Abrechnung auf Kostenbasis einer Fachwerkstatt beim Verkehrsunfall?

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Das Problem der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Kostenbasis einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Grundsätzlich kann der Geschädigte im Rahmen eines Sachschadens bei einem Verkehrsunfall diesen auch fiktiv abzurechnen, also vom Schädiger letztlich Geld für eine Reparatur verlangen, selbst wenn er die Reparatur nicht oder erst später durchführen lassen will. (sog. fiktive Schadensberechnung).

Dabei stellt sich aber aus Billigkeitsgründen und aus Gründen der sog. Schadensvermeidungspflicht die berechtigte Frage, ob der Geschädigte wenn er schon fiktiv abrechnet und den Schaden somit evtl. überhaupt nicht beheben lässt, dann auch noch die höheren Kosten einer markengebundenen Fachwerstätte abrechnen kann oder ob er einen Ersatz nur hinsichtlich der Kosten einer Reparatur einer freien Werkstatt hat?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für den Geschädigten auch der Ansatz der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt möglich ist, weil es für den Schädiger keinen Unterschied macht, ob der Geschädigte den Wagen reparieren lässt oder nicht. Vor allem wäre es sonst dem Geschädigten gegenüber unbillig, wenn er sich im Nachhinein dann trotzdem dafür entscheidet das Fahrzeug reparieren zu lassen und dann ggf. eine erneute rechtliche Auseinandersetzung anstreben müsste.

Problematisch wird dies jedoch bei älteren Fahrzeugen, die man generell nicht mehr in Fachwerkstätten reparieren lässt.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall, ging es um einen neun Jahre alten VW Golf mit einer Laufleistung von 190.000 km.

Hier entschied der BGH, dass der Schädiger der erhöhten Kosten einer fachgebundenen Vertragswerkstatt dann entgehen kann, wenn er darlegen und beweisen kann, dass eine Reparatur in einer freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur einer markengebundenen Werkstatt entspricht. Denn in einem solchen Fall kann das Argument, es mache für den Schädiger keinen Unterschied, ob repariert werde oder nicht gerade nicht gelten. Denn bei einem derart alten KFZ wird die Reparatur in der Regel gerade nicht in der Fachwerkstatt durchgeführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug älter wie drei Jahre ist.

Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch dann wiederum, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er trotz des Alters seines Fahrzeugs stets und ausnahmslos in der Markenwerkstatt Kunde gewesen ist. In diesem Fall muss er sich dann nicht auf eine andere Werkstatt verweisen lassen. 

Achtung, im Falle einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung muss die Umsatzsteuer abgezogen werden bzw. darf die Mehrwertsteuer nicht miteingerechnet werden, da diese schließlich nicht anfällt, wenn man sein Fahrzeug nicht reparieren lässt!

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