Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten

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Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.Mai 2006 (Akz. B4 RA 22/06) sind Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60sten Lebensjahr in Anspruch genommen werden, gesetz- und verfassungswidrig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hält dieses Urteil allerdings für falsch und setzt das Urteil vorerst nicht um.

Dabei hat die Entscheidung des BSG weit reichende Auswirkungen. Annähernd 900.000 Erwerbsminderungsrentner sind von dem Urteil betroffen. Die 46jährige Klägerin in dem Verfahren vor dem BSG erhält aufgrund des Urteils eine Nachzahlung von ca. 2.500,00 EUR und eine um etwa 70,00 EUR höher Rente. Allerdings hat der Gesetzgeber seit dem 1.Mai 2007 die Rückzahlungsmöglichkeit eingeschränkt. Nach § 100 IV SGB VI besteht ein Rückzahlungsanspruch nicht mehr, wenn das Bundesverfassungsgericht die zu Grunde liegende Norm für verfassungswidrig erklärt oder eine ständige Rechtsprechung sie anders als die Rentenversicherung auslegt.

Damit hat einen eventuellen Rückzahlungsanspruch nur, wer durch ein Widerspruchsverfahren verhindert, dass der Rentenbescheid rechtskräftig wird. Sind die Fristen für ein Widerspruchsverfahren abgelaufen, hilft gegebenenfalls ein Überprüfungsantrag. Das BSG hat im Rahmen der Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf Nachzahlung gewährt, wenn ein Überprüfungsantrag gestellt worden ist bevor eine ständige Rechtsprechung des BSG vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, warum dieses Urteil nicht auch auf die Rentenversicherung anwendbar sein soll. Ist also nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Rentenbescheides Widerspruch eingelegt worden, so kann immer noch versucht werden einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.Mai 2006 kann darin um Neuberechnung der Rente gebeten werden.