Abnahmezwang trotz Probleme ???

2. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
swenf
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Abnahmezwang trotz Probleme ???

Hallo, ich hatte im Februar eine techn. Gerät für etwa 350 Euro ersteigert. Den Verkäufer hatte ich 2mal angemailt, aber keine Reaktion. Dann kamen Mails von Ebay, dass sich der Verkäufer beschwert hatte: Ich würde mich nicht melden. Da ich die "tolle" Hilfe von Ebay schon kenne, hatte ich resigniert und den Erwerb abgeschrieben.

Zwischenzeitlich habe ich das Gerät andersweitig erworben (Ebay).

Nun (2 Monate später) bekomme ich Mails vom Verkäufer in denen er mir mit Klage droht, wenn ich nicht kaufe. Jedoch habe ich auch schon festgestellt, dass der Artikel schon längst erneut über Ebay versteigert wurde und es war, laut Verkäufer, ein Einzelstück.

Nun bin ich also nicht gewillt (und auch finanziell nicht in der Lage) den Artikel nochmals zu erwerben. Auch habe ich Bedenken, ob der Verkäufer das Gerät überhaupt noch besitzt. Entweder will er betrügen oder mich provozieren.

Die gesendeten Mails vom Februar kann ich zwar noch nachweisen, jedoch las ich dass diese vor Gericht ja nur bedingt zählen, da deren Echtheit nicht nachgewiesen werden kann (Provider habe ich schon angefragt).

Also steht die Frage wie ich mich nun verhalten soll, einen Prozess will ich, mangels RS, vermeiden, denn schon die Fahrtkosten würden mein Budget übersteigen. Kann ich denn gerichtlich gezwungen werden den Artikel zu erwerben, auch wenn ich ihn nicht mehr bezahlen kann???

Bitte um Ihre Hilfe und Erfahrungen, ev. einen Tip von Rechtsanwalt Scharnhorst (sehr interessante Beiträge bislang).

Vielen Dank, Sven

Problem bei eBay und Co?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Das hört sich nicht gut an.

Mittlerweile ist es höchstrichterlich entschieden, daß Internetauktionen rechtswirksame Kaufverträge darstellen. Haben Sie Ihre eMails mit "Lesebestätigung" versehen?
Spätestens nach der "hilfreichen" Einschaltung von ebay hätten Sie wohl nocheinmal reagieren sollen.

Nun ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen. Von daher würde ich sagen einfach mal abwarten, ob der VK seinen Ankündigungen auch Taten folgen läßt, insbesondere zumal eine Weiterversteigerung wohl schon erfolgt ist. Allenfalls bei einem Mindererlös in der 2. Vertseigerung, Könnte sich der VK gegebenenfalls auf die Geltendmachung von Schadensersatz verlegen. Allerdings hätte er Ihnen hierzu eine Frist zur Abnahme setzen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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