Absolutes Halteverbot auf Privatgelände

24. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)
Absolutes Halteverbot auf Privatgelände

Ich unterstütze ein älteres Ehepaar, unter anderem durch Einkäufe. Leider wurde auf dem zu der Wohnanlage gehörigen Hof vom Bauträger durch das entsprechende Verkehrszeichen (Z 283 StVO) ein absolutes Halteverbot eingerichtet, so dass man eigentlich gezwungen wäre, sein Fahrzeug auf einem etwas entfernteren, nur über mehrere Stufen erreichbaren und meist überfüllten Parkplatz abzustellen. Da ich aus gesundheitlichen Gründen schwere Dinge – wie z.B. Getränkekisten – wenn überhaupt nur kurzzeitig tragen kann, ignoriere ich diese Regelung, genauso wie z.B. Anlieferer, Handwerker, Krankenwagen etc.

Was mich interessiert ist zum einen, ob es für den Bauträger überhaupt zulässig ist, eine Wohnanlage zu errichten, an die man nicht näher heran fahren kann, und sei es nur zum Ein- oder Ausladen. Zum anderen frage ich mich, ob der Eigentümer in diesem m.E. nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehörigen Bereich überhaupt besagtes Verkehrsschild in unveränderter Form anbringen darf. Allzu genau scheint es der Bauträger mit Vorschriften übrigens nicht zu nehmen: so fehlen in dieser Anlage beispielsweise mehrere Handläufe und Sicherheitsmarkierungen.

Muss ich mit rechtlichen Problemen rechnen, wenn ich die gewünschte Regelung ignoriere?
Danke für eine Antwort.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Muss ich mit rechtlichen Problemen rechnen, wenn ich die gewünschte Regelung ignoriere?
Klar, nennt sich kostenpflichtige Abmahnung, da bist du ein paar Hundert Euro los.

Zitat:
Was mich interessiert ist zum einen, ob es für den Bauträger überhaupt zulässig ist, eine Wohnanlage zu errichten, an die man nicht näher heran fahren kann, und sei es nur zum Ein- oder Ausladen.
Warum sollte das nicht zulässig sein?

Zitat:
ignoriere ich diese Regelung, genauso wie z.B. Anlieferer, Handwerker, Krankenwagen etc.
Der Eigentümer des Gelände darf natürlich auch Absprachen treffen, er kann Handwerkern und Anleiferen durchaus erlauben dort zu parken, anderen aber nicht! Du kannst ja auch um Erlaubnis fragen, aber er muss es dir nicht erlauben!

Krankenwagen, sorry aber da fehlt mir jedes Verständniss dafür, dass du das überhaupt erst erwähnst!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Faustulus):
Was mich interessiert ist zum einen, ob es für den Bauträger überhaupt zulässig ist, eine Wohnanlage zu errichten, an die man nicht näher heran fahren kann,

Ja, das ist zulässig.



Zitat (von Faustulus):
Zum anderen frage ich mich, ob der Eigentümer in diesem m.E. nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehörigen Bereich überhaupt besagtes Verkehrsschild in unveränderter Form anbringen darf.

Ja, darf er.
Nur gibt es dann halt keine kostengünstigen Knöllchen vom Ordnungsamt, sondern eine (kostenpflichtige) Abmahnung. Und wenn es genug Abmahnungen gibt, dann kann auch die Wohnung gekündigt werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und wenn es genug Abmahnungen gibt, dann kann auch die Wohnung gekündigt werden.
Der Fragesteller ist aber gar kein Mieter ...

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Faustulus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)




Zitat (von reckoner):
Der Fragesteller ist aber gar kein Mieter ...

Stimmt!
Nun ja, ich hatte immer gedacht, auf privatem Gelände müsste man "farblich modifizierte" Verkehrszeichen verwenden.
Dann werde ich wohl am besten den Vermieter um Erlaubnis bitten (vielleicht mit einem Hinweis auf die vielfachen Sicherheitsmängel auf seinem Grundstück? - nein, das wohl besser nicht.)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nun ja, ich hatte immer gedacht, auf privatem Gelände müsste man "farblich modifizierte" Verkehrszeichen verwenden.
Das kommt imho drauf an. Und zwar insbesondere ob die Schilder vom öffentlichen Verkehrsraum gesehen werden können.
Das private Tempo-10-Schild im Vorgarten geht nicht, ein Bahnübergang auf der Modelleisenbahn im Keller ist aber natürlich OK (um mal 2 Extreme zu nennen).

Außerdem ist es allenfalls eine Ordnungswidrigkeit, gelten tun die Schilder trotzdem (sie drücken eindeutig den Willen des Eigentümers aus, und genau das reicht auf Privatgrundstücken).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Der Fragesteller ist aber gar kein Mieter ...

Nö, aber seine "Auftraggeber".
Und die können durchaus auch für sein Verhalten in Haftung genommen werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nö, aber seine "Auftraggeber".
Ach, hör' doch auf, die haben sicher nicht den Auftrag - oder die Erlaubnis - gegeben dort widerrechtlich zu parken. Sowas als Kündigungsgrund dürfte bei keinen Richter durchgehen.

Der Eigentümer muss sich imho schon an den Störer selbst halten (in der Regel jedenfalls).

Stefan

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