Muss jede (nicht beschlossene) Sonderumlage, die der Verwalter abruft, von Eigentümern (z.B. als Kostenvorschuss) bezahlt werden,
oder weil nicht beschlossen, je nach Ermessen des einzelnen Eigentümers ?
Abruf Sonderumlage
11. April 2013
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Frage vom 11. April 2013 | 13:07
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
Abruf Sonderumlage
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#1
Antwort vom 11. April 2013 | 14:22
Von
Status: Schüler (164 Beiträge, 169x hilfreich)
Hallo,
nach Ermessen schon mal garnicht.
Schlicht und ergreifend muss eine Sonderumlage nur dann bezahlt werden, wenn diese zuvor beschlossen wurde.
Zwar besteht die Pflicht der Kostentragung, welche sich aus dem WEG ergibt (§ 16 WEG
i.V.m. § 28 WEG
) aber OHNE BESCHLUSS besteht keine Zahlungsverpflichtung und somit auch keine Verpflichtung eine Sonderumlage zu bezahlen.
(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.08.2007, I-3 Wx 84/07
)
quote:<hr size=1 noshade>Auch hat eine Eigentümergemeinschaft noch keine Sonderumlage beschlossen, wenn zwar eine Sanierungsmaßnahme beschlossen wird, aber keine ausdrückliche Finanzierung genannt wird. Auch dann nicht, wenn keine Instandhaltungsrücklage vorhanden ist. Ein alleiniger Sanierungsbeschluss bildet noch keine Rechtsgrundlage, einen anteiligen Finanzierungsbetrag gegen einzelne Eigentümer einzuklagen (OLG Köln, Beschluss vom 27.02.1998, 16 Wx 30/98 ). <hr size=1 noshade>
Quelle
Grüße
bisk
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-- Editiert biskini am 11.04.2013 14:23
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