Abmahnung wegen Facebook-Impressum ist grundsätzlich zulässig

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Landgericht Regensburg hält selbst Massenabmahnungen bei fehlendem Facebook-Impressum auf kommerziellen Seiten für zulässig

Philipp Adam
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Das Landgericht Regensburg hat mit einem Urteil vom 31.01.2013, Aktenzeichen: 1 HK O 1884/12, entschieden, dass selbst sogenannte Massenabmahnungen wegen fehlendem Facebook-Impressum zulässig sind.

Aus dieser Entscheidung folgt, dass alle Betreiber kommerzieller Facebook-Seiten verpflichtet sind, die Seite mit einer Anbieterkennung i.S. des § 5 TMG zu versehen. Fehlt dieses Impressum, so liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor (vgl. Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011; Aktenzeichen: 2 HK O 54/11). Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aufgrund der Massenabmahnungen im vorliegenden Fall wurde vom Gericht verworfen, der Wettbewerbsverstoß jedoch gleichzeitig bejaht. Nach Ansicht der Richter stelle das Fehlen der Angaben nach § 5 TMG auf der Facebook-Seite einen Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Dabei rechtfertige die Tatsache, dass vorliegend 180 Abmahnungen binnen einer Woche versendet wurden, den Schluss auf Rechtsmissbrauch nicht.

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