Ich habe eine Abmahnung aufgrund einer Markenrechtsverlezung nach § 14 MarkenG
erhalten.
Zuerst einmal zum Sachverhalt: Ich habe mir drei Brillen aus China bestellt auf den Bildern der Webseite war aber nicht ersichtlich das es sich hierbei um Plagiate handelt.
Das Paket wurde vom Zoll beschlagnahmt und die Brillen zur Überprüfung an den Rechtsinhaber gesendet. Daraufhin habe ich eine Abmahnung erhalten.
Da ich die Brillen alleine für den privaten Gebrauch bestellt habe und laut § 14 eine markenrechtliche Verletzung nur im geschäftlichen Verkehr erfolgen kann dürfte ich ja nichts zu befürchten haben?
Jedoch macht mich das hier stutzig §14 Abs. 5 5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Heißt das ich doch belangt werden kann?
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Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung - Brillen
Marke eintragen oder verletzt?
Marke eintragen oder verletzt?
quote:
Ich habe mir drei Brillen aus China bestellt auf den Bildern der Webseite war aber nicht ersichtlich das es sich hierbei um Plagiate handelt.
Es zähle nicht die Bilder, sondern der Gesamteindruck.
Bei der Kombination China, Prada-Brille und 5,95 EUR Verkaufpreis treten die Bilder eher in den Hintergrund.
Du hast einen Verkaufsaccount irgendwo (eBay oder so)?
Hoffentlich nicht schon mal ein paar Sonnenbrillen oder ähnliche Gegenstände dort verkauft?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Ein Ebay Account besitzte ich, aber nie etwas derartiges verkauft. Wie gesagt absichtlich habe ich die Ware nicht bestellt (ich weis Unwissenheit schützt nicht).
Mir geht es nun eher darum ob ich belangt werden kann insbesondere der Abs. 5 im §14 macht mir sorgen. Bin ich einem Unterlassungsanspruch verpflichtet?
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-- Editiert gammag am 01.08.2012 23:38
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Auch keinen Laden oder ähnliches, nie was von der Marke verkauft, keinen Gewerbeschein?
Dann solltest du eigentlich sicher sein.
Einfach da Absatz 5 bezug nimmt auf die Absätze 2 bis 4 und diese immer vom 'geschäftlichen Verkehr' sprechen, wärst du dann davon nicht betroffen.
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Nein nichts von deinem genannten besitzte ich. Verkauft habe ich auch nie etwas.
Woher siehst du das der Absatz 5 bezug auf die Absätze 2 bis 4 nimmt es steht doch:
"Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt"
entgegen würde ich mit im Gegensatz zu übersetzten oder interpretiere ich einfach nur falsch?
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-- Editiert gammag am 02.08.2012 11:00
quote:
entgegen würde ich mit im Gegensatz zu übersetzten oder interpretiere ich einfach nur falsch?
Letzteres.
Es bedeutet "wer ein Zeichen den Absätzen 2 bis 4 zuwiderhandelnd (oder: unter Verletzung der Absätze 2 bis 4) benutzt".
Damit ist auch Abs. 5 nur für geschäftlichen Verkehr einschlägig.
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Danke euch beiden dann kann ich ja beruhigt schlafen
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Mach Dir keine Sorgen
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So, die Sache scheint vorbei zu sein heut kam ein Brief vom Anwalt mit dem Wortlaut:
"Unter Anbetracht dieses Umstände wäre es nett, wenn sie uns die entsprechenden Informationen über die Bezugsquelle geben würden und damit wäre dann aus unserer Sicht der Verfahren erledigt."
Muss ich jetzt noch die Bezugsquelle mitteilen? Ich denke nicht oder? Ich werde ja nur nett dazu aufgefordert.
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quote:
Muss ich jetzt noch die Bezugsquelle mitteilen?
Nein.
quote:
Ich denke nicht oder? Ich werde ja nur nett dazu aufgefordert.
Genau.
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