Abstandsmessung vom 19.07.2016 zu geringen Abstand gehalten wann ist die Verjährung ?

13. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Largo303
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 115x hilfreich)
Abstandsmessung vom 19.07.2016 zu geringen Abstand gehalten wann ist die Verjährung ?

und zwar folgendene Situation ich wurde am 19.07.2016 mit zu geringen Abstand geblitzt. Ich war an diesem Tag mit einem Firmen PKW unterwegs, am 19.08.2016 bekam die Firma Post mit einem Foto von mir wo ich mit Sonnenbrille zusehen war. Mein Chef meinte dann zu mir ich gebe Ihnen mal dieses Schreiben was sie damit machen ist ihre Sache. Ich habe den Anhörungsbogen mit meinen Daten nicht abgeschickt. Bis zum heutigen Tage habe ich nichts gehört bzw. habe ich auch intern in der Firma dazu nichts mehr gehört außer das die Polizei wohl einmal angerufen hat das war es. Sehe ich das richtig das das am 19.10.2016 für mich die "Verjährung" eintritt wenn sie mich nicht bis dahin als Fahrer ermitteln können ?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Sehe ich das richtig das das am 19.10.2016 für mich die "Verjährung" eintritt wenn sie mich nicht bis dahin als Fahrer ermitteln können ?
Weisst du , was es alles an verjährungshemmenden Massnahmen gegeben hat? Wenn du das nicht weisst, dann würd ich nicht so sehr auf dieses Datum setzen.

Zitat:
Ich habe den Anhörungsbogen mit meinen Daten nicht abgeschickt.
Ob du diese Idee auch noch so schlau findest, wenn dein Chef die Auflage bekommt Fahrtenbücher etc in seinen Fahrzeugen zu führen, dir dann die Kosten auferlegt oder dadurch das Geschäftsklima mit dir und zwischen dir und deinen Kollegen sich dementsprechend verschlechtern wird. Angesichts dessen, halte ich das für keine so sehr gute Idee...

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#2
 Von 
Largo303
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 115x hilfreich)

das war keine Antwort auf meine Frage, wann "verjährt" das ganze ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Und nochmal meine Frage, was gab es alles an verjährungshemmenden Massnahmen??? Wenn du dazu keine Aussage machen kannst, wie sllen wir dir dann hier ein Datum zur Verjährung nennen?

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#4
 Von 
Largo303
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 115x hilfreich)

ich verstehe deine Frage nicht offensichtlich bin ich zu blöd.

In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt. Dies ist laut § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt ?

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#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Es git auch Massnahmen, die die Verjährung unterbrechen.

Ein Beispiel, hat ein Sachbearbeiter angeordnet ein Schreiben an dich rauszusenden, ist die Verjährung damit unterbrochen.

Oder noch eines, wurde ein Schreiben an dich abgesendet, ist auch die Verjährung unterbrochen, auch wenn du es nicht bekommen haben solltest...

-- Editiert von lesen-denken-handeln am 13.10.2016 13:40

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#6
 Von 
Largo303
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 115x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Es git auch Massnahmen, die die Verjährung unterbrechen.

Ein Beispiel, hat ein Sachbearbeiter angeordnet ein Schreiben an dich rauszusenden, ist die Verjährung damit unterbrochen.

Oder noch eines, wurde ein Schreiben an dich abgesendet, ist auch die Verjährung unterbrochen, auch wenn du es nicht bekommen haben solltest...

-- Editiert von lesen-denken-handeln am 13.10.2016 13:40


Ok verstehe, dafür müsste ich allerdings ja erstmal identifiziert werden....hier in der Firma, hat keiner was gesagt bzw. meine Adresse rausgegeben. Ich denke das solche schreiben fast immer ankommen.....

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt.

Das ist richtig.
Aber wie schon gesagt wurde, könnte die Verjährungsfrist unterbrochen worden sein.
Wodurch die Verjährung unterbrochen werden kann, steht in §33 OWiG .
Sollte also nach dem 19.10 ein Bußgeldbescheid eingehen, müsste man schauen, ob einer der Punkte aus §33 OWiG zutrifft.

Zitat:
Mein Chef meinte dann zu mir ich gebe Ihnen mal dieses Schreiben was sie damit machen ist ihre Sache.

Das war aber - mit Verlaub - dämlich.
Damit riskiert der Chef eine Fahrtenbuchauflage für alle(!) Firmenfahrzeuge. Und eine Fahrtenbuchauflage ist ja auch mit Kosten verbunden, die unter Umständen höher sind, als das Bußgeld um das es jetzt geht.


-- Editiert von drkabo am 13.10.2016 16:37

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Evtl. hat Dein Chef auch noch ein Schreiben bekommen mangels Antwort auf das erste. Wenn er dann angegeben hat, dass Du gefahren bist, dann wird man auf Dich zurückkommen.

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