Abmahnung wegen Filesharings: Die Ergänzung einer Unterlassungserklärung um eine vorbeugende Unterlassungserklärung ist wirksam!
Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung, FilesharingDer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 11.11.2010 (OLG Köln Beschluss vom 11.11.2010, Az. 6 W 157/10) lag ein Fall vor, in dem eine Person wegen Filesharings einer Musikdatei eine Abmahnung erhielt. Daraufhin gab der Abgemahnte eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.
Die Abmahner lehnten diese Unterlassungserklärung mit der Begründung ab, sie sei zu unkonkret und es mangele ihr an der Ernstlichkeit, weil sie zu weitgehend sei. Tatsächlich bezog sich die abgegebene Unterlassungserklärung einerseits auf den abgemahnten Musiktitel. Zudem erklärte der Abgemahnte gleichzeitig, es auch zu unterlassen andere geschützte Musikdateien von einigen Rechteinhabern der Öffentlichkeit anzubieten. Die Abmahner beantragten daher eine einstweilige Verfügung.
seit 2009
Jedoch ohne Erfolg! Das OLG Köln entschied, dass der Unterlassungsanspruch durch die abgegebene Unterlassungserklärung erfüllt ist. Jedenfalls insoweit die abgegebene Unterlassungserklärung die abgemahnte Musikdatei erfasste ist sie – laut Beschluss der Kölner Richter – wirksam. Ob sie auch bezüglich der weitergehenden Dateien wirksam ist, konnte zunächst dahinstehen, weil dies nicht der Gegenstand des Verfahrens war.