Abmahnung von Quilate Servicos für La Martina durch die Rechtsanwälte Heuking

Mehr zum Thema: Markenrecht, Abmahnung, Marke
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Abmahnung von Quilate Servicos für La Martina durch die Rechtsanwälte Heuking

Derzeit ist zu beobachten, dass die Firma Quilate Servicos, Lizenznehmer für die Marke „La Martina“, vertreten durch die Kanzlei Heuking, die Verletzung von Markenrechten abmahnt.

In diesem Zusammenhang wendet sich die Firma Quilate Servicos vorwiegend gegen den Verkauf von Produktfälschungen, die das Kennzeichen „La Martina“ tragen. Adressaten der Abmahnungen sind in erster Linie gewerbliche Händler.

Die Betroffenen sehen sich mit der Geltendmachung von umfangreichen Auskunfts-, Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprüchen konfrontiert.

Dennoch sind die geltend gemachten Ansprüche für einige der Betroffenen nicht nachvollziehbar. Insbesondere gewerbliche Onlinehändler vertrauen in diesem Zusammenhang häufig auf „sog. Echtheitszertifikate“ und/oder „sog. Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen“ ihrer eigenen Händler.

Die Überraschung ist jedoch groß, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich hierbei ebenso um Fälschungen handelt. Als problematisch erweist es sich dann, dass die behaupteten markenrechtlichen Ansprüche eine verschuldete Verletzungshandlung der Abgemahnten nicht voraussetzen. Der Einwand, man habe auf die Echtheit der Zertifikate und Bescheinigungen vertraut, läuft dann ins Leere.

Für diese Fälle bleibt den Betroffenen daher nur die Möglichkeit sich bei ihrem Lieferanten schadlos zu halten. Soweit die Verkäufer ihren Firmensitz im Inland halten, bestehen durchaus gute Chancen den Schaden zu liquidieren. Schwieriger wird es jedoch, wenn die Firmen ihren Sitz im Ausland haben.

An dieser Stelle ist daher ihr zügiges Handeln gefordert, um die Ansprüche schnellst möglich durch zu setzen. Im Zweifel tragen sie das Insolvenzrisiko ihrer Schuldner.

Sollten sie also eine entsprechende Abmahnung der Kanzlei Heuking bekommen haben, lassen sie keinesfalls die Ihnen gesetzte Frist tatenlos verstreichen. Nutzen sie vielmehr die Zeit, um sich umfangreich zu informieren. Insbesondere sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorbehaltlos unterzeichnen, da diese einen Vertag darstellt, der sie in der Regel bis zu 30 Jahre (!) bindet.