Hallo zusammen
Ich hab vor ein paar Wochen eine Abmahnung der Kanzlei Frommer wegen Filesharing gekriegt. Der Haken hier ist, dass ich zu der Zeit nachweislich im Ausland war. Allerdings hab ich meine Wohnung zu der Zeit der Kollegin eines Freundes überlassen - ich gehe mal davon aus, dass die sich etwas aus dem Internet runtergeladen hat.
Ich hab den Sachverhalt gegenüber der Kanzlei dargelegt, auch Belege angefügt, welche beweisen, dass ich verreist war, sowie die eMail-Adresse meines Freundes, bei dem die sich aber nicht mal gemeldet haben. Stattdessen hab ich jetzt ein erneutes Schreiben gekriegt, in welchem Sie bekräftigen, dass "die sekundäre Darlegungslast" nicht erfüllt sei und ich nach wie vor haftbar sei. Und dann gleich die "kulante" Bemerkung, dass sie den Betrag jetzt auf xxx Euro reduzieren.
Soweit ich die Rechtslage interpretiere, ist das fertiger Quatsch und reine Angstmacherei - das ganze Auftreten dieser Kanzlei ist mir extrem unsympathisch. Wie schätzt ihr die Rechtlage hier ein?
Vielen lieben Dank für eure Hilfe
Michaela
Abmahnung wegen Filesharing durch Gast bei mir zuhause während ich im Ausland war
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
Hallo,
Sie haben angegeben, daß Sie nicht da waren, und den Namen des Nutzers des Anschlusses zu der Zeit genannt.
Zahlen würde ich an Ihrer Stelle nicht, und auch nicht mehr reagieren, außer es kommt ein Mahnbescheid oder eine Klage.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung haben Sie bestimmt schon abgegeben?
Lieber bear
Nein, ich habe nichts abgegeben oder unterschrieben. Die Unterlassungserklärung sollte man doch eben nicht unterschreiben? Die sagen, ich sollte diese modifizierten und so retournieren?
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Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sollten Sie hier keine Zahlung leisten. Reagieren müssten Sie erst wieder, wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten.
Zusätzlich könnten Sie eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.
Dies bedeutet, dass Sie nicht die Ihnen zugeschickte Unterlassungserklärung unterschreiben. Hiervon ist Ihnen in aller Deutlichkeit abzuraten. Vielmehr könnten Sie selbst eine eigene Unterlassungserklärung erstellen, die sich inhaltlich von der zugeschickten Unterlassungserklärung unterscheidet.
Dies sollte in jedem Falle ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen. Ggf wäre es ratsam, sich hierbei rechtlichen Rat einzuholen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt
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