Abmahnung falsche Widerrufsbelehrung: Bitte – unfrei – Originalverpackung

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Abmahnung falsche Widerrufsbelehrung: Bitte – unfrei – Originalverpackung

Nach dem Urteil des LG Trier vom 22.02.2007 (Az: 7 HK.O 125/06) ist folgende Einschränkung des Widerrufsrechts wettbewerbswidrig:

“Senden Sie die Ware bitte wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket an uns zurück und bewahren Sie den Einlieferbeleg auf oder nutzen Sie unseren kostenlosen Rücknahmeservice via DHL. Senden Sie die Ware bitte möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück und verwenden Sie ggf. eine schützende Umverpackung”.

Diese Formulierung wurde vom LG Trier als wettbewerbswidrig i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG angesehen. Eine derartige Einschränkung des Widerrufsrechts ist nicht von den Vorschriften der §§ 312b ff. 355 ff. BGB gedeckt. Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher das Recht, die Ware unfrei und ohne die Originalverpackung zurückzusenden. Sofern der Verkäufer den Verbraucher auffordert, die Ware wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket und möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen ggf. unter Verwendung einer schützenden Umverpackung zurückzusenden und den Einlieferungsbeleg aufzubewahren, erschwert er dem Verbraucher in wettbewerbsrechtlich zu beanstandender Weise die Ausübung seines Widerrufsrechts durch das Aufstellen gesetzlich nicht vorgesehener Anforderungen.

Daran ändert auch die Formulierung der Anforderung als Bitte nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 315c Abs. 2 BGB) ist die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrunde zulegen. Lediglich völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen Störungen des Rechtsverkehrs nicht ernstlich zu besorgen sind, haben außer Betracht zu bleiben. Nach der Überzeugung des LG Trier wird jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers genannten Formulierung als für ihn verbindlich ansehen, auch wenn sie als Bitten formuliert sind. Etwas anderes wird er auch dem Kontext nicht entnehmen. Er wird zumindest davon ausgehen, dass sein Widerrufsrecht erschwert ist, wenn er den als Bitte formulierten Aufforderungen der Antragsgegnerin nicht entspricht. Diese Entscheidung wurde bestätigt durch das OLG Koblenz vom 19.04.2007 (4 U 305/07).

Die Formulierung “Wir bitten Sie, das Produkt in der Originalverpackung an uns zurückzusenden” wurde durch das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07, n.v.) für unzulässig angesehen.

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 02.08.2007 (Az: 52 O 375/07, n.v.) entschieden, dass die folgende Klausel wettbewerbsrechtlich unzulässig ist:

“Bitte senden Sie die Ware nicht unfrei oder mit besonderen Versendungsformen (Express, Nachnahme), um unnötige Kosten zu vermeiden.”

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