Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

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Die wichtigsten Informationen bei Verwendung einer fremden Marke

Abmahnungen dienen in erster Linie dazu, den Rechtsverletzer auf sein rechtswidriges Verhalten hinzuweisen und wenn möglich, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Für den Abmahnenden ist die Abmahnung auch ein wichtiges Mittel vor der Einreichung der Klage, da der Gegner andernfalls den Anspruch sofort anerkennen kann und dann hat der Kläger, also der Anspruchsinhaber die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Verletzung einer eingetragenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung

Markeninhaber oder Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung haben Anspruch auf Unterlassung, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Berechtigung verwendet wird, beispielsweise durch die Nutzung eines Logos oder einer geschützten Bezeichnung. Marken sind entweder beim deutschen Patent- und Markenamt oder evtl. beim europäischen

Was ist bei der Unterlassungserklärung zu beachten

Die Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung stets beigefügt ist, ist meist zugunsten des Abmahnenden formuliert und daher oft sehr weit gefasst. Eine derartige Unterlassungserklärung sollten Sie nicht ungeprüft unterschreiben, da Sie sonst womöglich schnell wieder einen von der Unterlassungserklärung erfassten Rechtsverstoß begehen, dann wird die Vertragsstrafe sofort fällig und Sie müssen nicht erst nocheinmal auf Ihr Fehlverhalten hingewiesen werden. Aus dem Grund ist es sehr ratsam, die Unterlassungserklärung zu modifizieren, also abzuändern und gewisse rechtliche Standardsätze hinzuzufügen oder auszutauschen. Gerade bei der Formulierung solcher modifizierten Unterlassungserklärungen kann anwaltliche Hilfe sehr nützlich sein.

Fristen unbedingt einhalten

In markenrechtlichen Abmahnungen ist es üblich, dass die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sehr kurz bemessen ist, üblich ist hier der Zeitraum von einer Woche ab Versendung des Schreibens. Fristverlängerungen werden nur in seltenen Fällen akzeptiert.

Werden diese Fristen nicht beachtet, droht ein gerichtliches Verfahren, was weitere Kosten in nicht unerheblicher Höhe verursachen kann. Beispielsweise kann Ihnen hier ein einstweiliger Verfügungsbeschluss in nur kurzer Zeit zugestellt werden.

Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen?

Nur wenn tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt, kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder eventuell alternativ eine gerichtliche Entscheidung im Ergebnis eine ratsame Entscheidung darstellen. Anders verhält es sich jedoch bei einer unberechtigten Abmahnung, wenn der Markenverstoß gar nicht gegeben ist.

In diesem Fall sollte sich der Abgemahnte gegen die Abmahnung wehren, was dann dazu führt, dass keine Unterlassungserklärung abzugeben ist, keine Kosten zu erstatten sind und evtl. die Geltendmachung eines eigenen Schadensersatzanspruches nach sich ziehen kann.

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