Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Sony Music GmbH - "Random Access Memories" Daft Punk

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Waldorf Frommer mahnt jüngst Anschlussinhaber für die Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Musikalbum "Random Access Memories" von Daft Punk ab.

Was wird dem Betroffenen vorgeworfen?

Inhalt der Abmahnschreiben der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings. Das bedeutet, dass der Betroffene auf einer Online-Tauschbörse anderen Usern derselbigen das Musikalbum "Random Access Memories" der französischen Formation Daft Punk unerlaubt zum Donwload angeboten hat. Viele der Abgemahnten können sich das nicht erklären. Ihnen ist zwar bewusst, dass sie etwas heruntergeladen haben, doch sind sie sich sicher, dass sie nichts angeboten haben. Wie es dazu kommen kann, erfahren Sie hier: http://www.abmahnhelfer.de/heruntergeladen-ja-aber-doch-nichts-angeboten.

Aufgrund der begangenen Urheberrechtsverletzung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer im Namen ihrer Mandantschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in Höhe von 815,00 Euro. Der geltend gemachte Betrag umfasst die Rechtsanwalts- und Schadensersatzkosten. Des Weiteren sollen Sie unverzüglich und dauerhaft die abgemahnte Datei von Ihrem Rechner löschen.

Johannes von Rüden
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Leipziger Platz 9
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Tel: 030 / 200 590 770
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E-Mail:
Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Krankenversicherung

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Falls auch Sie eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung des Musikalbums "Random Access Memories" erreicht hat, sollten Sie nicht in Panik verfallen, sondern Ruhe bewahren. Keine Lösung stellt es dar, wenn Sie die Abmahnung ignorieren. Sodann kann es vorkommen, dass die Gegenseite eine kostspielige einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt.

Wir raten Ihnen deshalb dazu innerhalb der gesetzten Frist einen im Internet- und Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren und mit der Vertreutung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Sie sollten in jedem Fall die geltend gemachten Ansprüche überprüfen lassen. Es kann sein, dass die Forderungen nicht bestehen oder überhöht sind.

Sollte ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Des Weiteren sollten Sie die mitgeschickte Unterlassungserklärung rechtlich prüfen lassen. Regelmäßig ist diese zu weitgehend und daher für Sie von Nachteil. Sie kann beispielsweise ein Schuldanerkenntnis, welches bei eventuellen späteren gerichtlichen Verfahren gegen Sie verwendet werden kann, enthalten oder Sie über einen Zeitraum von 30 Jahren binden. Um das zu verhindern, sollten Sie die Unterlassungserklärung von einem fachkundigen Rechtsanwalt abändern (modifizieren) lassen. Bei einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung kann ein Schuldanerkenntnis vermieden werden und die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden. Auch lohnt es sich eine der Höhe nach noch nicht festgelegte, aber angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren. Abzuraten ist von der Verwendung eines der Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung aus dem Internet. Diese Vorlagen wurden häufig von Laien verfasst und enthalten deshalb Ungenauigkeiten. Solche können in einem Gerichtsverfahren dazu führen, dass die Unterlassungserklärung völlig wertlos wird. Außerdem kann nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung Ihren Interessen Rechnung getragen werden und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Grundsätzlich ist es so, dass die Vermutung besteht, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Wenn der Abgemahnte nachweisen kann, dass er selbst nicht die Urheberrechtsverletzung begangen hat, sondern ein Dritter, kommt (lediglich) eine Störerhaftung in Betracht. Als Störer besteht keine Schadensersatzpflicht. Um sich auch von einer solchen Störerhaftung zu befreien, muss der Abgemahnte beweisen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um zu verhindern, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Was dies im Einzelfall ist, kommt auf die vorliegende Konstellation an.

Kontaktieren Sie unser Team von Abmahnhelfer.de, wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben. Wir greifen auf jahrelange Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zurück und sind durch Pauschaltarife in der Lage unsere Leistungen bundesweit zu sehr fairen Preisen anzubieten. Nehmen Sie unser kostenloses Erstgespräch unter der Telefonnummer: 0800 - 866 22 66 in Anspruch oder füllen Sie das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular aus.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören!

VON RUEDEN
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