Abstandsflächen Umnutzung Grenzbebauung

16. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
michl1988
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abstandsflächen Umnutzung Grenzbebauung

Hallo,

erstmal zum status quo: Ich besitze ein Bauernhaus in dörflicher Lage in Bayern mit ca. 2000qm Grund. Das Wohnhaus / Stall 1 (böhmisches Gewölbe) / Stall 2 (böhmisches Gewölbe) / Schuppen sind in einer Linie an die Grenze gebaut.

Die Landwirtschaft wird seit über 30 Jahren nicht mehr betrieben.

Ich hatte vor, den Stall 1 (ehemals Kuhstall mit böhmischen Gewölbe) in ein Koch-/Wohn-/ Esszimmer umzubaun (bzw. umzunutzen).
Stall 2 (ehem. *******estall mit böhm. Gewölbe) soll ein Hobbyraum mit Sauna werden.

Das Äußere des Hauses soll nicht verändert werden, außer dass es ein neues Dach , neue Fenster und einen neuen Anstrich bekommt.

So nun zu meinem eigentlichen Problem: Das Wohnhaus hat Bestandsschutz (soll im EG eine Einliegerwohnung werden) und dafür brauch ich auch keine Umnutzungsgenehmigung. Für den Stall 1 brauch ich eine Umnutzung. Auch für den Stall 2 wird eine Umnutzung verlangt - zweimal zur Hauptnutzung.

Das heißt ich brauche Abstandsflächen (ca.3,50m), die ich aber nicht habe, da es seit ca 200 Jahren dort auf der Grenze steht.
Vom Landratsamt kam der Vorschlag, dass der Nachbar eine Abstandsflächenübernahmeerklärung unterschreibt. Für alle, die nicht wissen was das ist: er übernimmt meine Abstandsfläche und zusätzlich muss er für einen etwaigen Neubau ab der "neuen" Grenze den Abstand einhalten (sprich ca. 6m Abstand zur Grenze). Dann ist der Nachbar fast am anderen Ende seines Grundstücks angelangt. So eine Abstandsflächenübernahmeerklärung gilt auch über einen Verkauf etc. hinaus.
Da der Nachbar nicht weiß, wie es mit dem Grundstück weitergeht (momentan bebaut mit einem leerstehenden Gasthaus), will er die Abstandsflächenübernahmeerklärung (verständlicherweise) nicht unterschreiben, da das Grundstück für ihn dann wertlos wird. Das Nachbargrundstück wird auch nicht zum Verkauf angeboten, bzw. könnte ich es mir auch nicht leisten :-)

Habt ihr Ideen, was man ich jetzt machen kann? Ich habe schön langsam das Gefühl, dass die im Landratsamt das Gebäude gerne weg hätten. Es ist das Elternhaus meines Vaters und ich hatte schon immer den Wunsch das Gewölbe als Wohnraum auszubaun (für was soll ich es auch sonst nutzen?). Zum abreißen ist es definitiv zu schade...
Ich weiß mir echt grad keinen Rat mehr, wie ich es anstellen soll, dass meine Umnutzung genehmigt wird.

Was noch gesagt werden soll: Der Nachbarin ist es egal, was aus dem Stall geschieht. Und im ersten Teil, beim Wohnhaus müsste sie in jedem Fall nur ihre Abstandsflächen einhalten, da hier auf Grund des Bestandsschutzes keine Abstandsflächen neu berechnet werden.

Vielleicht hatte ja schon mal jemand so einen Fall bzw. weiß sich einen Rat...
Danke!
Viele Grüße

Verbaut?

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1 Antwort
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#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von michl1988):
Ich habe schön langsam das Gefühl, dass die im Landratsamt das Gebäude gerne weg hätten.
Das hat damit gar nichts zu tun. Das Bauamt darf eben nur eine genehmigungsfähige Nutzung auch genehmigen.
"Nutzungsänderung von vorher nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen in Wohnzwecke" ist ein ganz normaler Vorgang - und ebenso normal ist, dass das manchmal halt von den Grundstücksgegebenheiten her nicht möglich ist.

Bei einer Nutzung zu Wohnzwecken sind nunmal erhöhte Anforderungen einzuhalten - z.B. Grenzabstände/Abstandsflächen. Diese erhöhten Anforderungen dienen dem Schutz der Bewohner und der Nachbarschaft.

Wenn der Nachbar nicht bereit ist, dir für deine Abstandsflächen sein Grundstück zur Verfügung zu stellen (gegen angemessene Entschädigung), dann kannst du nichts machen.

Dein Planer/Architekt/Entwurfsverfasser der Bauvorlagen sollte dich darüber beraten können, wie in deinem Bundesland und bei deiner örtlich zuständiger Genehmigungsbehörde die Auffassungen und Abgrenzungen zu Nebenräumen und Aufenthaltsräumen (baurechtliche Begriffe) sind und ob ggf. über die Schiene "Nebenräume" eine Nutzungsänderungsgenehmigung erreicht werden kann.
(Nebenräume sind NICHT zum mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt.)
Ich frage mich nur, warum das nicht geschehen ist, bevor das Bauamt involviert wurde - jetzt noch entsprechend anders zu argumentieren (siehe unten), dürfte da womöglich nicht mehr so glaubhaft sein.

Dazu z.B. hier unter Aufenthaltsräume
http://www.haan.de/media/custom/1581_1501_1.PDF?1259779359

Oder hier ein Urteil des Verwaltungsgerichts BW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110839900&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

Ggf. ist dann eben die Planung/geplante Nutzung entsprechend zu ändern.
(Dass Räume dann später entgegen der genehmigten Nutzung anders genutzt werden, dürfte in der Praxis gar nicht so selten vorkommen ...)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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