Abmahnungen: Illegale Downloads von diversen Computerspielen und Filmen über Tauschbörsen

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Abmahnschreiben von Waldorf Frommer, Daniel Sebastian, Jeff Martin oder Schulenberg & Schenk

Mal wieder häufen sich Abmahnungen von Rechteinhabern, welche über ihre Anwaltskanzleien gegen vermeintliche illegale Downloads vorgehen. Hierbei handelt es sich vorliegend um Computerspiele und aktuelle Filme.

Beispielhaft geht es um:

  • Rechtsanwalt Jeff Martin für Amselfilm Productions GmbH & Co. KG
  • Rechtsanwalt Daniel Sebastian für DigiRights Adminstration GmbH oder Robert Diggs
  • Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Tele München Fernseh GmbH CoProduktionsgesellschaft, Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany oder Tiberius Film GmbH
  • Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte für Wolfgang Embacher Filmproduktion

Neben der Zahlung von pauschalierten Vergleichsbeträgen wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung begehrt.

Abmahnkanzleien benutzen häufig Dienstleistungsunternehmen um an die Daten des Users zu gelangen

Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen, seien die in der Abmahnung ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.

Genannt wird hierbei, u.a IP-Nr, Datum / lokale Zeit, Dateiname, Datei-Hash, Client.

Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht durchgeführt worden.

Aufgrund des Gerichtsbeschlusses habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber daher verantwortlich.

Zusätzlich zu einer langatmigen Darstellung der (angeblich klaren) Rechtslage, welche oftmals mit vielen "einschlägigen" Urteilen unterfüttert wird, soll beim Abgemahnten der Eindruck erweckt werden, dass der einzige Ausweg, das Eingehen auf den vorgeschlagenen Vergleich ist.

Der Vergleich wird dem Abgemahnten, als großzügiges Angebot dargestellt, welches zur schnellen Erledigung der Sache dienen soll.

Erwähnt wird jedoch nicht, dass z.B. bei einer bloßen „Störerhaftung" ein Anspruch auf Schadenersatz gar nicht besteht.

Aus aktuellem Anlass möchten wir zunächst auf folgendes hinweisen:

Die abmahnende Kanzlei verklagt derzeit im großen Ziel Abgemahnte, welche nicht angemessen auf Abmahnungen oder gar nicht reagiert haben.

Es ist daher wichtig, sofern sie eine Abmahnung erhalten haben, sich Hilfe zu holen und richtig zu handeln, um derartigen Szenarien aus dem Weg zu gehen!

Soweit sie nachweislich selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sondern jemand Drittes, ist der geforderte Schadenersatz ggf. nicht zu leisten.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch fachmännische Hilfe und v.a. gute Argumentation erforderlich!

Eine richtig Reaktion auf eine solche Abmahnung, kann in meinem Ratgeber "Filesharing-Abmahnung: Was tun?", nachgelesen werden.

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