Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller für die Morphicon Ltd. – ArmA II – Die ultimative Militärsimulation

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Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller für die Morphicon Ltd. – ArmA II – Die ultimative Militärsimulation

Derzeit müssen wir feststellen, dass die Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller verstärkt im Auftrag der Morphicon Ltd. die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Computerspiele über sog. p2p-Netzwerke (Internet Tauschbörsen) abmahnt.

Hiervon sind insbesondere die Nutzer der p2p-Netzwerke eDonkey2000, eMule und BitTorrent betroffen. Inhaltlich beschränkt sich die Abmahnung auf das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Computerspiele - insbesondere des Spiels „ArmA II – Die ultimative Militärsimulation" - und deren unbefugte Vervielfältigung (§§ 94f, 16, 19aUrhG).

Die Morphicon Ltd. wird dabei als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte ausgewiesen.

Hierbei behaupteten die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller, dass der Verstoß angeblich über eine spezielle Anti-Piracy-Software beweissicher dokumentiert worden sei. Der Anschlussinhaber sei anschließend im Wege eines zivilgerichtlichen Auskunftsanspruchs gem. §101 UrhG ermittelt worden.

Um die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu untermauern, wird umfangreich aus der einschlägigen Rechtsprechung zitiert. Dabei wird allerdings nur auf solche Entscheidungen Bezug genommen, die eine sehr weitgehende haftungsrechtliche Verantwortlichkeit zugrunde legen. Zu beachten ist aber, dass andere Gerichte dieser uferlosen Ausweitung bereits mit einschränkenden Beschlüssen entgegengetreten sind.

In diesem Zusammenhang ist jedoch immer zu beachten, dass es sich bei der Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht um eine bloße Gefährdungshaftung handelt. Der Anschlussinhaber hat selbstverständlich die Möglichkeit, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, zu entlasten und die behauptete Verletzungshandlung abzuwehren.

Angesichts eines behaupteten Gegenstandswertes von EUR 10.000,00 beziffert die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller einen pauschalen Zahlungsbetrag von EUR 703,00. Zusätzlich wird die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung oder Unterlassungserklärung wird die gerichtliche Durchsetzung der genannten Ansprüche in Aussicht gestellt. Damit verbunden sind weitere finanzielle Belastungen.

Dennoch sollte unbedingt von der vorschnellen Unterzeichnung der Unterlassungserklärung abgesehen werden. Andernfalls werden die Verletzungshandlung und sämtliche geltend gemachten Ansprüche anerkannt. Dieses faktische Schuldanerkenntnis kann unter Umständen eine 30jährige Bindung begründen.