Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Rasch für Universal Music: "Frank Ocean - channel ORANGE"

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Wie man sich als Empfänger einer solchen Abmahnung verhalten sollte

Die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte nimmt im Auftrag der Universal Music GmbH Anschlussinhaber auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p). Dabei handelt es sich konkret um das im Juli 2012 erschienene Musikalbum

„channel ORANGE" des R’n’B-Künstlers Frank Ocean.

Den Empfängern einer solchen Abmahnung wird vorgeworfen, dass das Album über ihren Internetanschluss gemäß der Funktionsweise von Filesharing-Börsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde, wodurch die Auftraggeberin in ihren Rechten verletzt worden sei. Zudem wird darauf hingewiesen, dass ihr unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern somit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dabei wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot in Höhe von 1.200,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche, die der Universal Music GmbH durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien, unterbreitet.

In meinem Ratgeber: „Das richtige Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung" erfahren Sie, wie man sich generell verhalten sollte.