Abmahnungen durch Waldorf Frommer für die Sony Music Entertainment Germany GmbH

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Auch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München fällt durch eine rege Abmahntätigkeit auf.  Im Auftrag unter anderem der Sony Music Entertainment Germany GmbH werden dabei Urheberrechtsverletzungen wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen (p2p-Programmen) abgemahnt.


Nachfolgend einige Beispiele der betroffenen Werke (Musikalben), die in kürzlich vorgelegten Abmahnungen genannt waren:

•    Die Prinzen – Es war nicht alles schlecht
•    Wir sind Helden – Bring mich nach Hause
•    Leona Lewis - Echo
•    The Hoosiers – The Illusion of Safety
•    R. Kelly – Love Letter
•    Usher – Raymond V Raymond

Vom Empfänger der Abmahnung wird in jedem Fall die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages gefordert, der in letzter Zeit regelmäßig bei 956,00 € angesetzt ist. Davon entfallen 506,00 € auf die Kosten der anwaltlichen Dienstleistung und 450,00 € auf den Schadenersatz.

Jedoch sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. Die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird zum einen als Schuldanerkenntnis gewertet. Gerade die von der Kanzlei Waldorf Frommer vorgelegten Unterlassungserklärungen sind außerdem viel zu weit gefasst, da sie sich üblicherweise auf das gesamte Werkrepertoire des Rechteinhabers beziehen.

Schließlich ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung ausschließlich in der verlangten Form abzugeben, wenn der Unterlassungsanspruch auch anders erfüllt werden kann. Hierzu ist in den meisten Fällen eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung notwendig, aber auch ausreichend.

Wichtig ist, dass auf jede Abmahnung reagiert werden muss. Andernfalls kann eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage drohen. Welche Reaktion die Richtige ist, lässt sich nur anhand des Einzelfalles ermitteln. In den meisten Fällen wird jedoch zumindest die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in Erwägung zu ziehen sein. Betreffend die geltend gemachte Forderung kommt es darauf an, ob eine Haftung besteht oder nicht. In letztgenanntem Fall sind entsprechende Forderungen zurück zu weisen.

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