Abrechnung der Betriebskosten bei Mietermehrheit

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.04.2010 Az. VIII ZR 263/09 entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, die Betriebskosten nur einem von mehreren Mietern gegenüber abzurechnen und auch nur von diesem den vollständigen Nachzahlungsbetrag zu verlangen, es sei denn, im Mietvertrag ist etwas anderes vereinbart worden.

Es gilt zwar, dass mehrere Mieter, dem Vermieter als Gesamtschuldner die Miete sowie die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung schulden. Die Betriebskostenabrechnung ist aber keine rechtsgeschäftliche oder gestaltende Willenserklärung, sondern nur eine die Fälligkeit des Anspruchs auslösende Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB.

Rechnet der Vermieter nur einem Mieter gegenüber ab, wird der Nachzahlungsbetrag auch nur diesem gegenüber fällig. Dies entspricht dem Gedanken des § 421 BGB, wonach der Gläubiger sich aussuchen kann, welchen der Gesamtschuldner er in welchem Umfang in Anspruch nimmt.

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