Abmahnung v. IDO- Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, IDO, Abmahnung, Onlineshops
2,62 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Vermehrte Abmahnung von Onlineshopbetreibern

In letzter Zeit spricht IDO, der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting, wieder vermehrt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegenüber Betreibern von Onlineshops aus.

IDO - wer ist das?

Nach eigner Auskunft nimmt der Verband aktuell die Interessen seiner 1.800 Mitglieder wahr. Zu diesen sollen u.a. Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, IT-Dienstleister, Provider, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen usw. zählen.

Zu den Mitgliedern gehören nach Auskunft von IDO Mitglieder, die ihre Waren bei eBay, Amazon, Dawanda und auf anderen Plattformen sowie in eigenen Shops anbieten. Entsprechend werden aktuell auch Betreiber von Onlineshops von IDO abgemahnt.

Was wird abgemahnt bzw. gefordert?

Nach unserer Einschätzung nimmt der Verband aktuell Shopbetreiber ins Visier, die nicht über eigene AGB verfügen. Gegenstand der Abmahnung sind immer wieder fehlende Informationen zur Vertragstextspeicherung, Mängelgewährleistung, fehlende Grundpreisangaben oder falsche bzw. fehlende Widerrufsbelehrungen.

In den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Kostenpauschale i.H.v. 232,05 € gefordert.

Ist die Abmahnung berechtigt?

Achtung, die Abmahnungen sollten ernst genommen werden, sind aber nicht immer berechtigt. Gerade in Bezug auf die Verpflichtung zur Speicherung von Vertragstexten ist die Rechtsprechung sehr uneinheitlich.

Selbst wenn ein Verstoß möglicherwweise angenommen werden könnte, ist die Bagatellgrenze oft nicht überschritten, so dass der Verstoß keine Folgen hat. nach § 3 UWG sind Geschäftshandlungen nur dann unlauter und damit unzulässig, wenn sie geeignet sind, den Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Relevant ist dies nur, wenn der Verstoß sich tatsächlich auf das Marktgeschehen auswirkt. Das ist eine Wertungsfrage und einzelfallbezogen zu prüfen.

Darf IDO eine Kostenpauschale verlangen?

Grundsätzlich kann IDO als Verband nach § 12 I 1 UWG Kostenerstattung verlangen. Im Streitfall muss der Verband jedoch darlegen, welcher Anteil der Kosten seiner Geschäftstätigkeit auf die Abmahnung entfällt. Häufig wird seitens IDO dazu zu pauschal Stellung genommen, so dass eine Erstattungspflicht des Abgemahnten entfällt. 

Auch in Bagatellfällen kann eine Kostentragungspflicht häufig umgangen werden.

Was ist im Fall einer Abmahnung zu tun?

Ruhe bewahren und keine voreiligen Erklärungen abgeben!

Eine Abmahnung sollte immer ernst genommen werden. Bei Verstreichenlassen der darin genannten Fristen drohen Ihnen u.U. erhebliche Kosten durch Klagen oder einstweilige Verfügungsverfahren.

Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ungeprüft unterschreiben werden! Sofern ein Unterlassungsanspruch überhaupt besteht, kann eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden.

Idealerweise nehmen Sie keinen persönlichen Kontakt mit IDO auf.

Lassen Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Fristen von einem auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Anwalt beraten.

Dank moderner Kommunikationsmittel berät die Kanzlei Sie bundesweit.

Setzen Sie sich bei Zweifeln gern mit uns in Verbindung.