Abmahnung und Gefahr einer negativen Feststellungsklage / Persönlichkeitsrecht

8. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
peterk2002
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung und Gefahr einer negativen Feststellungsklage / Persönlichkeitsrecht

Hallo,

ich habe mich in letzter Zeit viel mit dem Thema Abmahnungen allgemein beschäftigt.

Keine Abmahnungen im Arbeitsrecht oder aus wettbewerbsrechtlichen Gründen, sondern auf Grund von normalen Rechtsstörungen her.

Hier ein von mir konstruiertes und fiktives Beispiel:

Nachbar A und B kennen sich einige Jahre und pflegen eine Freundschaft.
Nachbar B ist schwer krank und redet oft mit A über seine gesundheitliche Leidensgeschichte, seine Diagnosen, etc.
A und B verstreiten sich.
Da A über die Gesundheit von B informiert ist, möchte er sich an B rächen und kündigt an, über B seine gesundheitliche Leidensgeschichte zusammen mit dem Namen von B und der Adresse von B auf Flugblätter zu drucken und in seiner Nachbarschaft zu verteilen, sowie auch im Internet öffentlich zu publizieren.

Ich sehe darin eine angekündigte Persönlichkeitsverletzung von B durch A. Ist das so korrekt?

Welche Rechtsnormen wären da bezüglich des Persönlichkeitsrechts in einem solchen Beispiel einschlägig?

Gibt es da auch eine strafrechtliche Komponente bei dem Vorhaben von A?

Kann B gegen A wegen der angekündigten Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte mit einer Abmahnung und einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorgehen? Ggf. später mit einer Unterlassungsklage? Es soll verhindert werden, dass A sein Vorhaben zum Nachteil von B umsetzt.

Kann B hier schon Schmerzensgeld von A fordern, auch wenn dieser die Tat erst mal nur ankündigte?

Ich lese oft, dass es bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung öfter zu Fehlern kommt, die dem Schuldner ermöglicht, gegen den Gläubiger eine negative Feststellungsklage anzustrengen.

Gibt es dazu Beispiele? Ich verstehe nicht worum es bei diesen „Fehlern" geht?

Gruss
peter

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von peterk2002):
Ich sehe darin eine angekündigte Persönlichkeitsverletzung von B durch A. Ist das so korrekt?

Tratschen ist nicht verboten.
Und wenn derjenige nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und nur Tatsachenbeahuptungen aufstellt, hat man ein Problem das zu verhindern.



Zitat (von peterk2002):
Kann B hier schon Schmerzensgeld von A fordern, auch wenn dieser die Tat erst mal nur ankündigte?

Klar.
Fordern kann man bekanntlich ja fast alles. Probleme bekommt man in der Regel beom Durchsetzen, wenn - so wie hier - keine Rechtsgrundlage erkennbar ist.



Zitat (von peterk2002):
Ich lese oft, dass es bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung öfter zu Fehlern kommt, die dem Schuldner ermöglicht, gegen den Gläubiger eine negative Feststellungsklage anzustrengen.

Ja, das sind dann meist Unterlassungserklärungen denen die Rechtsgrundlage fehlt / die falsch formuliert / zu weit gefasst sind.
Das kann dann für den Abnahmer teuer werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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