Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer und Streitbeilegung

9. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
themonk
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)
Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer und Streitbeilegung

Hallo,
im konkreten Fall wird bei ebay-kleinanzeigen für eine Dienstleistung (erstellen von Webseiten) geworben die nicht direkt verkauft wird sondern einen Preis VB enthält und somit erst nach Kontaktaufnahme abgeschlossen wird.
Es ist ein Impressum vorhanden, allerdings ohne Telefonnummer und Link zur Online-Streitbeilegung.
Nun habe ich eine Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung deshalb erhalten und weiß nicht so recht wie ich damit umgehen soll. Vor allem, da meine recherchen ergeben haben, dass ich diese Dinge nicht zwingend benötige.
Das EuGH Urteil vom 16.10.2008 - C-298/07 besagt, dass eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist und in § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ist geregelt, dass diesen Link nur Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern anbieten müssen.
Sehe ich die Punkte so richtig oder habe ich diese falsch interpretiert und wie sollte man am besten vorgehen? Möchte nicht unnötig wegen so eine Abmahnung Kosten für einen Anwalt aufwenden, da ich mit dem Kleingewerbe auch nicht gerade so Hohe Summen verdiene.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von themonk):
allerdings ohne Telefonnummer und Link zur Online-Streitbeilegung.

Was genau wird denn abgemant?
Der Link nach ODR-Verordnung oder der Link nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG)?


Und die Telefonnummer kann man sich tatsächlich sparen, wenn man beweisen kann, das man eine elektronische Anfragemaske vorhält und in der Lage ist, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten zu antworten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
themonk
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

So wie ich das verstehe der Link nach der ODR-Verordnung

Zitat:
Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 ODR-VO


Ich habe Ihm z.B. innerhalb von 60min geantwortet und nur geschrieben, dass ich den Fall prüfe.

Wie sollte man am besten in diesem Fall jetzt reagieren?

Edit: Was mir noch einfällt. Diese Verordnung gilt, wenn ich das richtig verstehe, nur für Dienstleistungen die an Verbraucher gerichtet sind. Aber ich gehe davon aus, dass einen Online-Shop oder eine Wordpress Webseite ein normaler Verbaucher sich nicht zulegt. Kann man dann nicht auch davon ausgehen, dass sich dieses Angebot an Unternehmer wendet?

-- Editiert von themonk am 09.05.2017 22:48

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von themonk):
Ich habe Ihm z.B. innerhalb von 60min geantwortet

Man muss nachweisen können das man jede Anfrage von jedem Kunden jederzeit innerhalb von 30-60 Minuten beantworten kann. Nicht nur in Einzelfällen, sondern dauerhaft.



Zitat (von themonk):
So wie ich das verstehe der Link nach der ODR-Verordnung

Da gibt es keine "ab 10 Mitarbeiter Regel".



Zitat (von themonk):
Aber ich gehe davon aus, dass einen Online-Shop oder eine Wordpress Webseite ein normaler Verbaucher sich nicht zulegt.

Eine WordPress Seite zur Hochzeit, zum 50 Geburtstag, das ist doch heute nicht ungewöhnliches mehr.



Zitat (von themonk):
Kann man dann nicht auch davon ausgehen, dass sich dieses Angebot an Unternehmer wendet?

Nö.

Da müsste der Unternehmer schon dafür sorgen das Verbraucher gar nicht bestellen könnten und das auch ganz deutlich klarstellen das Verbraucher unerwünscht sind.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
themonk
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat:
Man muss nachweisen können das man jede Anfrage von jedem Kunden jederzeit innerhalb von 30-60 Minuten beantworten kann. Nicht nur in Einzelfällen, sondern dauerhaft.

Sowas nachzuweisen ist denke ich sehr schwierig oder sogar unmöglich?


Zitat:
Nö.

Da müsste der Unternehmer schon dafür sorgen das Verbraucher gar nicht bestellen könnten und das auch ganz deutlich klarstellen das Verbraucher unerwünscht sind.

Direkt bestellen kann man bei ebay-kleinanzeigen ja ohnehin nicht und es kommt nur zu einer Kontaktaufnahme. Also muss tatsächlich in der Beschreibung stehen, dass Verbraucher unerwünscht sind?

In der Beschreibung steht bei mir, dass es sich um eine Wordpress-Seite inkl. Suchmaschinenoptimierung (ist denke ich für privat Personen nicht so relevant aber sicher auch Auslegungssache) handelt .
Außerdem enthält die Anzeige den Text "Damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können übernehmen wir alle Angelegenheiten an der Webseite." Kann man damit nicht schon schließen, dass sich das Angebot an Unternehmen richtet?


Also wie ich das sehe kann je nach Sichtweise der andere aber auch ich recht haben. Wie sollte man in diesem Fall jetzt am besten vorgehen?
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung so zu unterschreiben ist wie ich gelesen habe nicht so gut.

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#6
 Von 
themonk
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Aber vielleicht habe ich sogar die gleiche Sichtweise wie der andere. Er betreibt einen Blog in dem er auch auf solche Dinge eingeht und da scheibt er zur Streitbeilegung.

(Ich fasse das mal mit eigenen Worten zusammen, da wahrscheinlich die Verlinkung nicht erlaubt ist.)

"Es sind nahezu alle Unternehmer innerhalb der Europäischen Union (ODR-VO) bzw. nahezu alle Unternehmer mit Unternehmenssitz in Deutschland (VSBG) betroffen.Dann schreibt er, dass es, entgegen manch anders lautender Meldungen und Meinungen, definitiv auch auf die Unternehmensgröße oder die Mitarbeiteranzahl ankommt , denn das VSBG sagt in § 36 Abs. 3...."

