Abstammung

Mehr zum Thema: Familienrecht, Abstammung, Verwandtschaft, Vaterschaft, Jugendamt, Unterhalt
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entscheidend u.a. für Unterhaltsfragen

Der Begriff der Abstammung im Sinne der Herkunft wird im BGB in § 1589 zur Definition der Verwandtschaft herangezogen. Die Mutter eines Kindes ist im juristischen Sinne die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591). Der Vater eines Kindes ist im juristischen Sinne der Ehemann der Mutter (§ 1592 Nr. 1), der Mann, der die Vaterschaft offiziell beim Jugendamt anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2) oder der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592 Nr. 3). Diese drei Zurechnungsgründe schließen sich gegenseitig aus.

Beispiel

Carmen Grebe
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Stellt sich heraus, dass der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des in der Ehe zur Welt gekommenen Kindes ist, so bleibt er dennoch der juristische Vater mit allen Konsequenzen, bis die Vaterschaft eines anderen Mannes gerichtlich festgestellt wurde. Der juristische Vater ist somit dem Kind u.a. auch zum Unterhalt verpflichtet.

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