Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH – Leonard Cohen, The Ting Tings

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Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH – Leonard Cohen, The Ting Tings

Derzeit beobachten wir, dass die Münchener Kanzlei Waldorf verstärkt Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen im Namen der Sony Music Entertainment Germany GmbH ausspricht. Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, geschützte Musikalben in Internet-Tauschbörsen wie „eDonkey2000" oder „BitTorrent" ohne Zustimmung der Rechteinhaberin einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten zu haben. Darin sei ein Verstoß gegen §§16, 19a UrhG zu sehen. Gegenstand der Abmahnungen sind unter anderem die Musikalben:

Leonard Cohen - Live in London "

sowie

" The Ting Tings - We started nothing "

Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird die pauschale Zahlung von EUR 856 verlangt. Dieser Betrag umfasst die Anwaltskosten in Höhe von EUR 506 sowie EUR 350 Schadensersatz. Daneben machen die Rechtsanwälte Waldorf einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Diese Forderungen sind regelmäßig mit einer sehr kurzen Frist verbunden. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wird die gerichtliche Durchsetzung in Aussicht gestellt. Durch die abgedruckten Gerichtsentscheidungen soll der Eindruck hervorgerufen werden, eine Verurteilung sei nahezu sicher. Die Rechtslage ist allerdings nicht so eindeutig, wie das Schreiben zunächst vermuten lässt. Beispielhaft sei hier nur auf einen Beschluss des LG Kiel vom 02.09.2009 (2 O 221/09) hingewiesen. Die Richter setzten sich unter anderem mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt.

Ein gewerbliches Ausmaß kann sich gem. §109 Abs.1 S.2 UrhG sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch der Schwere ergeben. Beides sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. Das einmalige Herunter- oder Hochladen von Dateien könne auch in einer Internet-Tauschbörse für sich allein noch kein solches Ausmaß begründen. Dies gelte erst Recht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass nur Bruchteile des streitgegenständliche Musikalbums angeboten wurden. Schließlich sei es auch möglich, durch entsprechende Konfiguration des Client-Programmes einen Upload gänzlich zu unterbinden.

Auch die Schwere der Rechtsverletzung genügte nach Auffassung des Gerichts nicht den Anforderungen an ein gewerbliches Ausmaß. Ein Handeln zur Erlangung eines kommerziellen Vorteils sei nicht ersichtlich. Dies gelte entgegen der bekannten Rechtsauffassung des OLG Köln (Beschl. v. 21.10.2008 - 6 W x 2/08) auch für das öffentliche Anbieten eines geschützten Musikalbums in der „relevanten Verkaufsphase". Die Stellung des Tauschbörsen-Nutzers sei auch dann nicht mit der eines gewerblichen Anbieters vergleichbar, da sein Verhalten vor allem darauf abziele, Daten zur eigenen Verwendung zu erlangen. Das gleichzeitige Angebot an eine Vielzahl von Dritten stelle dabei nur eine technisch vorgehaltene Funktion der Filesharing-Software dar.

Auch ist im Einzelfall stets zu prüfen, ob §97a Abs.2 UrhG anwendbar ist, wonach die Kosten einer Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100 begrenzt sind.

Keinesfalls sollte daher die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition wird damit aufgegeben. Problematisch erscheint in diesem Fall auch, dass sich die verwendete Unterlassungserklärung auf sämtliche Werke der Sony Music Entertainment Germany GmbH erstreckt. Diese weite Fassung begründet ein enormes Haftungsrisiko.