Abmahnung der Rechtsanwälte Schutt Waetke im Auftrag der Mick Haig Productions Deutschland e.K.

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Neben anderen urheberrechtlich geschützten Werken mahnt die Karlsruher Kanzlei Schutt Waetke im Auftrag der Mick Haig Productions Deutschland e.K. die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung (§§ 16, 19a UrhG) von Erotik- und Pornofilmen via p2p- Netwzerken (Internettauschbörsen, z.B. eMule, eDonkey etc.) ab.

Die Mick Haig Productions sind auf dem Gebiet des Abmahnrechts dabei keine unbekannte Größe. Schon früher haben Schutt Waetke für Mick Haig Productions Abmahnungen ausgesprochen. Neu ist nun allerdings, dass Mick Haig nun als deutsche Firma (e.K.) aus Bochum auftritt, während bislang für die Mick Haig Productions Inc. mit Sitz in Las Vegas abgemahnt wurde.

Für Mick Haig Productions ergeben sich dabei insbesondere Vorteile bei der Rechtsverfolgung. Hintergrund ist die Bestimmung des § 110 ZPO. Nach dessen Abs. 1 muss ein Kläger, dessen gewöhnlicher Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt, auf Verlangen des Beklagten grds. eine Prozesskostensicherheit leisten. Damit soll der bekannten Schwierigkeit vorgebeugt werden, dass Prozeßkostenentscheidungen in manchen Ländern nur unter Mühen vollstreckt werden können, obwohl der Beklagte ein klageabweisendes Urteil erstritten hat. Die Notwendigkeit zur Leistung von Prozeßsicherheiten erfordert bereits für die Klageerhebung eine gewisse Liquidität. Durch die Einrichtung einer deutschen Firma erleichtert sich Mick Haig Productions folglich die Erhebung einer Klage, weswegen in Zukunft mit einer offensiven Rechtsverfolgung des Unternehmens zu rechen ist.

Ohnehin wird es in den meisten Fällen allerdings besser sein, zuvor die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung zu suchen anstatt sich auf einen kostspieligen Gerichtsprozeß einzulassen. Auch wenn sich Pauschalurteile ohne genaue Fallkenntis natürlich verbieten, so zeigt unsere Erfahrung doch, dass in nicht wenigen Fällen die in der Abmahnung geltend gemachten Forderungen über das Maß des unbedingt erforderlichen hinausgehen. Hier kann eine Prüfung ergeben, dass sowohl die Schadensersatzforderungen gesenkt werden können, als auch die bereits an anderer Stelle ausführlich beschriebenen (und finanziell viel gravierenderen) Gefahren einer strafbewehrten Unterlassungserklärung weitgehend ausgeschaltet werden können.