einzelnen Abteilungsversammlungen wurden Beiträge beschlossen und dann vom Hauptvorstand umgesetzt.

In der Satzung eines anderen Vereins steht:
"Abteilungsversammlungen können mit Zustimmung des Hauptvorstandes zusätzliche Abteilungsbeiträge beschließen."
Das müsste es doch eigentlich reichen, oder ?



-- Editiert von maestro1000 am 12.11.2017 19:55

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6442 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Abteilungen werden bei Bedarf vom Vorstand gegründet
- Der Abt.Leiter ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich
- Die Abt.Leiter sind Mitglieder im Sportausschuss.


Kann man den wörtlichen Text dazu mal erfahren ?

Wenn es

-- Editiert von Spezi-2 am 12.11.2017 23:09

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6442 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Abteilungen werden bei Bedarf vom Vorstand gegründet
- Der Abt.Leiter ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich
- Die Abt.Leiter sind Mitglieder im Sportausschuss.


Kann man den wörtlichen Text dazu mal erfahren ?

Zitat:
Auf einzelnen Abteilungsversammlungen wurden Beiträge beschlossen und dann vom Hauptvorstand umgesetzt.


Wenn es Abteilungsversammlungen gibt, muss es darüber auch Regelungen geben. Nennen sich vielleicht nicht Satzungen /Ordnungen oder ähnliches.
Irgendwo muss doch stehen, wer dazu einlädt, was da beschlossen werden kann usw..


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