Abmahnung der RAe Bird & Bird für Apple Inc.

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Abmahnung der RAe Bird & Bird für Apple Inc.

Das mittlerweile in der 3. Generation erhältliche iPhone von Apple genießt seit seiner Markteinführung 2007 Kultstatus unter den Smartphones. Viele Mobilfunknutzer schreckt allerdings der relative hohe Verkaufspreis von rund EUR 600 für die Einstiegsversion ab.

Seit einiger Zeit ist in Online-Shops und auf der Auktions-Plattform eBay das „i9“ von CECT erhältlich. Das aus China stammende Gerät ist mit EUR 70 vergleichsweise günstig und sieht dabei dem iPhone zum Verwechseln ähnlich.

Bei findigen Händlern und Schnäppchenjägern steht das „i9“ dementsprechend hoch im Kurs.

Die vermeintlich preiswerte Alternative könnte nun aber doch deutlich teurer werden.

Im Auftrag der Apple Inc. mahnt die Düsseldorfer Niederlassung der international tätigen Kanzlei Bird & Bird LLP derzeit Händler ab, die das „i9“ im Internet vertreiben.

Der Vorwurf: Die Verwendung eines nahezu identischen Designs verletze geschützte Rechtspositionen der Apple Inc. Eine Bevollmächtigung des kalifornischen Computerherstellers liegt dem Schreiben bei.

Das „i9“ trägt weder das bekannte Apple-Logo, noch ist die Software des Originals aufgespielt. Unserer Auffassung nach handelt es sich hierbei zwar nicht um ein Plagiat, doch kann bereits die Nachahmung eines geschützten Designs eine Rechtsverletzung darstellen. Die Gestaltung des iPhone ist als nationales und europäisches Geschmacksmuster eingetragen. Dabei handelt es sich um ein gewerbliches Schutzrecht, das dem Inhaber eine ausschließliche Nutzungsbefugnis gewährt.

Die äußere Erscheinung des „i9“ weckt beim Betrachter keinen anderen Eindruck als die des „iPhone“, insbesondere sind die Abmessung, die Farbgebung und andere gestalterische Merkmale nahezu identisch. Damit ist der Geschmacksmusterschutz eröffnet.

Als Verletzer kommt keinesfalls nur der Hersteller, sondern auch der Händler in Betracht. Auch durch das Anbieten, Bewerben und Vertreiben von Nachahmungen werden nämlich die Rechte des Inhabers verletzt.

Daneben kann das Anbieten von Nachahmungen im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen und Abwehransprüche aus dem UWG auslösen. Die von Bird & Bird zusätzlich behauptete Urheberrechtsverletzung durch die bildliche Darstellung des „i9“ dürfte aber kaum haltbar sein.

Neben Unterlassungsansprüchen aus dem deutschen Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) und der entsprechenden europäischen Verordnung (GGVO) macht die Kanzlei Bird & Bird LLP Ansprüche auf Vernichtung der betroffenen Geräte und Auskunft über Vertriebswege, Lieferanten und Abnehmer geltend.

Zudem werden Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 8.112,60 in Rechnung gestellt. Diese Summe ergibt sich bei dem von Bird & Bird zugrundegelegten Gegenstandswert von EUR 1.000.000.

Da ein – dem Grunde nach bestehender – Schadensersatzanspruch nicht beziffert werden kann, wird die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Auskunftserteilung verlangt.

Hierbei ist äußerste Vorsicht geboten. Durch die vorschnelle Unterzeichnung der beigefügten Erklärung wird die Verletzungshandlung und das Bestehen sämtlicher geltend gemachter Ansprüche anerkannt. Dabei handelt es sich faktisch um ein Schuldanerkenntnis, das Sie unter Umständen 30 Jahre binden kann. Die finanziellen Folgen sind indes kaum absehbar.

Angesichts der knapp bemessenen Fristen sollten Sie keinesfalls untätig bleiben. Bei einer gerichtlichen Durchsetzung der behaupteten Ansprüche entstehen angesichts des hohen Streitwertes erhebliche Kosten.

Ihr Augenmerk sollte daher primär auf der Vermeidung gerichtlicher Schritte - insbesondere dem Erlass einer einstweiligen Verfügung - liegen.

Sichern Sie sich daher umgehend kompetente anwaltliche Hilfe, um die Angelegenheit im außergerichtlichen Bereich zu regeln.

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