Abmahnung der Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann (.rka) für die Koch Media GmbH "Deus Ex - Human Revolution"

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Die Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann (.rka) mahnen derzeit für die Koch Media GmbH in Bezug auf das Computerspiel "Deus Ex - Human Revolution" ab.

Seit Anfang des Jahres erreichen meine Kanzlei viele Abmahnschreiben insbesondere aus dem Bereich des Filesharing. Zurzeit werden nicht nur urheberrechtliche Abmahnungen im Musikbereich ausgesprochen ( z.B. durch die Kanzlei Rasch aus Hamburg oder die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München) sondern auch im Bereich von Filmen sowie Computer- und Videospielen.

1. Von wem wird abgemahnt?

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

So liegt meiner Kanzlei aktuell eine Abmahnung der Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann (.rka)

für die Koch Media GmbH für das Computerspiel „Deus Ex – Human Revolution" vor (die Koch Media GmbH tritt hier auf, da diese ausweislich des Abmahnschreibens die Vertriebsrechte der Fa. Square Enix Ltd. für dieses Spiel hat).

2. Was genau wird eigentlich abgemahnt?

Mit dieser Abmahnung werden vermeintliche Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht.

Es wird der Vorwurf erhoben, dass in Onlinetauschbörsen ( P2P, also Peer-to-Peer; Filesharing) unerlaubt das urheberrechtlich geschützte Computerspiel „Deus Ex – Human Revolution".

3. Was wird genau gefordert?

Zunächst wird der Abgemahnte aufgefordert, eine Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben.

Darüber hinaus wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 800 € gefordert. Dieser Betrag soll insbesondere die behaupteten Schadensersatzansprüche sowie etwaige Abmahnkosten abdecken.

Gleichzeitig wird in der Unterlassungserklärung ein Vergleich über diesen Betrag in Höhe von 800 € angeboten.

4. Wie sollte ich im Falle einer Abmahnung reagieren?

Auffällig ist, dass in dem Abmahnschreiben offensichtlich Druck auf den Abgemahnten aufgebaut werden soll. Es ist von hohen Streitwerten ( 20.000.- €) sowie Anwalts- und Gerichtskosten von über 4.500.- € die Rede. Hier wird sogar in Aussicht gestellt, dass nach der sog. Lizenzanalogie weitere erhebliche Schadensersatzansprüche im Falle eines gerichtlichen Verfahrens noch zu diesen Kosten hinzukommen würden.

Es wird hier im Zusammenhang mit § 98 UrhG sogar von einer Herausgabe und Vernichtung des Rechners oder der Festplatte des Abgemahnten gesprochen.

Auch wird mitgeteilt, dass es sich bei der Abmahnung um das einzige Angebot zur außergerichtlichen Streitbeilegung handele.

Trotz dieser Ankündigungen sollten Sie im Falle einer Abmahnung (das gilt übrigens im Grundsatz für jede Abmahnung) zunächst keinesfalls mit der Gegenseite selber in Kontakt treten.

Bitte bewahren Sie zunächst die Ruhe!

Zwar sollten Sie die gesetzten Fristen keinesfalls ignorieren

(in diesem Fall könnte die Gegenseite tatsächlich gerichtliche Schritte einleiten, was weitaus höhere Kosten produzieren könnte), Sie sollten aber auch nicht vorschnell die vorgefertigte Unterlassungserklärung abgeben.

Mit der Abgabe der von den Rechtsanwälten Reichelt Klute Aßmann beigefügten Unterlassungserklärung würden Sie nämlich automatisch ein Schuldanerkenntnis sowohl in Bezug auf die behaupteten Urheberrechtsverletzungen (also das Herunterladen bzw. Bereitstellen des Spiels „Deus Ex – Human Revolution" zum Download über das Internet) als auch den geforderten Pauschalbetrag in Höhe von 800.- € abgeben.

Selbst wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Urheberrechtsverletzung gar nicht von Ihnen begangen worden ist, könnte der Abmahner Sie an dieser Erklärung festhalten.

Nur am Rande sei erwähnt, dass eine Urheberrechtsverletzung auch strafbar sein kann und die Abgabe dieser Erklärung auch als strafrechtliches Schuldanerkenntnis gewertet werden könnte.

Sofern eine Prüfung ergibt, dass hier tatsächlich ein Urheberverstoß vorliegen könnte, wäre dazu zu raten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieses ist bei einer korrekten fachmännischen Formulierung völlig ausreichend.

Mit einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung würden Sie im besten Fall eine wirksame Unterlassungserklärung abgeben, sich gleichzeitig außer zur Zahlung einer Strafe für den Wiederholungsfall (das ist leider nach dem Gesetz erforderlich) zu keinen weiteren Zahlungen verpflichten müssen und insbesondere kein Schuldanerkenntnis abgeben.

Zunächst musste natürlich geprüft werden, ob überhaupt eine Urheberrechtsverstoß infrage kommt.

Sollte definitiv kein Urheberrechtsverstoß vorliegen, bräuchte theoretisch auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Dieses müsste allerdings im Einzelfall genau geprüft werden.

Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt (z.B. genügt es, wenn Sie einen W-LAN-Anschluss betreiben und dieser nicht ausreichend gesichert ist, so dass beispielsweise aus der Nachbarwohnung heraus etwas über Ihren Anschluss herunter geladen wurde, sog. Störerhaftung), lassen sich im Einzelfall mit einer entsprechenden anwaltlichen Argumentation die Gesamtkosten für eine schnelle außergerichtliche und endgültige Einigung (Vergleich) oftmals deutlich senken.

Zusammengefasst empfiehlt sich folgende Vorgehensweise, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben:

     1.Nicht mit der Gegenseite in Kontakt treten (weder schriftlich noch telefonisch).

     2.Keinesfalls ungeprüft die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben und zurücksenden.

     3.Die gesetzten Fristen sollten auf keinen Fall ignoriert werden.

     4.Noch vor Ablauf der gesetzten Fristen sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden (erst dann ist erst

       möglich abschließend einzuschätzen, ob überhaupt und gegebenenfalls wie reagiert werden muss).

Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben (auch wenn es sich um eine Abmahnung nach Markenrecht oder Wettbewerbsrecht handelt) ,stehe ich Ihnen sehr gerne mit meiner umfangreichen Erfahrung aus Dutzenden von Abmahnfällen sowohl für eine erste Beratung als auch eine Vertretung mit dem Ziel der vollständigen und möglichst kostengünstigen Erledigung der Angelegenheit zur Verfügung.

Auch eine bundesweite Vertretung ist dank Fax und E-Mail nach meiner Erfahrung überhaupt kein Problem.

Die Höhe meines Festpreises (inkl. Auslagen und 19% MwSt.) für die außergerichtliche Vertretung in Abmahnungsfällen (Filesharing) richtet sich nach der Höhe des von den Abmahnern geforderten Betrages.

Folgende Preisstaffelungen kann ich Ihnen anbieten:

Abmahnkosten Festpreis
Bis 450.- €139.- €
Bis 650.- €159.- €
Bis 850.- €179.- €
Bis 1050.- €199.- €
Bis 1250.- €219.- €
Über 1250.- €239.- €

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
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