Abrechnung Kilometerpauschale

19. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Fabius77
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)
Abrechnung Kilometerpauschale

Liebe Forumsmitglieder!

Meine Frau beabsichtigt zeitnah eine Konditorei zu eröffnen und Torten auch ggf. gegen eine feste Lieferpauschale im Stadtgebiet zuzustellen. Die Auslieferung soll mit dem Privat-KFZ erfolgen.

Die Pauchale muss ich ja entsprechend als Einnahme verbuchen und auf der anderen Seite die Kilometerpauschale die ich geltend machen kann in der Steuererklärung als Kosten gegenrechnen.

Wie verhält es sich nun wenn ich sagen wir eine Pauschale von 3 EUR nehme aber 3,50 EUR als Kilometerpauschale / Aufwand gegenrechnen kann (tatsächlich gefahrene Kilometer).

Darf ich das so machen weil ich sage dass ich "nur" 3 EUR nehme, um attraktiv zu sein oder darf ich nicht mehr als Kosten abrechnen, als ich meinem Kunden in Rechnung stelle?

Vielen Dank für Eure antworten.

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Existenzgründungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Existenzgründungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Ich komm da nicht ganz mit: wieso solltest du in der Steuererklärung die gefahrenen Kilometer geltend machen können?

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Fabius77
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)

Na ist doch eine Betriebsausgabe und die werden ja in der Steuererklärung mit deklariert.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Wenn weder Gründerin noch ihr Ehemann Ahnung von Rechnungswesen haben, empfehle ich vor der Gründung eine Beratung beim Steuerberater, der dann auch die Buchführung übernehmen sollte.

-----------------
"Morgenstund ist ungesund."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Fabius77
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)

Aktuelle Urteile im Steuerrecht bzw. die Handhabung bestimmter Einzelfallkonstellationen haben nichts mit "Ahnung von Rechnungswesen" zu tun:

Mann kann Buchführung sicher beherrschen und wird trotzdem aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechtes immer wieder auf individuelle Einzelfälle stoßen, die man immer genau abklären muss. Z. B. auf Formalia oder bestimmte Voraussetzungen.

Darüber hinaus ändern sich oft viele Ansatzvorschriften etc. .

Sogar Steuerberater gehen ja oft soweit eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt zu beantragen, weil die Sachlage zu komplex ist und in vielen Fällen ggf. zu viel Interpretationsspielraum lässt. Es ist ja auch zu beobachten, dass viele Dinge von den verschiedenen Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt werden.

Daher finde ich es schon sehr vermessen zu unterstellen, dass jemand "keine Ahnung" von Buchführung hat.

Man kann GARANTIERT jeden Steuerberater mit einem Sachverhalt konfrontieren, den er nicht richtig beurteilt und trotzdem hat der Mann dann Ahnung von Buchhaltung!




-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Die offenbar ernstgemeinte Frage, ob man auch Ausgaben buchen darf, die man nicht voll dem Kunden in Rechnung stellt, hat nichts mit komplizierten Steuerfragen zu tun.

Das gehört zu den einfachsten Basics. Ihnen fehlt schon das Grundverständnis, was Einnahmen und Ausgaben sind. Von sicherer Beherrschung der Buchführung kann keine Rede sein.

Wenn Sie schon an den einfachsten Dingen scheitern, wird es spätestens beim Steuerberater teuer, oder beim Finanzamt.

In einem Forum müssen Sie auch mit Antworten und Rat rechnen, die Ihnen nicht passen.

-----------------
"Morgenstund ist ungesund."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Fabius77
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)

Also so dämlich finde ich die Frage gar nicht:

Denn ein befreundeter Gewerbetreibender hatte in dem Punkt nämlich mal Schwierigkeiten mit dem Finanzamt, weil er auf seiner Rechnung nicht vermerkt hat, dass die Anfahrt inklusive ist. Somit durfte er dann auch keine Kilometerpauschale abrechnen - mit dem Hinweis er könne es ja seinen Kunden NACHBERECHNEN.

Von daher finde ich meine Frage eigentlich eher buchhaltungstechnisch vorausschauend, ob man in diesem Einzelfall etwas Besonderes beachten muss, damit einem bei einer Betriebsprüfung nichts um die Ohren fliegt.

Lieber mal einmal mehr nachfragen, als später den Ärger haben. Aber das sieht eben jeder etwas anders ;-).

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Oh, vom Hörensagen... das haben enweder er oder Sie falsch verstanden.

Alle betrieblich veranlaßten Fahrten sind Betriebsausgaben. Ein Kunde muß nicht involviert sein, geschweige denn daß es ihm in Rechnung gestellt werden muß.

-----------------
"Morgenstund ist ungesund."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Fabius77
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)

Nein, habe ich sogar gesehen die schriftliche Begründung....

Von Daher.....

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Aber nicht verstanden worum es ging, wie man an der wirren Schilderung sieht.

-----------------
"Morgenstund ist ungesund."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich sehe keine großen Probleme damit. Grundsätzlich können alle betrieblich veranlassten Fahrten geltend gemacht werden. Wobei immer auf das Verhältnis zur Gesamtnutzung des Fahrzeugs abgestellt werden muss.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.195 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen