Abmahnung wettbewerbsrechtlicher Verstöße bei eBay von Roger Hoffmann durch die Rechtsanwälte Vogel und Michelaschwili

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Abmahnung wettbewerbsrechtlicher Verstöße bei eBay von Roger Hoffmann durch die Rechtsanwälte Vogel und Michelaschwili

Als Inhaber der Firma „Global-Online-Trading" lässt ein gewisser Herr Rüdiger Hoffmann vermehrt potentielle Wettbewerber, die über das Internetauktionshaus eBay Damen- und Herrenbekleidung vertreiben, durch die Berliner Kanzlei Vogel und Michelaschwili wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße abmahnen. Den betroffenen Händlern wird dabei vorgeworfen, gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen. Abgemahnt werden vor allem vorgeblich unzulässige Formulierungen in der Widerrufsbelehrung, in letzter Zeit auch die Bewerbung der angebotenen Waren unter Verwendung von Begriffen wie „Ladenpreis" oder „100 Prozent Original".

Neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung wird von den Betroffenen dabei insbesondere auch die Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten verlangt. Häufig geschieht dies zu Unrecht. Voraussetzung für beide Ansprüche ist zumindest das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Ob der Abgemahnte zudem mit seinem Verhalten unlauter gehandelt hat, bedarf im Einzelfall einer genauen Überprüfung. Der Unterlassungsanspruch besteht nur bei erwiesenem Wettbewerbsverstoß und bestehender Wiederholungsgefahr. Er lässt sich nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllen.

Jörg Halbe
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Achtung: Keinesfalls beigefügte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abgeben!

Auf keinen Fall sollten Sie aber die der Abmahnung beigefügte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abgeben. Die von den Berliner Anwälten vorgefertigte Erklärung geht weit über das hinaus, was zur Erfüllung eines im Einzelfall ggf. berechtigten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist und beinhaltet insoweit Klauseln und Formulierungen, die in der Erklärung - jedenfalls aus Sicht des Abgemahnten - nichts zu suchen haben. Im Einzelnen:

Mit der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung eine starr bezifferte Vertragsstrafe zu zahlen. Die von den abmahnenden Anwälten vorbereiteten Erklärungen geben dabei in der Regel eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR vor. Die entsprechend für jeden Fall der Zuwiderhandlung anfallende Vertragsstrafe kann dann jedoch im Einzelfall der Höhe nach völlig unangemessen sein.

Einen Ausweg bietet der so genannte „Hamburger Brauch". Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, eine im Falle einer künftigen Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht der Höhe nach zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für den Abgemahnten den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung besser Rechnung getragen werden kann, die Vertragsstrafe abhängig von den Umständen des Einzelfalls angemessen zu sein hat und somit im Zweifel geringer ausfällt.

Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ist es zudem nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte - wie in der von den abmahnenden Anwälten vorbereiteten Unterlassungserklärung vorgesehen – zur Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Zum einen hat nämlich nur der berechtigt Abmahnende nach § 12 Abs. 1, Satz 2 UWG einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Anwaltsgebühren. Darüber hinaus sind die zu ersetzenden Anwaltsgebühren oft zu hoch bemessen. Der für die Höhe der zu erstattenden Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert richtet sich dabei vor allem nach der Schwere des wettbewerbsrechtlichen Verstoßes. Ein überhöhter Streitwert ist jedenfalls gemäß § 12 Abs. 4 UWG von Amts wegen zu reduzieren, wenn die Angelegenheit nach Art und Umfang einfach gelagert ist und ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten ist und sich damit als tägliche Routine darstellt. Einfach gelagerte Streitigkeiten liegen insbesondere bei serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen vor. Wertmindernd sind nach § 12 Abs. 4 UWG auch die finanziellen Verhältnisse, der mit den Anwalts- und Gerichtskosten belasteten Partei zu berücksichtigen.

Fazit: AGBs und Widerrufsbelehrung auf abmahnfähige Inhalte überprüfen lassen!

Häufig erfolgen die Abmahnungen wegen berechtigter wettbewerbsrechtlicher Verstöße. Wer gewerblich im Internet Waren vertreibt, sollte daher seine Angebotsseiten, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Widerrufsbelehrung von einem Rechtsanwalt auf abmahnrelevante Inhalte überprüfen bzw. von vornherein erstellen lassen. Hierdurch lassen sich schon im Vorfeld Abmahnungen und kostenintensive Gerichtsprozesse vermeiden.

Im Falle einer bereits erfolgten Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben lassen. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss ausdrücklich gewarnt werden. Um sicher zu gehen, sollten Sie zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Hilfe eines im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Zudem kann nur ein Fachmann beurteilen, ob die abgemahnten Verstöße im Einzelfall überhaupt abmahnwürdig sind.

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