Abmahnung der Rechtsanwälte U + C im Auftrag der Videorama GmbH

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Abmahnung der Rechtsanwälte U + C im Auftrag der Videorama GmbH

Im Namen der Videorama GmbH, welche in Erotik- und Pornofilmindustrie aktiv ist, mahnt die Regensburger Kanzlei U+C Verstöße gegen die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte ihrer Mandantin ab, wobei es unter anderem um Filme mit der Darstellerin Vivian Schmitt geht.

Unter Anführung der IP-Adresse und weiterer Merkmale wird dem Abgemahnten dabei zur Last gelegt, dass er Filmwerke, an denen die Videorama GmbH die Nutzungs- und Verwertungsrechte hält, unbefugt in Internettauschbörsen gehandelt und damit gegen §§ 16, 19a UrhG verstoßen hat, da in den p2p-Netzwerken wie eMule, eDonkey etc. das heruntergeladene Material zugleich auch für andere Nutzer des Netzwerks wieder zum Download angeboten wird.

Die Abmahnung ist dabei ein rechtliches Instrument, durch das die Gerichte entlastet und die Parteien zur außergerichtlichen Einigung angehalten werden sollen. Dabei werden in der Abmahnung durch den Rechteinhaber sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Konkret fordert die Kanzlei U+C die Zahlung einer Summe von EUR 650,00 sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die im Falle einer nochmaligen Zuwiderhandlung die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe vorsieht (sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung).

Hierzu gilt es Folgendes zu wissen: zwar ist richtig, dass der Rechteinhaber vom Rechtsverletzer verlangen kann, eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Denn nur solche Zusage einer Vertragsstrafezahlung, so der Bundesgerichtshof, mache hinreichend glaubhaft, dass der Abgemahnte gewillt sei, zukünftige Verstöße tatsächlich zu unterlassen.

Das bedeutet indes keinesfalls, dass die Unterlassungserklärung in der Ihnen angetragenen Form unterzeichnet werden müsste. Denn unstreitig ist nur das „Ob", nicht aber das „Wie" einer solchen Unterlassungserklärung, sprich: unter welchen konkreten Voraussetzungen die Vertragsstrafe letztlich zu entrichten ist.

Unsere Erfahrungen in diesem Zusammenhang zeigen, dass die vorformulierte, der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung an diesem Punkt nicht selten sehr weit gefasst sind, was zur Folge hat, dass mit der Unterschrift eine Haftung auch in solchen Fällen versprochen wird, für die der Rechtsverletzer nur auf Grund seines Verstoßes nicht einzustehen hätte. Durch eine unbesehene Unterzeichnung der Unterlassungserklärung übernimmt der Abgemahnte also quasi „freiwillig" Verpflichtungen, von denen er sich aber kraft seiner Unterschrift nicht mehr zu lösen vermag.

Diese Problematik spitzt sich dadurch zu, dass eine solche Erklärung bis zu dreißig Jahre gültig ist und als angemessene Vertragsstrafe vielfach bis zu EUR 5000 von den Gerichten angenommen werden.

Diese finanziellen Gefahren sollten bereits ausreichend Anlass dazu sein, einen fachkundigen Anwalt einzuschalten, damit dieser an Hand der konkreten Umstände Ihres Einzelfalls prüft, welche Verpflichtungen sie tatsächlich treffen und ggf. die Unterlassungserklärung dahingehend abändert, dass nur das zwingend notwendige anerkannt wird.

Des Weiteren kann anwaltlicher Rat auch dazu führen, dass sich die Ihnen gegenüber geltend gemachten Zahlungsansprüche mindern lassen und dadurch unmittelbar finanzielle Kosten gesenkt werden. Unter gewissen Voraussetzungen bestimmt nämlich der neue § 97a II UrhG, dass in entsprechend gelagerten Erstfällen die Abmahnkosten EUR 100 nicht übersteigen dürfen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte U+C erhalten haben können Sie sich natürlich jederzeit an uns wenden, damit wir gemeinsam mit Ihnen eine optimale Verteidigungsstrategie an Hand der Umstände Ihres Einzelfalls entwickeln.

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