Abo-Fallen / Aktuelle Rechtsprechung

Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Abofalle
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Nach einem relativ aktuellen Urteil des AG Frankfurt am Main vom 11.1.2011 sind Verträge anfechtbar und damit als nichtbestehend zu betrachten, sofern aufgrund der Gestaltung des Internetauftritts eine Kostenpflichtigkeit für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar ist. Erforderlich ist danach stets, dass explizit – ggf. durch eine visuelle Hervorhebung – auf entstehende Kosten hingewiesen wird.

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 11.1.2011 – Az.: 32 C 2609/10


Vom Grundsatz her gleich urteilte das AG Frankfurt nach dieser o.g. Entscheidung erneut und erklärte die Anfechtung für zulässig. Hier wurde für den Benutzer der Eindruck erweckt, als könne Software kostenlos heruntergeladen werden. Entgegen dieses Anscheins wurden dem Benutzer allerdings Kosten berechnet. Die Kostenpflichtigkeit wurde auch hier nicht explizit und visuell hervorgehoben.

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 23.3.2011 – Az.: 29 C 2583/10


Im Zusammenhang mit derartigen Konstellationen sprach das AG Mainz einem von einer Abo-Falle Betroffenen im Rahmen der Anfechtung des Vertrages einen Schadensersatzanspruch zu. Dieser umfasse insbesondere die Kosten, die dem Betroffenen entstanden sind, um einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der die erforderlichen Schritte hinsichtlich der Loslösungsmöglichkeiten gegenüber den Betreibern geltend macht.

AG Mainz – Urteil vom 3.3.2011 – Az.: 89 C 284/10