Abmahnung der Rechtsanwälte Negele.Zimmel.Greuter.Beller für die DBM-Videovertrieb GmbH

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Abmahnung der Rechtsanwälte Negele.Zimmel.Greuter.Beller für die DBM-Videovertrieb GmbH

Im Namen der Erotikfilmindustrie, namentlich der DBM-Videovertrieb GmbH, mahnen die Augsburger Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller den Verstoß gegen geltendes Urheberrecht ab.

Solche Abmahnungen im Namen der Erotikfilmindustrie sind nicht etwa seltene Einzelfälle, sondern sind ganz im Gegenteil die mit am häufigsten anzutreffenden Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts überhaupt!

In den Abmahnungen wird ausgeführt, dass die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmmaterial der DBM-Videovertrieb GmbH zustehen und dass gegen diese Rechte verstoßen wurde, indem Filmmaterial im Rahmen von p2p- Tauschbörsen (eMule, eDonkey, etc.) zum Download angeboten wurde. Folge dieser Rechtsverletzungen seien Unterlassungs- und Ersatzansprüche gegenüber dem Abgemahnten gem. §§ 97f. UrhG.

Nachdem sodann mitgeteilt wird, dass im Wege des urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG die festgestellte IP-Adresse dem Internetanschluss des Abgemahnten zugeordnet werden konnte und bei einem zivilrechtlichen Prozess Streitwerte von EUR 10.000 und mehr auftreten können, unterbreiten die Anwälte Negele & Zimmel ein Vergleichsangebot: Gegen einmalige Zahlung eines Betrages von EUR 720 sowie die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (diese stellt in Wirklichkeit ein Schuldanerkenntnis dar, dass den Unterzeichner bis zu 30 Jahren bindet. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Vereinbarte ist eine Vertragsstrafe zu zahlen, daher "strafbewehrt") soll die Angelegenheit ohne Gerichtsverhandlung beigelegt werden. Um den Forderungen nachzukommen wird dem Abgemahnten die kurze Frist von etwa einer Woche gesetzt.

Damit soll erreicht werden, dass der Abgemahnte möglichst schnell den Forderungen nachkommt. Zudem wissen die Anwälte, dass der „ertappte" User nicht selten dazu geneigt sein wird fast alle Vergleichsangebote anzunehmen, nur um den Gegenstand möglichst schnell „vom Tisch" zu haben.

So verständlich der Gedanke auch sein mag, dass man den Download von Erotikfilmen lieber diskret behandeln und nicht in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt sehen möchte: Betroffene sollten diesem Reflex nicht vorschnell nachgeben. Denn die Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber erweisen sich nicht selten als überzogen, und auch die Unterlassungserklärung kann in aller Regel so abgeändert werden, dass sie auch Ihre Rechte so weit wie möglich für die Zukunft schützt.

Aus diesen Gründen sollte unbedingt der Schritt zum Anwalt gewagt werden. Denn die anwaltliche Schweigepflicht umfasst die Vertraulichkeit der Informationen, die Sie Ihrem Anwalt mitteilen. Sie können sich also sicher sein, dass durch einen solchen Schritt keine weiteren Personen ohne Ihren Willen von Ihrem Fall erfahren.

Die Angelegenheit lässt sich also auf diesem Wege diskret lösen und es wird verhindert, dass Sie u.U. mehr Geld an die DBM-Videovertrieb GmbH bezahlen, als Sie eigentlich zahlen müssten.

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