Abmahnung der Rechtsanwälte Simon und Partner - Licence Keeper AG

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Abmahnung der Rechtsanwälte Simon und Partner - Licence Keeper AG

Anbieter von pornographischem Filmmaterial gehen zurzeit wieder verhäuft mittels Abmahnungen gegen Nutzer von peer-to-peer-Netzwerken (p2p) wie „BitTorrent" „eDonkey", oder „eMule" vor. Einer dieser Anbieter ist die Firma Licence Keeper AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Simon und Partner aus Wiesbaden.

Die Angebotsdaten und die IP-Adresse des Nutzers werden auch hier mittels eines Tauschbörsenprogramms gewonnen und im unmittelbaren Anschluss an die zuständige Staatsanwaltschaft übersandt, die dann den Inhaber des Telefonanschlusses ermittelt, der durch die Rechtsanwälte Simon und Partner aus Wiesbaden als sog. Störer primär in Anspruch genommen wird.

Hierbei stellen die Rechtsanwälte Simon den Abgemahnten vor zwei Alternativen für die Lösung des Sachverhaltes.

Zum einen bieten sie dem Betroffenen an, mit der Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 1.543,00 sowie der Unterzeichnung der beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung die Angelegenheit als vollumfänglich erledigt zu erklären. Dieser Betrag setzt sich aus EUR 543,00 Anwaltskosten sowie EUR 1.000,00 Schadensersatzforderung zusammen.

Für den Fall, dass der Abgemahnte die Bedingungen der ersten Alternative nicht akzeptieren will, wird ihm zum einen die Vertiefung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens angedroht. Zum anderen behält sich der Lizenzinhaber die Geltendmachung umfangreicher Schadensersatzansprüche vor. Hierbei werden Schadenssummen in Höhe von EUR 100.000,00 als Abgeltung für eine Lizenz die weltweit Millionen Nutzern zugänglich ist angeführt.

Durch diese vollkommen überzogene Forderung soll dem Betroffenen die Entscheidung erleichtert werden, Alternative 1. für die Abgeltung der Ansprüche anzunehmen. Bedingt durch das sensible Filmmaterial und das schwebende strafrechtliche Ermittlungsverfahren neigen die Abgemahnten in der Regel zu einem vorschnellen Handeln und nehmen das Angebot auf Zahlung von EUR 1.543,00 vorbehaltlos an.

Zum einen wird hierbei übersehen, dass dem anwaltlichen Schreiben kein Nachweis über das Verwertungsrecht der Firma Licence Keeper AG an dem streitgegenständlichen Filmmaterial beigelegt wird. Nach diesseitiger Auffassung sollte der Rechtsinhaber daher aufgefordert werden, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen um den Rechtsverstoß nachvollziehbar darzulegen. Sollte ihm dieser Nachweis nicht möglich sein, so ist daran zu denken, weitergehende Ansprüche mangels Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen.

Zum anderen hat er darzulegen, dass der Anschlussinhaber den Filmtitel samt Inhalt über seine IP-Adresse der Öffentlichkeit zum Upload bereitgestellt hat, denn der Name des Titels stimmt nicht zwangsläufig mit dem Inhalt des abgemahnten Werkes überein (Stichwort: Fälschung – Fake). An dieser Stelle sollte der Betroffene daher zunächst überprüfen, ob die IP-Adresse möglicherweise verwechselt wurde.

Anderenfalls berechnet sich der Schadensersatz nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie, wonach der Anspruchsteller eine angemessene Lizenzgebühr verlangen kann. Die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt sich dann nach der konkreten Anzahl der Downloads. Insofern ist der Hinweis der Rechtsanwälte Simon, wonach sich die Lizenzgebühr nach der abstrakten Möglichkeit der Downloads berechnet missverständlich und wenig nachvollziehbar. Die für diesen Fall geforderte Summe in Höhe von EUR 100.000,00 ist daher schlichtweg überzogen.

Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt, die Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht mehr ohne weiteres anzunehmen ist (Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07). Der Inhaber eines Internetanschlusses ist hiernach nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Der Umfang dieser Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Hiernach kann der Anschlussinhaber, sofern nicht besondere Umstände Anlass dafür bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen. Soweit eine Belehrungspflicht gegenüber Minderjährigen besteht, muss der Anschlussinhaber darlegen, dass er dieser Pflicht nachgekommen ist. Dennoch bedarf es einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls, ob der Anschlussinhaber nicht doch als primärer Störer in Anspruch genommen werden kann.

Daher muss unter Abwägung aller Umstände überprüft werden, ob der angebotene Vergleichsvorschlag geeignet ist, die Angelegenheit vollumfänglich und abschließend zu regeln. In der Regel ist leider davon auszugehen, dass die abgemahnten Urheberrechtsverletzungen in einem bestimmten Umfang auch begründet sind.

Wir raten ihnen daher ausdrücklich dazu, sich in dieser Auseinandersetzung anwaltlich beraten zu lassen. Eine Fehlentscheidung - z.B. reine Untätigkeit, aber auch die vorschnelle und ungeprüfte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, oder die voreilige Zahlung eines bestimmten Betrages - kann schnell den Ruin des Abgemahnten bedeuten.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Simon und Partner aus Wiesbaden erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir vertreten Ihre Interessen nachhaltig und können helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen deutlich zu senken.

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