Abmahnungen im Auftrag der DigiProtect durch U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Die Kanzlei UC Rechtsanwälte URMANN COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg mahnt regelmäßig Urheberrechtsverletzungen im Auftrag u.a. der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH ab, darunter eine Vielzahl mehr oder weniger bekannter Pornofilme.

Der abgemahnte Rechtsverstoß bezieht sich dabei u.a. auf das Anbieten in einer sogenannten Tauschbörse, wodurch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt sein kann.

Vom Empfänger der Abmahnung wird regelmäßig die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 650,00 € gefordert. Mit Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung sowie Zahlung des geforderten Pauschalbetrages könne so die Angelegenheit für den Betroffenen endgültig erledigt werden.

Allerdings ist es keine Seltenheit, dass – da die Rechtsverstöße betreffend die Werke auch nur eines Rechteinhabers häufig einzeln abgemahnt werden – Betroffene letzten Endes nicht eine, sondern mehrere Abmahnungen erhalten. In der Summe steht der Abgemahnte dann oft Forderungen gegenüber, die mehrere Tausend Euro betragen können.

Die entsprechende Unterlassungserklärung enthält dann meistens auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € (oder sie wird ins Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt), die jeweils für den Fall der Zuwiderhandlung zu leisten ist. Außerdem erkennt der Abgemahnte mit Abgabe der originalen Unterlassungserklärung den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach an.

Grundsätzlich sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. Dies folgt schon aus der langen Gültigkeitsdauer einer Unterlassungsverpflichtungserklärung (30 Jahre). Die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird als ferner Schuldanerkenntnis gewertet. Selbst im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ist die originale Unterlassungserklärung daher oft zu weit gefasst; insbesondere ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung ausschließlich in der verlangten Form abzugeben, wenn der Unterlassungsanspruch auch anders erfüllt werden kann. Dies kann auch mittels einer sogenannten modifzierten Unterlassungserklärung geschehen.

Die entsprechenden Abmahnungen sollten – ungeachtet einer möglichen Verantwortlichkeit des Abgemahnten – auch im Hinblick auf die Abmahnforderung überprüft werden. Diese ist lediglich als Pauschalbetrag angegeben und nicht nach Anwaltskosten und Schadenersatz aufgeschlüsselt, gerade im Hinblick auf die geltend gemachten Anwaltskosten sollte die Forderung jedoch hinterfragt werden.

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