Abmahnung von K & K Logistics für Ed Hardy durch die Rechtsanwälte Winterstein

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Abmahnung von K & K Logistics für Ed Hardy durch die Rechtsanwälte Winterstein

Die Abmahnung vermeintlicher Marken- und Urheberrechtsverletzungen durch die Firma K & K Logistics, Lizenznehmerin der Marke „Ed Hardy" und durch die Kanzlei Winterstein vertreten, scheint keine Ende zu nehmen. Betroffen sind Verkäufer, die Kleidungsstücke des begehrten Modelabels über das Internetauktionshaus eBay anbieten.

Im Fokus stehen neben gewerblichen Händlern auch zunehmend private Verkäufer. Die Adressaten der Abmahnschreiben sehen sich Schadensersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ausgesetzt. Insbesondere vor der vorschnellen Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung muss gewarnt werden, stellt diese doch faktisch ein Schuldanerkenntnis dar, welches den Betroffenen bis zu 30 Jahren binden kann und einen möglicherweise günstigen Vergleich von vornherein ausschließt.

Betroffen sind dabei keinesfalls nur „Produktpiraten". Die genannten Ansprüche setzen keine verschuldete Verletzungshandlung voraus und können daher selbst gegenüber Verkäufern entstehen, die sich der Fälschung überhaupt nicht bewusst sind. Während dies im Falle von Plagiaten noch nachvollziehbar erscheint, lösen Abmahnungen beim Verkauf von Originalware regelmäßig Empörung aus. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der nicht autorisierte Verkauf von außerhalb der Europäischen Union erworbenen Bekleidungsstücken ebenfalls eine Markenrechtsverletzung darstellten kann.
Der Inhaber eines Markenrechts hat grundsätzlich ein ausschließliches Nutzungsrecht an seiner Marke. Dieses gestattet ihm unter anderem die freie Entscheidung, wann und wo er sein Produkt in den Verkehr bringt. Wird also Originalware außerhalb des EU-Raumes erworben, ist in Deutschland ein Verkauf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht gestattet.

Gem. §24 Abs. 1 MarkenG, der den sog. „Erschöpfungsgrundsatz" regelt, gilt dies allerdings nur, solange der Markeninhaber sein Produkt nicht selbst in der EU in den Verkehr gebracht hat. Um einen freien Handel im EU-Binnenmarkt zu gewährleisten hat der Gesetzgeber bestimmt, dass wer einmal seine Waren auf dem europäischen Markt verkauft hat, sich automatisch seiner Nutzungsrechte an diesen konkreten Produkten begibt. Es darf mit diesem Produkt dann frei gehandelt und geworben werden. In diesem Sinne sind die Nutzungsrechte des Rechtsinhabers „erschöpft".

Diesbezüglich ist auf ein interessantes Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 09.09.2008, Az. 312 O 415/08) hinzuweisen: Das Gericht hatte eine einstweilige Verfügung der K & K Logistics aufgehoben, weil dieser der Nachweis nicht gelang, dass die streitgegenständliche Ware ursprünglich von der Markeninhaberin selbst oder mit deren Zustimmung außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sei. Grundsätzlich hätte dies zwar der Antragsgegner, d.h. der abgemahnte Verkäufer zu beweisen gehabt. Da nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall nachteilige Konsequenzen für dessen Lieferanten drohten, hätte es der Markeninhaber in der Hand, die nationalen Märkte abzuschotten (so bereits BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az. I ZR 193/97). Dies rechtfertigte aus Sicht der Richter hier eine Beweislastumkehr.

Dieses Urteil mag zwar einen Sonderfall darstellen, doch zeigt eine Reihe von Entscheidungen der letzten Monate, dass Klagen der K & K Logistics wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen häufig an einer unzureichenden Beweislage scheitern (so zB. LG Mannheim, LG Düsseldorf, zuletzt LG Frankenthal, Urt. v. 17.02.2009, Az. : 6 O 312/08). Den Klägern war es dabei wiederholt nicht gelungen, den von den Gerichten geforderten individualisierten Beweis einer Markenrechtsverletzung zu erbringen.

Eine begrüßenswerte und längst überfällige Entscheidung hat außerdem das LG Frankfurt in der vergangenen Woche getroffen. Die Richter begrenzten die hohen Streitwerte (bis dato zwischen EUR 30.000 und EUR 150.000) auf EUR 10.000. Gegenstand des Verfahrens war das einmalige Anbieten eines „Ed Hardy" T-Shirts bei eBay. Da sich unter anderem die Anwaltsgebühr nach dem Streitwert richtet, könnte dieses Urteil einige Auswirkung auf die bisherige Abmahnpraxis haben.

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