Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Kremer, Greuter für die Porno- und Filmindustrie, Z-Faktor Medien

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Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Kremer, Greuter für die Porno- und Filmindustrie, Z-Faktor Medien

Teilnehmer von peer-to-peer-Netzwerken (p2p) wie „eDonkey“, „BitTorrent“ oder „eMule“ sehen sich derzeit verstärkt mit urheberechtlichen Abmahnungen durch die Filmindustrie konfrontiert. Insbesondere die Anbieter von pornographischem Filmmaterial gehen mit anwaltlicher Hilfe gegen Nutzer von Tauschbörsen im Internet vor. Eine dieser Anbieter ist die Firma Z-Faktor Medien, Inh. Manfred Zeh, vertreten durch die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Kremer, Greuter aus Augsburg.

Spezialisierte Firmen (sog. „antipiracy“-Dienstleister) überwachen im Auftrag der Urheber oder anderweitiger Rechteinhaber nahezu alle p2p-Netzwerke über eine spezielle Software. Die IP-Adressen der verdächtigen Nutzer werden gescannt und im unmittelbaren Anschluss an die zuständige Staatsanwaltschaft übersendet, die dann den Inhaber des Telefonanschlusses ermittelt. Die Rechtsanwaltskanzlei Negele, Zimmel, Kremer, Greuter beantragt im Anschluss Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und gelangt so an die Personalien der beschuldigten Tauschbörsennutzer.

Was folgt, ist eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Androhung gerichtlicher Schritte (denkbar eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage).

Die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Kremer, Greuter bieten dem Betroffenen in aller Regel für die Abgeltung aller Ansprüche die Zahlung einer Pauschalsumme in Höhe von EUR 700,00 an. Für den Fall, dass der Abgemahnte dieses Angebot nicht akzeptiert, wird ihm die Geltendmachung umfangreicher Schadensersatzansprüche angedroht.

Bedingt durch das sensible Filmmaterial und das schwebende strafrechtliche Ermittlungsverfahren neigen die Abgemahnten in der Regel zu einem vorschnellen Handeln und nehmen das Angebot auf Zahlung von EUR 700,00 vorbehaltlos an.

Hierbei wird jedoch übersehen, dass der anwaltlichen Abmahnung kein Nachweis über das Verwertungsrecht der Firma Z-Faktor Medien an dem streitgegenständlichen Filmmaterial beigelegt wird. Insofern ist die Urheberrechtsverletzung bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar.

Kann dieser Nachweis dennoch erbracht werden, so berechnet sich der Schadensersatz nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie, also der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.

Hierbei ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung zugrunde zu legen. Für die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr kommt es dann allein darauf an, in welcher Höhe bei freien Vertragsverhandlungen eine übliche Lizenzgebühr anfallen würde. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich jedoch nicht nach der abstrakten Möglichkeit, einen Film herunterladen zu können, sondern nach der konkreten Anzahl der Downloads. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur dann dem Grunde nach, wenn das beanstandete Filmwerk tatsächlich von Dritten heruntergeladen wurde.

Dennoch sollte der Betroffene der anwaltlichen Abmahnung die gebotene Sorgfalt entgegenbringen. Insbesondere sollten die gesetzten Fristen eingehalten werden. Es muss unter Abwägung aller Umstände überprüft werden, ob der angebotene Vergleichsvorschlag geeignet ist, die Angelegenheit abschließend zu regeln. In der Regel ist leider davon auszugehen, dass die abgemahnten Urheberrechtsverletzungen in einem bestimmten Umfang auch begründet sind.

Wir raten ihnen daher ausdrücklich dazu, sich in dieser Auseinandersetzung anwaltlich beraten zu lassen. Eine Fehlentscheidung - z.B. reine Untätigkeit, aber auch die vorschnelle und ungeprüfte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder die voreilige Zahlung eines bestimmten Betrages - kann schnell den Ruin des Abgemahnten bedeuten.

Unsere praktische Erfahrung zeigt, dass die Gegenseite Vergleichsverhandlungen zugänglich ist und ein Interesse daran hat, eine für beide Parteien einvernehmliche Lösung zu finden.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Kremer, Greuter aus Augsburg erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir vertreten Ihre Interessen nachhaltig und können helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen deutlich zu senken.

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