Wenn ich das als Nichtjurist interpretiere, dann würde ich sagen, dass ODR-VO gilt für ganz Europa. Aber für Unternehmen in Deutschland gilt zusätzlich das VSBG, welches die Linkpflicht vom ODR-VO wieder aufhebt. Oder steht das ODR-VO immer über dem anderen?


Habe heute auch versucht ihn telefonisch zu erreichen doch dort habe ich nur die Mailbox erreicht.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von themonk):
Sowas nachzuweisen ist denke ich sehr schwierig oder sogar unmöglich?

Eigentlich nicht, man müsste nur z.B. ein entsprechende CRM-System installieren.



Zitat (von themonk):
Dann schreibt er, dass es, entgegen manch anders lautender Meldungen und Meinungen, definitiv auch auf die Unternehmensgröße oder die Mitarbeiteranzahl ankommt

Dann hat er doch auch bestimmt erklärt, weshalb das VSBG die ODR-VO aufheben sollte?



Zitat (von themonk):
Wenn ich das als Nichtjurist interpretiere, dann würde ich sagen, dass ODR-VO gilt für ganz Europa.

Nein, die gilt nur innerhalb der EU



Zitat (von themonk):
Aber für Unternehmen in Deutschland gilt zusätzlich das VSBG,

Korrekt.



Zitat (von themonk):
welches die Linkpflicht vom ODR-VO wieder aufhebt.

Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.



Zitat (von themonk):
Oder steht das ODR-VO immer über dem anderen?

Nö, daneben.



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#8
 Von 
themonk
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat:
Eigentlich nicht, man müsste nur z.B. ein entsprechende CRM-System installieren.
Da würde dann vielleicht sogar der Nachrichtenverlauf bei ebay zählen

Zitat:
Dann hat er doch auch bestimmt erklärt, weshalb das VSBG die ODR-VO aufheben sollte?

Ne so wie ich das sehe sieht er beides in Verbindung er schreibt "ODR-VO bzw. das VSBG". Ist jetzt aber auch schwierig einfach nur einzelTextbausteine hier zu veröffentlichen. Vielleicht gebe ich die auch nicht richtig wieder :( .

Was ich mich jetzt aber Frage ist wie ich weiter vorgehen soll.
Ich habe versucht in mehrmals telefonisch zu erreichen, hab eine Mail und jetzt auch bei whatsapp geschreiben aber keine Antwort erhalten.


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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von themonk):
Was ich mich jetzt aber Frage ist wie ich weiter vorgehen soll.

Es gibt mehrere Alternativen
A) Abmahnung lesen, das steht drin was der Abmanher gerne hätte
B) Abmahnung von einem Fachanwalt prüfen lassen und den dann antworten lassen
C) nichts, einfach abwarte ob noch was kommt (dürfte zu 98% die teuereste Variante sein)
D) Gewerbe einstellen



Zitat (von themonk):
Ich habe versucht in mehrmals telefonisch zu erreichen, hab eine Mail und jetzt auch bei whatsapp geschreiben aber keine Antwort erhalten.

Wen und warum genau?



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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von themonk):
Aber vielleicht habe ich sogar die gleiche Sichtweise wie der andere
Deine Sichtweise ist irrelevant! Es gilt das was durch unsere Gesetze geregelt ist. Ich sehe hier den Abmahner als denjenigen der zu Recht abgemahnt hat.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Roady):
Verstehe ich das jetzt richtig, mit einer Kontaktmaske die Anfragen per Mail über den Server an den Betreiber weiterleitet muss man nachweisen, dass auf Anfragen innerhalb 30 bis 60 Minuten reagiert, aber bei der Angabe einer Telefonnummer nicht ?

Korrekt. Willkommen in der wunderbaren Welt des Wahnsins vom EUGH ...


Das wurde nicht geklärt. Es ist aber das von auszugehen, das man auch da der Auffassung wäre, das dies 24/7 zu erfolgen hat.
Im Gegensatz zur Telefonnummer die bisher aus historischen Gründen nur während der Bürozeiten besetzt sein muss.



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#13
 Von 
themonk
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat:
Richtet sich die Reaktionszeit nach den Öffnungszeiten des jeweiligen Gewerbes, oder sprechen wir hier von 24/7 ?

Anscheinend 24/7. Er hat bei mir auch gesagt, dass bei Reaktionszeit unter 3 Std. steht und nicht unter 1 Std.

Zitat:
Im Gegensatz zur Telefonnummer die bisher aus historischen Gründen nur während der Bürozeiten besetzt sein muss.

Muss die Nummer besetzt sein? Ich hatte z.B. versucht den Abmahner anzurufen und unter der Nummer gab es nur eine Mailbox.

1x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Roady):
Na ist doch wunderbar, ab sofort Geschäftszeiten zwischen 8:00 Uhr und 8:15 Uhr und da wird der Höre ausgehängt und simuliert als ob ständig wer anrufen würde ;-)

:devil:

Derart kurze Geschäftszeit wird kaum einGericht durchgehen lassen.
Aber ist doch egal, geht doch auch auch bis 12 Uhr, hauptsache "besetzt".



Zitat (von themonk):
Er hat bei mir auch gesagt, dass bei Reaktionszeit unter 3 Std. steht und nicht unter 1 Std.

Dann soll er bevor er sich das Urteil des EUGH noch mal durchliest sich eine neue Brille zulegen ...



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